Artikel 912b VO (EWG) 93/2454

(1) Das Kontrollexemplar T5 wird von den Beteiligten im Original und mindestens einer Durchschrift ausgestellt. Alle diese Papiere müssen vom Beteiligten einzeln unterschreiben werden und hinsichtlich der Warenbezeichnung und der besonderen Angaben alle Eintragungen enthalten, die gemäß der Gemeinschaftsvorschrift notwendig sind, die die Überwachung erfordert.

(2) Sieht die eine Überwachung erfordernde Gemeinschaftsvorschrift die Leistung einer Sicherheit vor, so wird diese Sicherheit

bei der in dieser Vorschrift genannten Einrichtung oder andernfalls bei der Stelle, die das Kontrollexemplar T5 ausstellt, oder bei einer anderen von dem Mitgliedstaat, zu dem diese Stelle gehört, zu diesem Zweck bezeichneten Stelle geleistet, und zwar

nach den in dieser Gemeinschaftsvorschrift oder andernfalls nach den von den Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegten Modalitäten.

In diesem Fall wird in Feld 106 des Vordrucks T5 einer der nachstehenden Vermerke eingetragen:

Sicherheit in Höhe von … EURO geleistet

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(3) Sieht die eine Überwachung erfordernde Gemeinschaftsvorschrift eine Frist vor, innerhalb deren die Waren der Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt werden müssen, so wird in Feld 104 des Vordrucks T5 der Vermerk „Frist von … Tagen, innerhalb deren die Waren der Verwendung /Bestimmung zugeführt werden müssen” entsprechend ergänzt.

(4) Werden die Waren im Rahmen eines Zollverfahrens befördert, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Zollstelle ausgestellt, von der aus die Waren versandt werden.

Das für das Verfahren verwendete Dokument muss einen Hinweis auf das ausgestellte Kontrollexemplar T5 enthalten. Das Kontrollexemplar T5 muss in Feld 109 des Vordrucks T5 einen Hinweis auf dieses Dokument enthalten.

(5) Werden die Waren nicht in ein Zollverfahren überführt, so wird das Kontrollexemplar T5 von der Stelle ausgestellt, von der aus die Waren versandt werden.

In Feld 109 des Vordrucks T5 ist einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

Nicht in einem Zollverfahren befindliche Waren

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(6) Das Kontrollexemplar T5 wird von der in den Absätzen 4 und 5 genannten Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die in Feld A ( „Abgangsstelle” ) dieser Papiere einzutragen sind:

a)
auf dem Vordruck T5: die Bezeichnung der Stelle und den Dienststempelabdruck, die Unterschrift des zuständigen Bediensteten, das Datum des Sichtvermerks und eine Registriernummer, die im voraus aufgedruckt sein kann;
b)
auf dem Ergänzungsblatt T5bis oder der Ladeliste T5: die Registriernummer des Vordrucks T5. Diese Nummer wird entweder mittels eines Stempels, der auch die Bezeichnung der Stelle enthält, oder handschriftlich eingetragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck hinzuzusetzen.

(7) Sofern in der Gemeinschaftsvorschrift, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren erfordert, nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gilt Artikel 357 sinngemäß. Die in den Absätzen 4 und 5 genannte Stelle kontrolliert die Sendung, füllt Feld D ( „Prüfung durch die Abgangsstelle” ) auf der Vorderseite des Vordrucks T5 aus und versieht es mit ihrem Sichtvermerk.

(8) Die in den Absätzen 4 und 5 genannte Stelle behält eine Durchschrift von jedem Kontrollexemplar T5. Die Originale werden dem Beteiligten ausgehändigt, sobald alle Förmlichkeiten erfüllt und die Felder A ( „Abgangsstelle” ) und — auf dem Vordruck T5 — B ( „Zurücksenden an” ) ordnungsgemäß ausgefüllt worden sind.

(9) Artikel 360 gilt sinngemäß.

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