ANHANG 23 VO (EWG) 93/2454

ERLÄUTERNDE ANMERKUNGEN ZUR ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS

Erste Spalte Zweite Spalte
Bezugnahme auf die Vorschriften des Zollkodex Anmerkungen
Artikel 29 Absatz 1 Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bezieht sich auf den Preis für die eingeführten Waren. Somit gehören Dividenden oder andere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer, die sich nicht auf die eingeführten Waren beziehen, nicht zum Zollwert.
Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich Ein Beispiel für derartige Einschränkungen ist, daß ein Verkäufer von einem Autohändler verlangt, die Autos nicht vor einem festgelegten Zeitpunkt, zu dem ein neues Modelljahr beginnt, zu verkaufen oder auszustellen.
Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b)

Beispiele hierfür sind:

a)
Der Verkäufer legt den Preis für die eingeführten Waren unter der Bedingung fest, daß der Käufer auch andere Waren in bestimmten Mengen kauft.
b)
Der Preis für die eingeführten Waren hängt von dem Preis oder den Preisen ab, zu denen der Käufer der eingeführten Waren dem Verkäufer der eingeführten Ware andere Waren verkauft.
c)
Der Preis wird auf der Grundlage einer nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängenden Form der Bezahlung festgelegt; das ist zum Beispiel der Fall, wenn es sich bei den eingeführten Waren um Halbfertigerzeugnisse handelt, die von dem Verkäufer unter der Bedingung geliefert worden sind, daß er eine bestimmte Menge der Fertigerzeugnisse erhält.

Bedingungen oder Leistungen jedoch, die sich auf die Erzeugung oder den Absatz der eingeführten Waren beziehen, führen nicht zur Ablehnung des „Transaktionswerts” . So hat beispielsweise der Umstand, daß der Käufer den Verkäufer mit im Einfuhrland entwickelten Techniken und Plänen beliefert, nicht die Ablehnung des „Transaktionswerts” nach Artikel 29 Absatz 1 zur Folge.

