ANHANG 20 VO (EWG) 93/2454

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEM HERGESTELLTEN ERZEUGNIS DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN (Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Slowenien, Bundesrepublik Jugoslawien)

HS-Code Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position 0202
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der Position 0201
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205
0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Positionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebern der Position 0207
0302 bis 0305 Fisch, anderer als lebend Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen

0402

0404

ex0405

0406

Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen die Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Milch oder Rahm der Position 0401 oder 0402
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 Ursprungswaren sein müssen

alle verwendeten (ausgenommen Ananas-, Limonen, Limetten- und Grapefruitsäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausgenommen Vogeleier der Position 0407
ex0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten
ex0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
ex0710 bis ex0713 Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar gemacht; ausgenommen die Positionen ex0710 und ex0711 Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren Ursprungswaren sein müssen
ex0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
ex0711 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
mit Zusatz von Zucker
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
andere
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen
0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen
0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen
ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, Kleber von Weizen, ausgenommen Position ex1106 Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genießbaren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müssen
ex1106 Mehl, Grieß und Pulver der getrockneten geschälten Hülsenfrüchte der Position 0713 Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame): Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
ex1302
Vanille-Oleoresin
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
Herstellen aus nichtmodifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen
1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503:
Knochenfett und Abfallfett
Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506
anderes
Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503:
Knochenfett und Abfallfett
Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Positionen 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506
anderes
Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
Fette
Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504
andere
Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Erzeugnisse oder Fische der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein müssen
ex1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
feste Fraktionen
Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506
andere
Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
ex1507 bis 1515 Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
feste Fraktionen, ausgenommen jene von Jojobaöl
Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis 1515
andere, ausgenommen:
Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen
zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln
ex1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, wiederverestert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen
ex1517 Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Öle der Positionen 1507 bis 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien bereits Ursprungswaren sein müssen
1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen aus Tieren des Kapitels 1; alle verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ursprungswaren sein müssen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ursprungswaren sein müssen
ex1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:
chemisch reine Maltose und Fructose
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702
andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
andere
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen
ex1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
Malzextrakt
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10
andere
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen Hartweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle Weichtiere Ursprungswaren sein müssen
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke des Position 1108
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
ohne Zusatz von Kakao:
Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch dürfen Zuckermaiskörner oder -kolben, zubereitet oder haltbar gemacht, der Positionen 2001, 2004 und 2005 und Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, der Position 0710 nicht verwendet werden
andere

Herstellen,

bei dem jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen „Zea mays Indurata” und Hartweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind

und

der Wert aller Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

mit Zusatz von Kakao
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art; Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Gemüse Ursprungswaren sein müssen
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten Ursprungswaren sein müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüffeln Ursprungswaren sein müssen
2004 und 2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch gefroren Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungswaren sein müssen
ex2006 Gemüse, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungswaren sein müssen
ex2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zukker; gefroren
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen
Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol
Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wert 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet
andere
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
ex2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
ex2101 Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzeln Ursprungswaren sein müssen
ex2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden
ex2103
Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)
Herstellen aus Senfmehl
2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zubereitungen oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005
zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in loser Schüttung gehören würde
ex2106 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
ex2106 Zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder Position, außer Weintrauben oder ihre Folgeprodukte
2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee Herstellen, bei dem verwendete Wasser Ursprungswaren sein müssen
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten, und die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) müssen Ursprungserzeugnisse sein
ex2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherte Weine, und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbunden oder unterbrochen ist (stummgemachter Traubenmost) Herstellen aus anderem Traubenmost

2205

ex2207

ex2208 und ex2209

Folgende Waren, Weintrauben enthaltend: Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder Position, außer Weintrauben oder ihre Folgeprodukte

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

Ethylalkohol und Branntwein, auch vergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

