Artikel 912c VO (EWG) 93/2454

(1) Die Waren sind der Bestimmungsstelle unter Vorlage der Originale der Kontrollexemplare T5 zu gestellen.

Sofern in der Gemeinschaftsvorschrift, die eine Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung der Waren erfordert, nichts Gegenteiliges bestimmt ist, kann die Bestimmungsstelle jedoch zulassen, dass die Waren nach den von ihr festgelegten Bedingungen, die es ihr ermöglichen, bei oder nach Ankunft der Waren eine Kontrolle vorzunehmen, direkt an den Empfänger geliefert werden.

Der Person, die der Bestimmungsstelle die Warensendung unter Vorlage des dazugehörigen Kontrollexemplars T5 gestellt, wird auf Antrag eine Eingangsbescheinigung auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 47 ausgestellt. Diese Eingangsbescheinigung kann das Kontrollexemplar T5 nicht ersetzen.

(2) Erfordert eine Gemeinschaftsvorschrift die Kontrolle des Ausgangs von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, und verlassen diese Waren dieses Gebiet

auf dem Seeweg, so ist Bestimmungsstelle die Stelle, die für den Hafen zuständig ist, in dem die Waren auf ein Schiff verladen werden, das in einem anderen Verkehr als in einem Linienverkehr im Sinne des Artikels 313a eingesetzt wird;

auf dem Luftweg, so ist Bestimmungsstelle die Stelle, die für den internationalen Gemeinschaftsflughafen im Sinne des Artikel 190 Buchstabe b) zuständig ist, in dem die Waren auf ein Luftfahrzeug mit Bestimmung nach einem Flughafen außerhalb der Gemeinschaft verladen werden;

mittels einer anderen Beförderungsart, so ist Bestimmungsstelle die Ausgangszollstelle im Sinne des Artikels 793 Absatz 2.

(3) Die Bestimmungsstelle sorgt für die Überwachung der vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung. Sie hält, gegebenenfalls mittels Kopie, die Angaben auf den Kontrollexemplaren T5 sowie das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen fest.

(4) Nach Erledigung aller Förmlichkeiten sendet die Bestimmungsstelle das Original des Kontrollexemplars T5 mit den erforderlichen Vermerken an die in Feld B ( „Zurücksenden an” ) des Vordrucks T5 vermerkte Anschrift zurück.

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