ANHANG 19 VO (EWG) 93/2454
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DEM HERGESTELLTEN ERZEUGNIS DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN (Westjordanland und Gaza-Streifen)
HS-Code | Warenbezeichnung | Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) | (2) | (3) |
0201 | Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position 0202 |
0202 | Fleisch von Rindern, gefroren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der Position 0201 |
0206 | Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205 |
0210 | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Positionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebern der Position 0207 |
0302 bis 0305 | Fisch, anderer als lebend | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen |
0402, 0404 ex0405 und 0406 |
Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen die Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Milch oder Rahm der Position 0401 oder 0402 |
0403 | Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao | Herstellen, bei dem |
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0408 | Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausgenommen Vogeleier der Position 0407 |
ex0502 | Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet | Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
ex0506 | Knochen und Stirnbeinzapfen, roh | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen |
ex0710 bis ex0713 | Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar gemacht; ausgenommen die Positionen ex0710 und ex0711 | Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren Ursprungswaren sein müssen |
ex0710 | Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais |
ex0711 | Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht | Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais |
0811 | Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: | |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen | |
0812 | Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet | Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen |
0813 | Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels | Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen |
0814 | Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt | Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen |
ex Kapitel 11 | Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, Kleber von Weizen, ausgenommen Position ex1106 | Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genießbaren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müssen |
ex1106 | Mehl, Grieß und Pulver der getrockneten geschälten Hülsenfrüchte der Position 0713 | Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
1301 | Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame): | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 130150 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex1302 |
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Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
1501 | Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Positionen 0209 oder 1503 | |
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Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 | |
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Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 | |
1502 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: | |
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Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Positionen 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 | |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen | |
1504 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: | |
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Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504 | |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Erzeugnisse oder Fische der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein müssen | |
ex1505 | Raffiniertes Lanolin | Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 |
1506 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: | |
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Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506 | |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen | |
ex1507 bis 1515 | Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: | |
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Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis 1515 | |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen | |
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ex1516 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, wiederverestert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet | Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen |
ex1517 | Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Öle der Positionen 1507 bis 1515 | Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien bereits Ursprungswaren sein müssen |
1601 | Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse | Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 |
1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 |
1603 | Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | Herstellen aus Tieren des Kapitels 1; alle verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein |
1604 | Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen | Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ursprungswaren sein müssen |
1605 | Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ursprungswaren sein müssen |
ex1701 | Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, aromatisiert oder gefärbt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
1702 | Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: | |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 | |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen | |
ex1703 | Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, aromatisiert oder gefärbt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet |
1806 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet |
1901 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entölter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | |
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Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 | |
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Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet | |
1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet | Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen Hartweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle Weichtiere Ursprungswaren sein müssen |
1903 | Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke des Position 1108 |
1904 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | |
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Herstellen,
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Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
1905 | Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art; Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
2001 | Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Gemüse Ursprungswaren sein müssen |
2002 | Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten Ursprungswaren sein müssen |
2003 | Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüffeln Ursprungswaren sein müssen |
2004 und 2005 | Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch gefroren | Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungswaren sein müssen |
2006 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungswaren sein müssen | |
2007 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
2008 | Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen | |
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Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wert 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet | |
ex2009 | Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex2101 | Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus | Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzeln Ursprungswaren sein müssen |
ex2103 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden |
ex2103 |
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Herstellen aus Senfmehl |
2104 | Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: | |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zubereitungen oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 | |
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Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in loser Schüttung gehören würde | |
ex2106 | Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex2106 | Zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen | Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder Position, außer Weintrauben oder ihre Folgeprodukte |
2201 | Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee | Herstellen, bei dem verwendete Wasser Ursprungswaren sein müssen |
2202 | Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten, und die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) müssen Ursprungserzeugnisse sein |
ex2204 | Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherte Weine, und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbunden oder unterbrochen ist (stummgemachter Traubenmost) | Herstellen aus anderem Traubenmost |
2205 ex2207 ex2208 und ex2209 |
Folgende Waren, Weintrauben enthaltend: | Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder Position, außer Weintrauben oder ihre Folgeprodukte |
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ex2208 | Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50 % vol | Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der Grundlage von Getreide, dessen Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