Artikel 29 Absatz 2
1.
Absatz 2 Buchstaben a) und b) sehen unterschiedliche Mittel für die Feststellung vor, ob der Transaktionswert anerkannt werden kann.
2.
Absatz 2 Buchstabe a) sieht vor, daß, falls der Käufer und der Verkäufer miteinander verbunden sind, die Begleitumstände des Kaufgeschäfts untersucht werden sollen und der „Transaktionswert” als Zollwert anerkannt wird, sofern diese Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt hat. Es ist nicht daran gedacht, eine Untersuchung dieser Umstände in allen Fällen vorzunehmen, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind. Eine solche Untersuchung ist nur erforderlich, wenn Zweifel daran bestehen, ob der Preis anerkannt werden kann. Zweifeln die Zollbehörden nicht daran, daß der Preis anerkannt werden kann, so wird er anerkannt, ohne daß weitere Informationen vom Käufer verlangt werden. Beispielsweise können die Zollbehörden schon früher die Verbundenheit untersucht haben, oder sie können schon über ausführliche Informationen über den Käufer und den Verkäufer verfügen, und sie können bereits anhand einer solchen Untersuchung oder Information zu dem Ergebnis gekommen sein, daß die Verbundenheit den Preis nicht beeinflußt hat.
3.
Können die Zollbehörden den „Transaktionswert” nicht ohne weitere Nachforschung anerkennen, so geben sie dem Käufer Gelegenheit zur Beschaffung solcher weitergehenden Informationen, die für die Prüfung der Begleitumstände des Kaufgeschäfts durch sie erforderlich sein können. In diesem Zusammenhang müssen die Zollbehörden bereit sein, die maßgebenden Gesichtspunkte des Kaufgeschäfts zu untersuchen, einschließlich der Art und Weise, nach der Käufer und Verkäufer ihre Handelsbeziehungen gestalten und wie der betreffende Preis zustande gekommen ist, um feststellen zu können, ob die Verbundenheit den Preis beeinflußt hat. Kann aufgezeigt werden, daß Käufer und Verkäufer, obwohl nach Artikel 143 dieser Verordnung miteinander verbunden, voneinander kaufen oder aneinander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden wären, so würde dies zeigen, daß der Preis durch diese Verbundenheit nicht beeinflußt wurde. Ein Beispiel hierfür: Ist der Preis im Einklang mit der in der betreffenden Branche üblichen Preispraxis festgelegt worden oder so wie der Verkäufer die Preise für Verkäufe an Käufer festsetzt, die nicht mit ihm verbunden sind, so zeigt dies, daß der Preis durch die Verbundenheit nicht beeinflußt wurde. Ein weiteres Beispiel: Wird aufgezeigt, daß der Preis für die Deckung aller Kosten zuzüglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (zum Beispiel auf jährlicher Grundlage) bei Verkäufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so würde dies zeigen, daß der Preis nicht beeinflußt wurde.
4.
Absatz 2 Buchstabe b) gibt dem Käufer die Möglichkeit darzulegen, daß der „Transaktionswert” einem zuvor von den Zollbehörden anerkannten „Vergleichswert” sehr nahe kommt und daher nach Artikel 29 anerkannt werden kann. Sofern nach Absatz 2 Buchstabe b) ein Vergleichswert gefunden wird, braucht die Frage nach der Beeinflussung des Preises nach Absatz 2 Buchstabe a) nicht untersucht zu werden. Verfügen die Zollbehörden schon über ausreichende Informationen, die sie ohne weitere eingehende Untersuchung zu dem Ergebnis kommen lassen, daß einer der in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Vergleichswerte gefunden wurde, so liegt kein Grund vor, den Käufer darlegen zu lassen, daß der Vergleich auch hier zum Erfolg führt.
Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) Bei der Feststellung, ob ein Wert einem anderen Wert „sehr nahe kommt” , müssen mehrere Faktoren in Betracht gezogen werden. Dazu gehören die Art der eingeführten Waren, die Art des Industriezweigs, die Saison, in der die Waren eingeführt werden und die Feststellung, ob der Unterschied bei den Preisen im Handel von Bedeutung ist. Da diese Faktoren von Fall zu Fall verschieden sein können, ist es nicht möglich, in jedem Fall einen einheitlichen Maßstab, etwa in Form eines festgelegten Prozentsatzes, anzuwenden. So kann zum Beispiel ein geringer Wertunterschied in einem Fall, der eine bestimmte Warenart betrifft, nicht anerkannt werden, während ein großer Unterschied in einem Fall einer anderen Art von Waren bei der Feststellung anerkannt werden kann, ob der „Transaktionswert” dem in Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b) angeführten „Vergleichswert” sehr nahe kommt.
Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a) Ein Beispiel für eine mittelbare Zahlung ist die vollständige oder teilweise Begleichung einer Schuld des Verkäufers durch den Käufer.

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b)

1.
Bei der Anwendung dieses Artikels sollen die Zollbehörden nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche oder gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Ist ein solches Kaufgeschäft nicht ausfindig zu machen, so kann ein Kaufgeschäft über gleiche oder gleichartige Waren herangezogen werden, das eine der nachstehenden drei Bedingungen erfüllt:

a)
ein Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe, jedoch über eine abweichende Menge;
b)
ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe, jedoch über eine im wesentlichen gleiche Menge;
c)
ein Kaufgeschäft auf einer anderen Handelsstufe und über eine abweichende Menge.

2.
Sobald ein unter eine dieser drei Bedingungen fallendes Kaufgeschäft ausfindig gemacht wurde, werden je nach Lage des Falles Berichtigungen vorgenommen wegen:

a)
sich nur auf die Menge beziehender Faktoren;
b)
sich nur auf die Handelsstufe beziehender Faktoren;
c)
sich sowohl auf die Handelsstufe als auch auf die Menge beziehender Faktoren.

