ANHANG 18 VO (EWG) 93/2454
(gemäß Artikel 97m Absatz 3)
Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle …(2) au sens des règles d'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de la Communauté européenne et …(3).Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin(2) according to rules of origin of the Generalized System of Preferences of the European Community and …(3). … (Ort und Datum)(4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)(5)Fußnote(n):
- (1)
Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten EU-Ausführer im Sinne des Artikels 97v Absatz 4 ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. kann der Raum freigelassen werden.
- (2)
Ursprungsland der Erzeugnisse. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 97j, so hat der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM” anzubringen.
- (3)
Gegebenenfalls ist eine der folgenden Angaben zu machen: „EU cumulation” , „Norway cumulation” , „Switzerland cumulation” , „Turkey cumulation” , „regional cumulation” , „extended cumulation with country x” oder „Cumul UE” , „Cumul Norvège” , „Cumul Suisse” , „Cumul Turquie” , „cumul regional” , „cumul étendu avec le pays x” .
- (4)
Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
- (5)
Siehe Artikel 97v Absatz 7 (betrifft nur ermächtigte EU-Ausführer). In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
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