ANHANG 24 VO (EWG) 93/2454

ANWENDUNG ALLGEMEIN ANERKANNTER BUCHFÜHRUNGSGRUNDSÄTZE FÜR DIE ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS

1.
Der Begriff „Allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze” bezieht sich auf Grundsätze, welche die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie die Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche finanziellen Aufstellungen vorbereitet werden. Hierbei kann es sich sowohl um grobe Richtlinien von allgemeiner Geltung als auch ins einzelne gehende Praktiken und Verfahren handeln.
2.
Nach den Vorschriften über die Zollwertermittlung müssen die Zollbehörden Informationen verwenden, die den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen ihres Landes entsprechen und sich für die betreffenden Artikel eignen. So sollen beispielsweise die Ermittlung des üblichen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 152 unter Verwendung von Information durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Einfuhrlandes übereinstimmen. Andererseits sollen die Ermittlung des üblichen Gewinns und der Gemeinkosten nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) unter Verwendung von Informationen durchgeführt werden, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Herstellungslandes in Einklang stehen. Ein weiteres Beispiel: Die Ermittlung des Wertes eines in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex im Einfuhrland hergestellten Gegenstands erfolgt unter Verwendung von Informationen, die mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen dieses Landes übereinstimmen.

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