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3.
Voraussetzung für eine Berichtigung wegen unterschiedlicher Handelsstufen oder abweichender Mengen ist, daß eine solche Berichtigung — unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt — nur aufgrund vorgelegter Nachweise vorgenommen wird, welche die Richtigkeit und Genauigkeit klar darlegen, zum Beispiel gültige Preislisten mit Preisen, die sich auf verschiedene Handelsstufen oder verschiedene Mengen beziehen. Hierfür ein Beispiel: Bestehen die zu bewertenden eingeführten Waren aus einer Sendung von 10 Einheiten, während die einzigen eingeführten gleichen oder gleichartigen Waren, für die ein „Transaktionswert” vorliegt, ein Kaufgeschäft über 500 Einheiten betrafen, und ist festgestellt worden, daß der Verkäufer Mengenrabatte einräumt, so muß bei der Berichtigung die Preisliste des Verkäufers berücksichtigt und der Preis genommen werden, der sich auf einen Verkauf von 10 Einheiten bezieht. Das setzt nicht voraus, daß ein Verkauf von 10 Einheiten tatsächlich stattgefunden hat, sofern sich die Preisliste anhand von Kaufgeschäften über andere Mengen als wahrheitsgemäß erwiesen hat. Fehlt jedoch ein solcher objektiver Maßstab, so ist die Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a) und b) nicht angebracht.
Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d)
1.
Der Zollwert wird nach diesen Vorschriften grundsätzlich anhand von in der Gemeinschaft leicht verfügbaren Informationen ermittelt. Für die Ermittlung eines „errechneten Wertes” kann es jedoch notwendig sein, die Angaben über die Herstellungskosten der zu bewertenden Waren und andere Angaben, die außerhalb der Gemeinschaft beschafft werden müssen, zu überprüfen. Außerdem untersteht der Hersteller der Waren meist nicht der Hoheitsgewalt der Behörden des Mitgliedstaats. Die Verwendung der Methode des „errechneten Wertes” ist im allgemeinen auf die Fälle beschränkt, in denen Käufer und Verkäufer miteinander verbunden sind und der Hersteller bereit ist, den Behörden des Einfuhrlandes die erforderlichen Preisberechnungen zu liefern und gegebenenfalls später notwendig werdende Überprüfungen möglich zu machen.
2.
Die „Kosten oder der Wert” im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich sind aufgrund von Angaben zu ermitteln, die sich auf die Herstellung der zu bewertenden Waren beziehen und vom oder für den Hersteller geliefert werden. Die Ermittlung ist auf die Buchhaltung des Herstellers zu stützen, sofern diese den im Herstellungsland angewendeten allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entspricht.
3.
Der „Betrag für Gewinn und Gemeinkosten” im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich ist aufgrund der vom oder für den Hersteller gelieferten Angaben festzusetzen, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denen in Einklang stehen, die sich üblicherweise beim Verkauf von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die von den Herstellern im Ausfuhrland zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden.
4.
Selbstverständlich dürfen die Kosten oder Werte der in diesem Artikel behandelten Gegenstände oder Leistungen bei der Ermittlung des „errechneten Wertes” nicht zweimal angerechnet werden.
5.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der „Betrag für Gewinn und Gemeinkosten” als Ganzes anzusehen ist. Wenn daher in einem bestimmten Fall die Gewinnmarge des Herstellers niedrig ist und seine Gemeinkosten hoch liegen, so können sein Gewinn und seine Gemeinkosten zusammen trotzdem mit dem in Einklang stehen, was sich gewöhnlich bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art ergibt. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Erzeugnis in der Gemeinschaft neu auf den Markt gebracht wird und der Hersteller es deshalb in Kauf nimmt, zunächst keinen oder nur einen geringen Gewinn zu erzielen, um seine mit der Einführung des Erzeugnisses zusammenhängenden hohen Gemeinkosten zu decken. Kann der Hersteller darlegen, daß er beim Verkauf der eingeführten Waren aufgrund besonderer handelsbedingter Umstände nur einen geringen Gewinn erzielt, so wird sein tatsächlicher Gewinn berücksichtigt, sofern er triftige kaufmännische Gründe zu dessen Rechtfertigung anführen kann und seine Preispolitik der üblichen Preispolitik des betreffenden Industriezweigs entspricht. Das kann beispielsweise vorkommen, wenn Hersteller wegen eines nicht vorhersehbaren Nachfragerückgangs gezwungen sind, vorübergehend ihre Preise zu senken oder wenn sie Waren zur Ergänzung eines im Einfuhrland hergestellten Warensortiments verkaufen und sich zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit einem geringen Gewinn begnügen. Stehen die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang, die sich üblicherweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, so kann der Betrag für Gewinn und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden.
6.
Ob bestimmte Waren „derselben Gattung oder Art” wie andere Waren angehören, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände zu ermitteln. Bei der Ermittlung der üblichen Gewinne und Gemeinkosten nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) werden Verkäufe zur Ausfuhr in das Einfuhrland untersucht, die zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für welche die notwendigen Informationen beschafft werden können. „Waren derselben Gattung oder Art” im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe d) müssen aus demselben Land stammen wie die zu bewertenden Waren.
Artikel 31 Absatz 1
1.
Die nach Artikel 31 Absatz 1 ermittelten Zollwerte sollen möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen.
2.
Als Bewertungsmethoden nach Artikel 31 Absatz 1 sollen die in den Artikeln 29 und 30 Absatz 2 festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 1.
3.
Einige Beispiele für eine angemessene Flexibilität:

