ANHANG 10 VO (EWG) 93/2454
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT BZW. KEINE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VERLEIHEN, SOFERN SIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN
KN-Code | Warenbezeichnung | Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die den Ursprung verleihen |
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(1) | (2) | (3) |
ex5101 | Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt: | |
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Herstellen aus Schweißwolle, einschließlich Abfällen von Wolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen aus entschweißter, nicht carbonisierter Wolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
ex5103 | Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, carbonisiert | Herstellen aus Abfällen von Wolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex5201 | Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt, gebleicht | Herstellen aus roher Baumwolle, deren Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5501 bis 5507 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern: | |
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse | |
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien, aus Spinnmasse oder aus Abfällen des KN-Codes 5505 | |
ex Kapitel 50 bis 55 | Garne, Monofile und Nähgarne, andere als Papiergarne: | |
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Herstellen aus:
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Garnen oder Monofilen mit Vor- oder Endbearbeitungen(1), wobei Zwirnen und Texturieren nicht als solche gelten und der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (einschl. des Garns) 48 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus: | |
oder
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Gewebe, andere als Gewebe aus Papiergarnen: | Herstellen aus Garnen | |
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oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endarbeitungen(1)(2) |
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Herstellen aus Garnen | |
5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstoffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen | Herstellen aus Fasern |
5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: | |
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Herstellen aus Fasern oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Filzen mit Vor- oder Endbearbeitungen(1)(2) |
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Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen(3) | |
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Herstellen aus Fasern | |
5603 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: | |
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Herstellen aus Fasern oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen(1)(2) |
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Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Vliesstoffen(3) | |
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Herstellen aus Fasern | |
5604 | Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen und dergleichen der KN-Codes 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: | |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen | |
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Tränken, Bestreichen, Überziehen oder Umhüllen von Spinnstoffgarnen, Streifen und dergleichen, roh | |
5607 | Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt | Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus synthetischen oder künstlichen Monofilen |
5609 | Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der KN-Codes 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Fasern, aus Kokosgarnen, aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten oder aus künstlichen Monofilen |
5704 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert | Herstellen aus Fasern |
Kapitel 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien: | |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben, Filzen oder Vliesstoffen mit Vor- oder Endbearbeitungen(1)(2) |
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Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen | |
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Herstellen aus Garnen | |
5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bugram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art | Herstellen aus rohen Geweben |
5902 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose | Herstellen aus Garnen |
5903 | Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche des KN-Codes 5902 | Herstellen aus rohen Geweben |
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen(1)(2) |
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5904 | Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten | Herstellen aus rohen Geweben, Filzen oder Vliesstoffen |
5905 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen |
Herstellen aus rohen Geweben oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen(1)(2) |
5906 | Kautschutierte Gewebe, andere als solche des KN-Codes 5902 | Herstellen aus Gewirken oder Gestricken, nicht roh, oder aus rohen Geweben |
5907 | Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen, gemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen | Herstellen aus rohen Geweben |
oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen(1)(2) |
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5908 | Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt | Herstellen aus Garnen |
5909 | Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen | Herstellen aus Garnen oder Fasern |
5910 | Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt | Herstellen aus Garnen oder Fasern |
5911 | Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu Kapitel 59 der Kombinierten Nomenklatur: | |
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Herstellen aus Garnen, aus Abfällen von Geweben oder aus Lumpen des KN-Codes 6310 | |
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Herstellen aus Garnen oder Fasern | |
Kapitel 60 | Gewirke und Gestricke: | |
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Herstellen aus Garnen oder Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Gewirken und Gestricken mit Vor- oder Endbearbeitungen(1)(2) |
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Herstellen aus Garnen | |
Kapitel 61 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: | |
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Vollständiges Herstellen(4) | |
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Herstellen aus Garnen | |
ex Kapitel 62 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt, ausgenommen die Waren, für die unter den KN-Codes 6213 und 6214 besondere Regeln angeführt sind: | |
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Vollständiges Herstellen(4) | |
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Herstellen aus Garnen | |
6213 und 6214 | Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: | |
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Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Garnen | |
6301 bis ex6306 | Decken; Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche; Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken); andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren des KN-Codes 9404; Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken; Planen; Markisen und Campingausrüstungen: | |
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Herstellen aus Fasern | |
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Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen von rohen Filzen oder Vliesstoffen(3) | |
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Vollständiges Herstellen(4) | |
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Vollständiges Herstellen(4) oder Herstellen aus nicht bestickten Gewirken oder Gestricken, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Garnen | |
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oder Herstellen aus Garnen oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, deren Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6307 | Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster, ausgenommen Klappfächer und starre Fächer, Fächergestelle und -griffe sowie Teile davon: | |
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Herstellen aus Garnen | |
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Herstellen, bei dem der Gesamtwert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
6308 | Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Zusammenstellen, bei dem der Gesamtwert der Waren ohne Ursprungseigenschaft 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
6309 | Altkleider und andere Altwaren | Sammeln und Verpacken für den Transport |
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Einleitende Bemerkung 7.1 in Anhang 9.
- (2)
Um als eine ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gelten zu können, muß neben dem Thermodruck auch der Druck des Transferpapiers erfolgen.
- (3)
Siehe Einleitende Bemerkung 7.3 in Anhang 9.
- (4)
Siehe Einleitende Bemerkung 7.2 in Anhang 9.
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