Speiseessig

ex2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50 % vol Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der Grundlage von Getreide, dessen Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
ex2303 Rückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais Ursprungsware sein muß
ex2306 Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven Ursprungswaren sein müssen
2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide, Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungswaren sein müssen
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen
ex2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen
ex2504 Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgraphit
ex2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm durch Sägen oder auf andere Weise
ex2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm durch Sägen oder auf andere Weise
ex2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit
ex2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magnesia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte) Magnesia Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden
ex2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall
ex2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
ex2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(1)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex2709 Erdöl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien
2710 bis 2712 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(1)
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe oder
Vaseline; Paraffin; mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ( „slack wax” ), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2713 bis 2715 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(1)
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sand; Asphaltite und Asphaltgestein oder
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex2811 und ex2833 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid
ex2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(1)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(1)

oder

Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905; jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915 oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
ex2932 Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
Cyclische Acetale und innere Halbacetale und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932 oder 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
2934
Nucleinsäuren und ihre Salze
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932, 2933 oder 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
Andere heterocyclische Verbindungen
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:
Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere:
menschliches Blut
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
tierisches Blut zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobuline
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3003 und 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006) Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Position ex3105 eine besondere Regel angeführt ist Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen: Herstellen, bei dem
Natriumnitrat
alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Calciumcyanamid
und
Kaliumsulfat
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kaliummagnesiumsulfat
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex3201 und 3205 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3201 Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken(2) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 3203, 3204 und 3205; jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3301, ex3302 und ex3306 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete” oder „absolute” Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe(3) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. dieser Position; jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3302 Zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder Position, außer Weintrauben oder ihre Folgeprodukte
ex3306 Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide) Herstellen aus

Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

anderen natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dental Wachs” und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex3403 und ex3404 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3403 Zubereitete Schmiermittel, die weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(1)

oder

Andere Verfahren, bei denen die Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3505 und ex3507 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:
Stärkeether und -ester
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505
andere
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 1108
ex3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3701, 3702 und 3704 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3701 Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photographische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Position 3702 einzureihen sind
3702 Lichtempfindliche photographische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photographische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind
3704 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex3801, ex3803, ex3806, ex3807, 3808 bis 3814, 3818 bis 3820, 3822, 3823 und 3824 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3801
Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkolloider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Graphit in Form von Pasten, bestehend aus einer Mischung von mehr als 30 % GHT von Graphit mit Mineralölen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl
ex3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren
ex3807 Schwarzpech, lediglich Pech genannt Destillieren von Holzteer
ex3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3808 bis 3814

3818 bis 3820

3822 und 3824

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie: Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
folgende Waren der Position 3824:

zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und Esther der Naphthensäuren

Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine: thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

Ionenaustauscher

absorbierende Zubereitungen (Geter) zum Vervollständigen des Hochvakuums in elektrischen Lampen und Röhren

nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze, Esther der Sulfonaphthensäuren

Fuselöle und Dippelöle

Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex3823 Technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien der Position 3823
ex3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen:
Additionshomopolymerisationserzeugnisse
Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(4)

andere
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(4)
ex3907 Copolymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3916 bis 3921 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen für die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex3916, ex3917 und ex3920 besondere Regeln angeführt sind:
Flacherzeugnisse, weiter behandelt als nur auf der Oberfläche bearbeitet oder anders zugeschnitten als lediglich zu Rechtecken; andere Erzeugnisse, weiter behandelt als nur auf der Oberfläche bearbeitet
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere:
aus Additionshomopolymerisationserzeugnissen
Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(4)

andere
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(4)
ex3916 und ex3917 Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem

der Wert der verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex3920 Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist
3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk
4005 Kautschukmischungen (sogenannte Masterbatches), nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 4011 oder 4012
ex4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen
4104 bis 4107 Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109 Nachgerben von vorgegerbtem Leder

oder

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

4109 Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:
in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
andere
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302
ex4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit
ex4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm; gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
ex4408 Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz, zusammengefügt, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
4409
Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten oder Oberflächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt verleimt
Schleifen oder Keilverzinken
Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen und dergleichen
Fräsen oder Profilieren
ex4410 bis ex4413 Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Fräsen oder Profilieren
ex4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern
ex4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz Herstellen aus Faßstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet
ex4418
autischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln ( „shingles” und „shales” ) verwendet werden
efrieste oder profilierte Leisten und Friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke
Friesen oder Profilieren
ex4421 Holz für Zündhölzer vorgerichtet; Holznägel für Schuhe Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501
ex4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
4817 Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
ex4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind
4910 Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:
Bauernkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht
Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind
ex5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide
5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
ex Kapitel 50 bis Kapitel 55 Garne, Monofile und Nähgarn Herstellen aus(5):

Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

anderen natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Vormaterialien für Papierherstellung

ex Kapitel 50 bis Kapitel 55 Gewebe:
in Verbindung mit Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen(5)
andere