a)
Gleiche Waren — Das Erfordernis, daß die gleichen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleiche Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c) und d) ermittelte Zollwerte gleicher Waren können herangezogen werden.
b)
Gleichartige Waren — Das Erfordernis, daß die gleichartigen Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, kann weit ausgelegt werden; in einem anderen Land als dem Ausfuhrland der zu bewertenden Waren hergestellte gleichartige Waren können Grundlage für die Zollwertermittlung sein; bereits nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben c) und d) ermittelte Zollwerte gleichartiger Waren können herangezogen werden.
c)
Dekuktive Methode — Das Erfordernis in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung, daß die Waren „in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden” verkauft werden, kann weit ausgelegt werden; die Frist von „90 Tagen” kann großzügig gehandhabt werden.

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii)
1.
Bei der Aufteilung des Wertes der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) aufgeführten Gegenstände auf die eingeführten Waren ist zweierlei zu berücksichtigen — der Wert des Gegenstandes selbst und die Art und Weise, wie dieser Wert auf die eingeführten Waren aufgeteilt wird. Die Aufteilung des Wertes dieser Gegenstände soll in sinnvoller, den Umständen angemessener Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen vorgenommen werden.
2.
Erwirbt der Käufer den Gegenstand von einem mit ihm nicht verbundenen Verkäufer zu einem bestimmten Preis, so ist der Wert des Gegenstands diesem Preis gleichzusetzen. Wurde der Gegenstand vom Käufer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt, so sind als sein Wert die Herstellungskosten anzusetzen; ist der Gegenstand vorher vom Käufer verwendet worden, gleichgültig ob er ihn erworben oder hergestellt hat, so wird der ursprünglich für den Erwerb oder die Herstellung aufgewendete Betrag wegen der Verwendung nach unten berichtigt, um den Wert des Gegenstands zu erhalten.
3.
Ist für den Gegenstand ein Wert ermittelt worden, so ist dieser Wert auf die eingeführten Waren aufzuteilen. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der Wert kann beispielsweise der ersten Sendung zugeteilt werden, wenn der Käufer den Zoll auf den gesamten Wert auf einmal entrichten möchte. Der Käufer kann aber auch beantragen, daß der Wert auf die Anzahl der bis zu der Zeit der ersten Sendung hergestellten Einheiten aufgeteilt wird. Er kann ferner beantragen, daß der Wert auf die vorgesehene Gesamtproduktion aufgeteilt wird, wenn Verträge oder feste Firmenaufträge für diese Produktion vorliegen. Die Aufteilungsart hängt von den vom Käufer beigebrachten Unterlagen ab.
4.
Zur Veranschaulichung der obigen Ausführungen: Ein Käufer stellt einem Hersteller eine GußIJorm zur Verfügung, die bei der Herstellung der eingeführten Waren benutzt werden soll, und vereinbart vertraglich mit ihm, 10000 Einheiten zu kaufen. Beim Eingang der ersten Sendung von 1000 Einheiten hat der Hersteller schon 4000 Einheiten hergestellt. Der Käufer kann bei den Zollbehörden beantragen, den Wert der GußIJorm auf 1000, 4000 oder 10000 Einheiten aufzuteilen.
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv)
1.
Zuschläge für die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iv) aufgeführten Gegenstände und Leistungen müssen auf objektive und quantitativ bestimmbare Daten gestützt werden. Um den Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung der zuzuschlagenden Werte sowohl für den Käufer als auch die Zollbehörden gering zu halten, sollen wenn möglich Daten herangezogen werden, die den Geschäftsbüchern des Käufers leicht entnommen werden können.
2.
Bei den vom Käufer gelieferten Gegenständen oder erbrachten Leistungen, die der Käufer erworben oder gemietet hat, entspricht der Zuschlag dem Kaufpreis oder der Miete. Für jedermann zur Verfügung stehende Gegenstände oder Leistungen dürfen mit Ausnahme der Kosten für Kopien keine Zuschläge vorgenommen werden.
3.
Ob die zuzuschlagenden Werte leicht berechnet werden können, hängt vom Aufbau und der Art der Führung des betreffenden Unternehmens sowie von seinen Buchführungsmethoden ab.
4.
Es ist beispielsweise möglich, daß ein Unternehmen, das eine Vielzahl von Erzeugnissen aus mehreren Ländern einführt, die Aufzeichnungen über sein außerhalb des Einfuhrlandes befindliches Modellbüro so führt, daß es die auf ein bestimmtes Erzeugnis entfallenden Kosten genau bestimmen kann. In solchen Fällen kann eine angemessene Berichtigung nach Artikel 32 ohne weiteres vorgenommen werden.
5.
In einem anderen Falle kann ein Unternehmen die Kosten des Modellbüros außerhalb des Einfuhrlandes als Gemeinkosten ohne Zuweisung zu bestimmten Erzeugnissen ausweisen. Unter diesen Umständen kann eine angemessene Berichtigung bezüglich der eingeführten Waren nach Artikel 32 durch Aufteilung der Gesamtkosten des Modellbüros auf die gesamte Herstellung vorgenommen werden, für welche die Tätigkeit des Modellbüros von Nutzen ist; die aufgeteilten Kosten werden den Einfuhren auf die Einheit bezogen hinzugefügt.
6.
