Artikel 912e VO (EWG) 93/2454
(1) Eine von einem Kontrollexemplar T5 begleitete Sendung sowie dieses Kontrollexemplar T5 können, unbeschadet der Gemeinschaftsvorschrift, die die Kontrolle der Verwendung und/oder Bestimmung der Waren vorsieht, vor Beendigung des Verfahrens, für das das Kontrollexemplar ausgestellt wurde, aufgeteilt werden. Aufgeteilte Sendungen können erneut aufgeteilt werden.
(2) Die Stelle, bei der die Aufteilung erfolgt, stellt für jede Partie der aufgeteilten Sendung nach Artikel 912b einen Auszug aus dem Kontrollexemplar T5 aus.
Jeder Auszug muss insbesondere die besonderen Angaben der Felder 100, 104, 105, 106 und 107 des ursprünglichen Kontrollexemplars T5 sowie die Eigenmasse und die Nettomenge der betreffenden Waren enthalten. In Feld 106 jedes Auszugs ist außerdem einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:
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Auszug aus dem ursprünglichen Kontrollexemplar T5 (Registriernummer, Datum, ausstellende Stelle und Ausstellungsland): …
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In Feld B ( „Zurücksenden an” ) des Vordrucks T5 sind die Angaben aus dem entsprechenden Feld des ursprünglichen Vordrucks T5 zu übernehmen.
In Feld J ( „Überwachung der Verwendung und/oder der Bestimmung” ) des ursprünglichen Vordrucks T5 wird einer der nachstehenden Vermerke eingetragen:
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… (Anzahl) Auszüge ausgestellt — Durchschriften liegen bei
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Das ursprüngliche Kontrollexemplar T5 wird zusammen mit den Durchschriften der ausgestellten Auszüge unverzüglich an die in Feld B ( „Zurücksenden an” ) des Vordrucks T5 vermerkte Anschrift zurückgesandt.
Die Stelle, bei der die Aufteilung vorgenommen wird, behält eine Kopie des ursprünglichen Kontrollexemplars T5 und der Auszüge. Die Originale der Auszüge aus dem Kontrollexemplar T5 begleiten die Teilsendungen bis zu den entsprechenden Bestimmungsstellen, wo die Bestimmungen des Artikel 912c Anwendung finden.
(3) Bei einer erneuten Aufteilung nach Absatz 1 gilt Absatz 2 sinngemäß.
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