Herstellen aus(5):

Kokosgarnen

natürlichen Fasern

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus(5):

Kokosgarnen

natürlichen Fasern

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:
Nadelfilze

Herstellen aus(5):

natürlichen Fasern

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch können

Monofile aus Polypropylen der Position 5402

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506

oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen aus(5):

natürlichen Fasern

Spinnfasern aus Kasein

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:
Kautschukfäden und- kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen
Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen
andere

Herstellen aus(5):

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen Herstellen aus(5):

natürlichen Fasern

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Roßhaar); Chenillegarne; „Maschengarne” Herstellen aus(5):

natürlichen Fasern

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Vormaterialien für die Papierherstellung

Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:
aus Nadelfilz

Herstellen aus(5):

natürlichen Fasern

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Jedoch können

Monofile aus Polypropylen der Position 5402

Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506

oder

Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

aus anderem Filz

Herstellen aus(5):

natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die die Spinnerei bearbeitet

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

andere

Herstellen aus(5):

Kokosgarnen

Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

natürlichen Fasern

oder

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen die Waren der Positionen 5805 und 5810; für die Waren der Position 5810 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt:
in Verbindung mit Kautschukfäden
Herstellen aus einfachen Garnen(5)
andere

Herstellen aus(5):

natürlichen Fasern

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art Herstellen aus Garnen
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:
mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT
Herstellen aus Garnen
andere
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 Herstellen aus Garnen
5904 Linoleum, auch zugeschnitten, Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten Herstellen aus Garnen(5)
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen
Herstellen aus Garnen
andere

Herstellen aus(5):

Kokosgarnen

natürlichen Fasern

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:
aus Gewirken oder Gestricken

Herstellen aus(5):

natürlichen Fasern

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT
Herstellen aus chemischen Vormaterialien
andere
Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen erstellen aus Garnen
ex5908 Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe
5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:
Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911
Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310
andere

Herstellen aus(6):

Kokosgarnen

natürlichen Fasern

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Kapitel 60 Gewirke und Gestricke

Herstellen aus(6):

natürlichen Fasern

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:
hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Teilen
Herstellen aus Garnen(6)
andere

Herstellen aus(5):

natürlichen Fasern

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex6202, ex6204, ex6206, ex6209, ex6210, 6213, 6214, ex6216 und ex6217 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Garnen(6)
ex6202, ex6204, ex6206, ex6209, ex6211 und ex6217 Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; „anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör” , bestickt Herstellen aus Garnen(6)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(6)

ex6210, ex6216 et ex6217 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus Garnen(6)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(6)

6213 und 6214 Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(7)(5)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(5)

andere
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(7)(5)
ex6217
Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten
Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6301 bis 6304 Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:
aus Filz oder Vliesstoffen

Herstellen aus(5):

natürlichen Fasern

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

andere:
bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(5)(6)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(6)

andere
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(5)(6)
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus

natürlichen Fasern

synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:
aus Vliesstoffen

Herstellen aus(5):

natürlichen Fasern

oder

chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

andere
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(5)
6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
6401 bis 6405 Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Position 6406
6503 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern(6)
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern(6)
6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
ex6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Herstellen aus bearbeiteten Asbestfasern oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat
ex6814 Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7007 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas

oder

Glaswolle

ex7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex7102, ex7103 und ex7104 Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

ex7106

ex7108 und ex7110

Edelmetalle:
in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

als Halbzeug oder Pulver
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
ex7107, ex7109 und ex7111 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform
7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Fabrication à partir des matières des nos7201, 7202, 7203, 7204 ou 7205
7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

ex7218

7219 bis 7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

ex7224

7225 bis 7227

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7224
7228 Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7224
ex7301 Spundwände Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
7302 Oberbaumaterialien für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstähle, Winkel, Unterlagsplatten, Kemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304