Eine Änderung der obengenannten Umstände erfordert selbstverständlich andere Überlegungen bei der Ermittlung der passenden Zuteilungsmethode.
7.
Werden die betreffenden Gegenstände oder Leistungen während eines bestimmten Zeitraums in mehreren Ländern hergestellt oder erarbeitet, so ist die Berichtigung auf die dadurch außerhalb der Gemeinschaft tatsächlich eingetretene Wertsteigerung zu beschränken.
Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c) Die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c) aufgeführten Lizenzgebührenkönnen unter anderem Zahlungen für Patente, Warenzeichen und Urheberrechte umfassen.
Artikel 32 Absatz 2 Liegen keine objektiven und quantitativ bestimmten Daten über die nach Artikel 32 vorzunehmenden Zuschläge vor, so kann der „Transaktionswert” nicht nach Artikel 29 ermittelt werden. Zur Veranschaulichung: Es wird eine Lizenzgebühr auf der Grundlage des Preises bei einem Verkauf im Einfuhrland für einen Liter eines bestimmten Erzeugnisses gezahlt, das nach Kilogramm eingeführt und nach der Einfuhr zu einer Lösung verarbeitet wurde. Beruht die Lizenzgebühr teilweise auf den eingeführten Waren und teilweise auf anderen Faktoren, die nichts mit den eingeführten Waren zu tun haben (wenn die eingeführten Waren mit inländischen Teilen gemischt werden und nicht mehr als die eingeführten Waren erkennbar sind oder wenn die Lizenzgebühr von besonderen finanziellen Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer nicht unterschieden werden kann), so darf die Lizenzgebühr nicht hinzugerechnet werden. Bezieht sich die Lizenzgebühr jedoch ausschließlich auf die eingeführten Waren und läßt sie sich leicht der Höhe nach bestimmen, so kann sie dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugerechnet werden.
Bezugnahme auf die Durchführungsvorschriften des Zollkodex Anmerkungen
Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe e) Es wird angenommen, daß eine Person eine andere kontrolliert, wenn die eine rechtlich oder tatsächlich in der Lage ist, der anderen Beschränkungen aufzuerlegen oder Anweisungen zu erteilen.
Artikel 150 Absatz 1 Artikel 151 Absatz 1 Der Begriff „und/oder” läßt genügend Spielraum zur Heranziehung von Kaufsgeschäften und zur Vornahme der unter Nr. 1 der erläuternden Anmerkungen zu Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten drei Bedingungen fallenden notwendigen Berichtigungen.
Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i)
1.
Die Wörter „Gewinn und Gemeinkosten” sind als Ganzes anzusehen. Das Ausmaß der insoweit vorzunehmenden Absetzungen wird auf der Grundlage der von dem oder für den Anmelder gelieferten Angaben ermittelt, es sei denn, daß seine Zahlen nicht mit denjenigen in Einklang stehen, die sich bei Verkäufen eingeführter Waren derselben Gattung oder Art im Einfuhrland ergeben. Stehen die Zahlen des Anmelders nicht mit den vorgenannten Zahlen in Einklang, so kann der Betrag für „Gewinn und Gemeinkosten” auf eine andere als die vom Anmelder gegebene einschlägige Information gestützt werden.
2.
Bei der Ermittlung der Provisionen oder der üblichen „Gewinn- und Gemeinkosten” nach dieser Vorschrift muß die Frage, ob bestimmte Waren derselben Gattung oder Art wie andere Waren angehören, von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände entschieden werden. Dabei werden Verkäufe im Einfuhrland untersucht, die eingeführte Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren betreffen und zu einer möglichst eng umschriebenen Warengruppe oder einem solchen Warenbereich wie die zu bewertenden Waren gehören und für die die notwendigen Informationen beschafft werden können. Der Begriff „Waren derselben Gattung oder Art” im Sinne dieser Vorschrift umfaßt sowohl Waren aus dem gleichen Land wie die zu bewertenden Waren als auch aus anderen Ländern eingeführte Waren.
Artikel 152 Absatz 2
1.
Die bei Anwendung dieser Bewertungsmethode vorzunehmenden Abzüge für die Wertsteigerung durch weitere Be- und Verarbeitung müssen sich auf objektive und quantitative bestimmbare Daten stützen, die sich auf die Kosten einer solchen Arbeit beziehen. Anerkannte industrielle Verarbeitungsmethoden, Industrienormen, Rezepturen, Konstruktionsverfahren und andere industrielle Verfahren bilden die Grundlage der Berechnungen.
2.
Diese Bewertungsmethode sollte normalerweise nicht angewendet werden, wenn die eingeführten Waren aufgrund der weiteren Be- oder Verarbeitung ihre Nämlichkeit verlieren. Es können jedoch Fälle auftreten, in denen die Wertsteigerung durch die Be- oder Verarbeitung trotz Verlustes der Nämlichkeit der eingeführten Waren ohne erhebliche Schwierigkeiten genau ermittelt werden kann. Andererseits gibt es auch Fälle, in denen die eingeführten Waren zwar ihre Nämlichkeit behalten, jedoch einen so unbedeutenden Bestandteil der im Einfuhrland verkauften Waren darstellen, daß die Anwendung dieser Bewertungsmethode nicht gerechtfertigt ist. Demgemäß muß jeder derartige Sachverhalt von Fall zu Fall geprüft werden.
Artikel 152 Absatz 3
1.
Hierfür ein Beispiel: Waren werden nach einer Preisliste verkauft, die günstigere Preise je Einheit für in größeren Mengen getätigte Käufe vorsieht.

