Artikel 912d VO (EWG) 93/2454

(1) Ist die Ausstellung des Kontrollexemplars T5 mit einer Sicherheitsleistung gemäß Artikel 912b Absatz 2 verbunden, so gelten die Absätze 2 und 3.

(2) Die zuständigen Behörden treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die in Artikel 912c Absatz 2 genannte Stelle im Falle von Warenmengen, die, gegebenenfalls nach Ablauf einer gemäß Artikel 912b Absatz 3 vorgeschriebenen Frist, ihrer vorgesehenen Verwendung und/oder Bestimmung nicht zugeführt werden, einen dieser Warenmenge entsprechenden Betrag erheben kann, gegebenenfalls durch Einziehung der geleisteten Sicherheit.

Auf Antrag des Beteiligten können diese Behörden jedoch beschließen, einen Betrag, gegebenenfalls durch Einziehung der geleisteten Sicherheit, zu erheben, der sich ergibt aus der Multiplikation

des Betrags der Sicherheit, der den Warenmengen entspricht, die nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist noch nicht der vorgesehenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt wurden,

mit

dem Ergebnis aus der Division der Zahl der Tage, um die die Frist überschritten werden musste, um diese Warenmengen ihrer Verwendung und/oder Bestimmung zuzuführen, durch die Zahl der Tage dieser Frist.

Dieser Absatz gilt nicht in Fällen, in denen der Beteiligte nachweist, dass die Waren durch höhere Gewalt zerstört oder untergegangen sind.

(3) Geht das von der Bestimmungsstelle ordnungsgemäß mit ihren Vermerken versehene Kontrollexemplar T5 nicht binnen sechs Monaten nach seiner Ausstellung oder gegebenenfalls nach Ablauf der unter „Frist von … Tagen, innerhalb deren die Waren der Verwendung/Bestimmung zugeführt werden müssen” in Feld 104 des Vordrucks T5 vorgeschriebenen Frist bei der in Feld B des Kontrollexemplars T5 angegebenen Stelle ein, so ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, damit der Betrag der in Artikel 912b Absatz 2 genannten Sicherheit von der dort genannten Stelle eingezogen wird.

Dieser Absatz gilt nicht in dem Fall, in dem die Überschreitung der Frist für die Rücksendung des Kontrollexemplars von dem Beteiligten nicht zu vertreten ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nur, sofern in der Gemeinschaftsvorschrift, die eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren erfordert, nichts Gegenteiliges bestimmt ist, und unbeschadet der Vorschriften über die Zollschuld.

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