7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden
ex7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7322 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7401 bis 7405; für die Waren der Position ex7403 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex7403 Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen aus raffiniertem Kupfer in Rohform oder aus Abfällen und Schrott aus Kupfer
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Position 7501 bis 7503 Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7601, 7602 und ex7616; für die Waren der Position ex7601 und ex7616 sind nachfolgend besondere Regeln angeführt Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex7601 Aluminiumlegierungen, in Rohform Herstellen aus nichtlegiertem Aluminium oder aus Abfällen und Schrott
ex7616 Andere Ware aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht und Streckbleche aus Aluminium Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7801 und 7802; für die Waren der Position 7801 ist eine besondere Regel nachfolgend angeführt Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7801 Blei in Rohform:
raffiniertes Blei
Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei
anderes
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7901 und 7902; für die Waren der Position 7901 ist eine besondere Regel nachfolgend angeführt Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden
ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren der Position 8001 ist eine besondere Regel nachfolgend angeführt Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, nicht mehr als 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware beträgt
8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex8211 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), ausgenommen Messer der Position 8208 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
ex8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8403, ex8404, 8406 bis 8409, 8412, 8415, 8418, ex8419, 8420, 8425 bis 8430, ex8431, 8439, 8444 bis 8447, ex8448, 8452, 8456 bis 8466, 8469 bis 8472, 8480, 8484 und 8485 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8403 und ex8404 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier-und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

ex8419 Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8420 Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:
Straßenwalzen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8430 Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

ex8431 eile für Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8444 bis 8447 Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:
Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt
Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

und

der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Steuergreifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen und Maschinen; Teile und Zubehör aus diesen Positionen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8469, 8470

8471

8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8480 Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8483 Rollenrollspindeln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8485 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- und wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8501, 8502, ex8518, 8519 bis 8529, 8535 bis 8537, 8542, 8544 bis ex8548 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

ex8504 Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8517 Videophone

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

ex8518 Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen, elektrische Tonfrequenzverstärker, elektrische Tonverstärkereinrichtungen Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

8519 Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

8520 Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

er Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

8522 Teile und Zubehör für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8523 Tongeräte und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8524 Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:
Matrizen und Galvanos für die Schallplattenherstellung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8525 Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras Herstellen, bei dem

der Wert aller Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

8526 Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

8528 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitore und Videoprojektoren), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät kombiniert Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:
erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet, und
andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

8535 und 8536 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke (einschließlich Steuerschränke für numerische Steuerungen) und andere Träger mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8542 Elektrische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine) Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex8548
Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien und Akkumulatoren
Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8601 bis 8607 Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8609 Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut und ausgerüstet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8709 bis 8711, ex8712, 8715 und 8716 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8709 Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8710 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

ex8712 Fahrräder ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind
8715 Kinderwagen und Teile davon

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8716 Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8803 Teile von Waren der Position 8801 oder 8802 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8803 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8804 Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende Fallschirme); Teile davon und Zubehör:
rotierende Fallschirme
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804
andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8804 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8805 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden
ex Kapitel 90 Optische, photographische, kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische und chirurgische Instrumente; Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dieser Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 9001, 9002, 9004, ex9005, ex9006, 9007, 9011, ex9014, 9015 bis 9017, ex9018 und 9024 bis 9033 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex9005 Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen hierfür Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

ex9006 Photoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen, ausgenommen Entladungslampen der Position 8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektrischer Zündung Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder Mikroprojektion Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

ex9014 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmeßinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex9018
Zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018
9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9025 Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflußmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9027 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9028 Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:
Teile und Zubehör
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Positionen 9014 und 9015; Stroboskope Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 9105, 9109 bis 9113 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren

Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhrwerke), vollständig und zusammengesetzt Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen, bei dem

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

und

Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex9401 und ex9403 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn

ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

und

alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen mit fest angebrachter Lichtquelle und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position einzureihen sind als die hergestellte Ware und der Wert aller verwendeten Vormateralien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex9506 Fertiggestellte Köpfe von Golfschlägern Herstellen aus Rohlingen für Golfschlägerköpfe
9507 Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lochgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex9601 und ex9602 Waren aus tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Schnitzstoffen Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position
ex9603 Besen und Bürsten, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen, Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen und Mops Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9605 Zusammenstellungen für die Reise (Nécessaires), von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch können auch andere Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9612 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Herstellen, bei dem

alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellten Waren einzureihen sind

und

der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex9614 Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen

Fußnote(n):

(1)

Siehe die Einleitende Bemerkung 7 in Anhang 14.

(2)

Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

(3)

Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

(4)

Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.

(5)

Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5 in Anhang 14.

(6)

Wegen der Behandlung von textilen Garnituren und textilem Zubehör siehe Einleitende Bemerkung 6 in Anhang 14.

(7)

Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6 in Anhang 14.

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