ex2303 | Rückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT | Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais Ursprungsware sein muß |
ex2306 | Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT | Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven Ursprungswaren sein müssen |
2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art | Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide, Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungswaren sein müssen |
2402 | Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen | Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen |
ex2403 | Rauchtabak | Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen |
ex2504 | Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen | Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgraphit |
ex2515 | Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger | Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm durch Sägen oder auf andere Weise |
ex2516 | Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger | Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm durch Sägen oder auf andere Weise |
ex2518 | Dolomit, gebrannt | Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
ex2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magnesia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte) Magnesia | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
ex2520 | Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex2524 | Natürliche Asbestfasern | Herstellen aus Asbestkonzentrat |
ex2525 | Glimmerpulver | Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
ex2530 | Farberden, gebrannt oder gemahlen | Brennen oder Mahlen von Farberden |
ex2707 | Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur- Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(1) |
oder Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex2709 | Erdöl aus bituminösen Mineralien, roh | Schwelung bituminöser Mineralien |
2710 bis 2712 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(1) |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | oder | |
Vaseline; Paraffin; mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ( „slack wax” ), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | Andere Verfahren, bei denen alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
2713 bis 2715 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(1) |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sand; Asphaltite und Asphaltgestein | oder | |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech | Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
ex Kapitel 28 | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex2811 und ex2833 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex2811 | Schwefeltrioxid | Herstellen aus Schwefeldioxid |
ex2833 | Aluminiumsulfate | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 29 | Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex2901, ex2902, ex2905, 2915, ex2932, 2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(1) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex2902 | Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole; zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(1) oder Andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex2905 | Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905; jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915 oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
ex2932 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
2933 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932 oder 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
2934 | Nucleinsäuren und ihre Salze; andere heterocyclische Verbindungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932, 2933 oder 2934 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
ex Kapitel 30 | Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3002 | Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: | |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
3003 und 3004 | Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006) | Herstellen, bei dem |
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ex Kapitel 31 | Düngemittel; ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Position ex3105 eine besondere Regel angeführt ist | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex3105 | Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen: | Herstellen, bei dem |
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und | |
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ex Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex3201 und 3205 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex3201 | Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate | Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
3205 | Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken(2) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Position 3203 oder 3204; jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 33 | Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3301, ex3302 und ex3306 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex3301 | Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete” oder „absolute” Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle | Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. dieser Position; jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe nur verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex3302 | Zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art | Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder Position, außer Weintrauben oder ihre Folgeprodukte |
ex3306 | Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide) | Herstellen aus |
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ex Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dental Wachs” und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex3403 und ex3404 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex3403 | Zubereitete Schmiermittel, die weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren(1) oder Andere Verfahren, bei denen die Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex3404 | Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der gleichen Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 35 | Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3505 und ex3507 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3505 | Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: | |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 | |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 1108 | |
ex3507 | Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 37 | Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3701, 3702 und 3704 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3701 | Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photographische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten | Hersteller aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Position 3702 einzureihen sind |
3702 | Lichtempfindliche photographische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photographische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet | Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind |
3704 | Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt | Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind |
ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex3801, ex3803, ex3806, ex3807, 3808 bis 3814, 3818 bis 3820, 3822, ex3823 und 3824 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex3801 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
ex3803 | Tallöl, raffiniert | Raffinieren von rohem Tallöl |
ex3805 | Sulfatterpentinöl, gereinigt | Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
ex3806 | Harzester | Raffinieren von Harzsäuren |
ex3807 | Schwarzpech, lediglich Pech genannt | Destillieren von Holzteer |
ex3811 | Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend | Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
3808 bis 3814, 3818 bis 3820, 3822 und 3824 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie: | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
ex3823 | Technische Fettalkohole | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
ex3901 bis 3915 | Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen: | |
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Herstellen, bei dem | |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(4) | |
3916 bis 3921 | Halberzeugnisse aus Kunsstoffen: | |
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(4) | |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(4) | |
3922 bis 3926 | Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex4001 | Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp | Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
4005 | Kautschukmischungen (sogenannte Masterbatches), nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
4012 | Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 4011 oder 4012 |
ex4017 | Waren aus Hartkautschuk | Herstellen aus Hartkautschuk |
ex4102 | Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart | Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
4104 bis 4107 | Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109 | Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind |
oder Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind |
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4109 | Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder | Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex4302 | Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: | |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | |
