Artikel 912a VO (EWG) 93/2454

(1) Im Sinne dieses Teils gelten als:

a) „zuständige Behörden” :
die Zollbehörde oder jede andere Behörde der Mitgliedstaaten, die mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Teils beauftragt ist;
b) „Stelle” :
die Zollstelle oder Organisation, die auf örtlicher Ebene mit der Durchführung der Bestimmungen dieses Teils beauftragt ist.
c) „Kontrollexemplar T5” :
ein auf einem Vordruck T5 (Original und Durchschrift) nach dem Muster in Anhang 63 ausgestelltes Exemplar, das gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke T5bis (Original und Durchschrift) nach dem Muster in Anhang 64 oder durch eine oder mehrere Ladelisten T5 (Original und Durchschrift) nach dem Muster in Anhang 65 ergänzt wird. Diese Vordrucke werden als Maßgabe des Merkblatts gemäß Anhang 66 sowie gegebenenfalls ergänzender Angaben aufgrund anderer Gemeinschaftsvorschriften gedruckt und ausgefüllt.

(2) Hängt die Anwendung einer Gemeinschaftsvorschrift auf dem Gebiet der Wareneinfuhr, der Warenausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs von dem Nachweis ab, dass die betreffenden Waren der in dieser Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist dieser Nachweis durch die Vorlage eines gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausgestellten und verwendeten Kontrollexemplars T5 zu erbringen.

(3) In ein Kontrollexemplar T5 können nur solche Waren eingetragen werden, die auf ein Beförderungsmittel im Sinne des Artikels 349 Absatz 1 Unterabsatz 2 verladen werden, nur für einen Empfänger bestimmt sind und nur die gleiche Verwendung und/oder Bestimmung erhalten sollen.

Die Verwendung von im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Ladelisten sowie Listen mit einer Beschreibung der Waren, die zum Zweck der Erfüllung der Versendungs- oder Ausfuhrförmlichkeiten erstellt werden und sämtliche Angaben des Vordrucks nach dem Muster in Anhang 65 enthalten, kann von den zuständigen Behörden anstelle dieses Vordrucks zugelassen werden, wenn sie so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten ausgewertet werden können und die von diesen Behörden für erforderlich erachtete Gewähr bieten.

(4) Abgesehen von den in einer Sondervorschrift festgelegten Verpflichtungen ist jeder, der ein Kontrollexemplar T5 unterschreibt, gehalten, die darin bezeichneten Waren der angegebenen Verwendung und/oder Bestimmung zuzuführen.

Diese Person haftet für jede mißbräuchliche Verwendung, auch durch dritte Personen, der von ihm ausgestellten Kontrollexemplare T5.

(5) Sofern in der Gemeinschaftsvorschrift, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren erfordert, nicht Gegenteiliges bestimmt ist, kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Absatz 2 vorsehen, dass der Nachweis, dass die Waren der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, nach einem einzelstaatlichen Verfahren erbracht wird, sofern die Waren das Gebiet dieses Mitgliedstaats nicht verlassen, bevor sie der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt werden.

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