Verkaufsmenge Preis je Einheit Anzahl der Verkäufe Gesamtmenge der zum jeweiligen Preis verkauften Waren
1—10 Einheiten 100

10 Verkäufe zu 5 Einheiten

5 Verkäufe zu 3 Einheiten

65
11—25 Einheiten 95 5 Verkäufe zu 11 Einheiten 55
über 25 Einheiten 90

1 Verkauf zu 30 Einheiten

1 Verkauf zu 50 Einheiten

80

Die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten beträgt 80; infolgedessen beläuft sich der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt auf 90.

2.
Ein anderes Beispiel hierfür: Es liegen zwei Verkäufe vor. Bei dem ersten Verkauf werden 500 Einheiten zu einem Preis von je 95 Rechnungseinheiten verkauft. Bei dem zweiten Verkauf werden 400 Einheiten zu einem Preis von je 90 Rechnungseinheiten verkauft. Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl der zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 500, der Preis je Einheit für die größte Menge insgesamt ist daher 95.
3.
Ein drittes Beispiel betrifft den Fall, daß verschiedene Mengen zu verschiedenen Preisen verkauft werden.

a)
Verkäufe
Verkaufsmenge Preis je Einheit
40 Einheiten 100
30 Einheiten 90
15 Einheiten 100
50 Einheiten 95
25 Einheiten 105
35 Einheiten 90
5 Einheiten 100

b)
Insgesamt
Verkaufte Gesamtmenge Preis je Einheit
65 90
50 95
60 100
25 105

Bei diesem Beispiel beträgt die größte Anzahl von zu einem bestimmten Preis verkauften Einheiten 65; der Preis je Einheit für die jeweils größte Menge insgesamt ist daher 90.

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