4303 | Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
ex4403 | Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet | Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
ex4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm; gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt | Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken |
ex4408 | Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz, zusammengefügt, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger Zusammenfügen, | Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken |
4409 |
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Schleifen oder Keilverzinken |
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Fräsen oder Profilieren | |
ex4410 bis ex4413 | Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke | Fräsen oder Profilieren |
ex4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz | Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
ex4416 | Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz | Herstellen aus Faßstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
ex4418 |
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Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln ( „shingles” und „shakes” ) verwendet werden |
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Friesen oder Profilieren | |
ex4421 | Holz für Zündhölzer vorgerichtet; Holznägel für Schuhe | Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
4503 | Waren aus Naturkork | Herstellen aus Kork der Position 4501 |
ex4811 | Papier und Pappe, nur liniert oder kariert | Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
4816 | Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons | Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
4817 | Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe | Herstellen, bei dem |
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ex4818 | Toilettenpapier | Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
ex4819 | Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern | Herstellen, bei dem |
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ex4820 | Briefpapierblöcke | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten | Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
4909 | Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art | Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind |
4910 | Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: | |
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Herstellen, bei dem | |
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Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind | |
ex5003 | Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt | Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
5501 bis 5507 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern | Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
ex Kapitel 50 bis Kapitel 55 | Garne, Monofile und Nähgarn |
Herstellen aus(5):
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ex Kapitel 50 bis Kapitel 55 | Gewebe: | |
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Herstellen aus einfachen Garnen(5) | |
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Herstellen aus(5):
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen aus(5): |
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5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: | |
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Herstellen aus(5):
Jedoch können
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus(5):
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5604 | Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: | |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen | |
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Herstellen aus(5):
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5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen | Herstellen aus(5): |
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5606 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Roßhaar); Chenillegarne; „Maschengarne” | Herstellen aus(5): |
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Kapitel 57 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: | |
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Herstellen aus(5):
Jedoch können
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus(5):
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Herstellen aus(5):
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ex Kapitel 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen die Waren der Positionen 5805 und 5810; für die Waren der Position 5810 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt: | |
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Herstellen aus einfachen Garnen(5) | |
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Herstellen aus(5):
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5810 | Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art | Herstellen aus Garnen |
5902 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: | |
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Herstellen aus Garnen | |
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse | |
5903 | Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 | Herstellen aus Garnen |
5904 | Linoleum, auch zugeschnitten, Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten | Herstellen aus Garnen(5) |
5905 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: | |
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Herstellen aus Garnen | |
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Herstellen aus(5):
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5906 | Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: | |
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Herstellen aus(5):
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien | |
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Herstellen aus Garnen | |
5907 | Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen | Herstellen aus Garnen |
ex5908 | Glühstrümpfe, getränkt | Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
5909 bis 5911 | Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: | |
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Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 | |
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Herstellen aus(5):
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Kapitel 60 | Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus(5):
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Kapitel 61 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: | |
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Herstellen aus Garnen(6) | |
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Herstellen aus(5):
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ex Kapitel 62 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex6202, ex6204, ex6206, ex6209, ex6210, 6213, 6214, ex6216 und ex6217 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen aus Garnen(6) |
ex6202, ex6204, ex6209 und ex6217 | Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; „anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör” , bestickt | Herstellen aus Garnen(6) |
oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(6) |
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ex6210, ex6216 und ex6217 | Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen | Herstellen aus Garnen(6) |
oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(6) |
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6213 und 6214 | Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren | |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(6)(5) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(6) |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(6)(5) | |
ex6217 |
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Herstellen, bei dem |
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6301 bis 6304 | Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: | |
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Herstellen aus(5):
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(5) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(5) | |
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus(5):
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6306 | Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: | |
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Herstellen aus(5):
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen | |
6307 | Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(7) |
6308 | Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
6401 bis 6405 | Fußbekleidung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
6503 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet | Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern(6) |
6505 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet | Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern(6) |
6601 | Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex6803 | Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer | Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
ex6812 | Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat | Herstellen aus bearbeiteten Asbestfasern oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
ex6814 | Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen | Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
7006 | Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
7007 | Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
7008 | Mehrschichtige Isolierverglasungen | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
7009 | Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind |
oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7013 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind |
oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex7019 | Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex7101 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex7102 ex7103 und ex7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet | Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen |
ex7106 ex7108 und ex7110 |
Edelmetalle: | |
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Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform | |
ex7107 ex7109 und ex7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug | Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
7116 | Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
7117 | Phantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
7207 | Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
7208 bis 7216 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
7217 | Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
ex7218 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
7223 | Draht aus nichtrostendem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
ex7224 7225 bis 7227 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, aus anderem legiertem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7224 |
7228 | Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
7229 | Draht aus anderem legiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
ex7301 | Spundwände | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
7302 | Oberbaumaterialien für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstähle, Winkel, Unterlagsplatten, Kemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
7304 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
ex7315 | Gleitschutzketten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex7322 | Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7322 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7401 bis 7405; für die Waren der Position ex7403 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt | Herstellen, bei dem |
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ex7403 | Kupferlegierungen, in RohformHerstellen aus raffiniertem Kupfer in Rohform oder aus Abfällen und Schrott aus Kupfer | |
ex Kapitel 75 | Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Position 7501 bis 7503 | Herstellen, bei dem |
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ex Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7601, 7602 und ex7616; für die Waren der Position ex7601 und ex7616 sind nachfolgend besondere Regeln angeführt | Herstellen, bei dem |
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ex7601 |
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Herstellen aus nichtlegiertem Aluminium oder aus Abfällen und Schrott |
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Herstellen aus nichtlegiertem Aluminium (ISO Nr. AL 99,8) | |
ex7616 | Andere Ware aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht und Streckbleche aus Aluminium | Herstellen, bei dem |
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ex Kapitel 78 | Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7801 und 7802; für die Waren der Position 7801 ist eine besondere Regel nachfolgend angeführt | Herstellen, bei dem |
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7801 | Blei in Rohform: | |
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Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei | |
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Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden | |
ex Kapitel 79 | Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7901 und 7902; für die Waren der Position 7901 ist eine besondere Regel nachfolgend angeführt | Herstellen, bei dem |
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7901 | Zink in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden |
ex Kapitel 80 | Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren der Position 8001 ist eine besondere Regel nachfolgend angeführt | Herstellen, bei dem |
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8001 | Zinn in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden |
ex Kapitel 81 | Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in die gleiche Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, nicht mehr als 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware beträgt |
8206 | Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
8207 | Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge | Herstellen, bei dem |
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8208 | Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte | Herstellen, bei dem |
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ex8211 | Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), ausgenommen Messer der Position 8208 | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
8214 | Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
8215 | Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
ex8306 | Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8403, ex8404, 8406 bis 8409, 8412, 8415, 8418, ex8419, 8420, 8425 bis 8430, ex8431, 8439, 8444 bis 8447, ex8448, 8452, 8456 bis 8466, 8469 bis 8472, 8480, 8484 und 8485 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen, bei dem |
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8403 und ex8404 | Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder 8404 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8406 | Dampfturbinen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8409 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8412 | Andere Motoren und Kraftmaschinen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8415 | Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8418 | Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier-und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 | Herstellen, bei dem |
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ex8419 | Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie | Herstellen, bei dem |
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8420 | Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen | Herstellen, bei dem |
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8425 bis 8428 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern | Herstellen, bei dem |
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8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: | |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen, bei dem
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8430 | Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer | Herstellen, bei dem |
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ex8431 | Teile für Straßenwalzen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8439 | Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe | Herstellen, bei dem |
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8441 | Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art | Herstellen, bei dem |
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8444 bis 8447 | Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex8448 | Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8452 | Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: | |
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Herstellen, bei dem | |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
8456 bis 8466 | Werkzeugmaschinen und Maschinen; Teile und Zubehör aus diesen Positionen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8469 8470 8471 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8480 | Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex8483 | Rollenrollspindeln | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8484 | Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8485 | Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 85 | Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- und wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8501, 8502, ex8518, 8519 bis 8529, 8535 bis 8537, 8542, 8544 bis ex8548 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen, bei dem |
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8501 | Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate | Herstellen, bei dem |
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8502 | Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer | Herstellen, bei dem |
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ex8504 | Stromversorgungseinheiten von der mit automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex8517 | Videophone |
Herstellen, bei dem
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ex8518 | Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen, elektrische Tonfrequenzverstärker, elektrische Tonverstärkereinrichtungen | Herstellen, bei dem |
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8519 | Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung | Herstellen, bei dem |
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8520 | Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung | Herstellen, bei dem |
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8521 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe | Herstellen, bei dem |
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8522 | Teile und Zubehör für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8523 | Tongeräte und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8524 | Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: | |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen, bei dem
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8525 | Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras | Herstellen, bei dem |
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8526 | Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte | Herstellen, bei dem |
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8527 | Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert | Herstellen, bei dem |
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8528 | Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitore und Videoprojektoren), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät kombiniert | Herstellen, bei dem |
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8529 | Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: | |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet, und | |
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Herstellen, bei dem
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8535 und 8536 | Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen | Herstellen, bei dem |
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8537 | Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke (einschließlich Steuerschränke für numerische Steuerungen) und andere Träger mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 | Herstellen, bei dem |
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8542 | Elektrische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine) | Herstellen, bei dem |
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8544 | Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8545 | Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8546 | Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex8548 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem | |
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8601 bis 8607 | Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile davon | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8608 | Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon | Herstellen, bei dem |
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8609 | Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut und ausgerüstet | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8709 bis 8711, ex8712, 8715 und 8716 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8709 | Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon | Herstellen, bei dem |
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8710 | Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon | Herstellen, bei dem |
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8711 | Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen | Herstellen, bei dem |
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ex8712 | Fahrräder ohne Kugellager | Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind |
8715 | Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen, bei dem
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8716 | Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon | Herstellen, bei dem |
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8803 | Teile von Waren der Position 8801 oder 8802 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8803 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
8804 | Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende Fallschirme); Teile davon und Zubehör: | |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804 | |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8804 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
8805 | Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8805 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden |
ex Kapitel 90 | Optische, photographische, kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische und chirurgische Instrumente; Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dieser Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 9001, 9002, 9004, ex9005, ex9006, 9007, 9011, ex9014, 9015 bis 9017, ex9018 und 9024 bis 9033 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen, bei dem |
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9001 | Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9002 | Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9004 | Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex9005 | Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen hierfür | Herstellen, bei dem |
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ex9006 | Photoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen, ausgenommen Entladungslampen der Position 8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektrischer Zündung | Herstellen, bei dem |
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9007 | Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten | Herstellen, bei dem |
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9011 | Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder Mikroprojektion | Herstellen, bei dem |
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ex9014 | Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9015 | Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9016 | Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9017 | Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmeßinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex9018 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 |
9024 | Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9025 | Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9026 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflußmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9027 | Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9028 | Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: | |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen, bei dem
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9029 | Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Positionen 9014 und 9015; Stroboskope | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9030 | Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9031 | Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9032 | Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9033 | Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex Kapitel 91 | Uhrmacherwaren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 9105, 9109 bis 9113 besondere Regeln angeführt sind | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9105 | Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
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9109 | Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhrwerke), vollständig und zusammengesetzt | Herstellen, bei dem |
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9110 | Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke | Herstellen, bei dem |
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9111 | Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon | Herstellen, bei dem |
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9112 | Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon | Herstellen, bei dem |
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9113 | Uhrarmbänder, Teile davon: | |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet | |
Kapitel 92 | Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Kapitel 93 | Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex9401 und ex9403 | Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn
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9405 | Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen mit fest angebrachter Lichtquelle und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9406 | Vorgefertigte Gebäude | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9503 | Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art | Herstellen, bei dem |
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ex9506 | Fertiggestellte Köpfe von Golfschlägern | Herstellen aus Rohlingen für Golfschlägerköpfe |
9507 | Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lochgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
ex9601 und ex9602 | Waren aus tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Schnitzstoffen | Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position |
ex9603 | Besen und Bürsten, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen, Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen und Mops | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9605 | Zusammenstellungen für die Reise (Nécessaires), von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung | Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
9606 | Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge | Herstellen, bei dem |
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9608 | Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 | Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch können auch andere Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
9612 | Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln | Herstellen, bei dem |
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ex9614 | Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe | Herstellen aus Pfeifenrohformen |
Fußnote(n):
- (1)
Siehe die Einleitende Bemerkung 7 in Anhang 14.
- (2)
Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
- (3)
Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
- (4)
Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
- (5)
Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5 in Anhang 14.
- (6)
Wegen der Behandlung von textilen Garnituren und textilem Zubehör siehe Einleitende Bemerkung 6 in Anhang 14.
- (7)
Für Filtermasken ist das Herstellen aus unverstreckten Polyesterfasern zugelassen. Diese Sonderbestimmung gilt bis zum 31. März 1988.
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