ANHANG 37 VO (EWG) 93/2454

MERKBLATT ZUM EINHEITSPAPIER

TITEL I

A.
ALLGEMEINE DARSTELLUNG

Die Vordrucke und die Ergänzungsvordrucke sind zu verwenden,
a)
wenn in einer Gemeinschaftsregelung auf eine Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr Bezug genommen wird;
b)
gegebenenfalls während der in einer Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Beitritt und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Staaten mit Waren, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig abgebaut sind oder die anderen in der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen unterworfen bleiben;
c)
wenn eine Gemeinschaftsvorschrift dies ausdrücklich vorsieht, insbesondere im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens für die Versandanmeldung für Reisende und für das Notfallverfahren

Die in diesen Fällen verwendeten Vordrucke und Ergänzungsvordrucke bestehen aus den Exemplaren, die für die Erfüllung der Förmlichkeiten für ein oder mehrere Zollverfahren benötigt werden, wobei aus den folgenden acht Exemplaren auszuwählen ist:

Exemplar Nr. 1, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (gegebenenfalls Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfüllt werden;

Exemplar Nr. 2, das für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Versendungsmitgliedstaats verwendet werden;

Exemplar Nr. 3, das nach Bescheinigung durch die Zollstelle dem Ausführer zurückgegeben wird;

Exemplar Nr. 4, das von der Bestimmungsstelle nach Abschluss eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens oder als Dokument zur Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren aufbewahrt wird;

Exemplar Nr. 5, das als Rückschein für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendet wird;

Exemplar Nr. 6, das von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt wird, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden;

Exemplar Nr. 7, das für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats bestimmt ist. Dieses Exemplar kann auch im Warenverkehr zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen unterschiedliche Steuervorschriften gelten, für die Statistik des Einfuhrmitgliedstaats verwendet werden;

Exemplar Nr. 8, das dem Empfänger zurückgegeben wird.

Verschiedene Kombinationen von Exemplaren sind möglich, beispielsweise:

Ausfuhrverfahren, passives Veredelungsverfahren oder Wiederausfuhr: Exemplare 1, 2 und 3;

gemeinschaftliches Versandverfahren: Exemplare 1, 4 und 5;

Zollverfahren bei der Einfuhr: Exemplare 6, 7 und 8.

In bestimmten Fällen muss darüber hinaus am Bestimmungsort der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen werden. Dann ist das Exemplar Nr. 4 als Dokument T2L zu verwenden.

Es steht den Beteiligten mithin frei, Vordrucksätze nach ihrer Wahl drucken zu lassen, sofern diese mit dem amtlichen Muster übereinstimmen.

Ein Vordrucksatz ist so zu gestalten, dass in den Fällen, in denen eine in beiden Mitgliedstaaten gleichlautende Angabe einzutragen ist, diese unmittelbar vom Ausführer oder vom Hauptverpflichteten in das Exemplar Nr. 1 eingetragen wird und aufgrund einer chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift auf sämtlichen anderen Exemplaren erscheint. Soll dagegen aus den verschiedensten Gründen (insbesondere unterschiedliche Angaben je nach Verfahrensabschnitt) eine Angabe nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen weitergegeben werden, so wird die Wiedergabe durch Desensibilisierung des Durchschreibepapiers auf die betreffenden Exemplare beschränkt.

Werden die Anmeldungen unter Einsatz eines Datenverarbeitungssystems zur Bearbeitung der Anmeldungen erstellt, so können aus vollständigen Vordrucksätzen entnommene Sätze verwendet werden, die aus Exemplaren mit jeweils doppelter Funktion bestehen: 1/6, 2/7, 3/8, 4/5.

Dabei ist auf jedem Satz die Nummerierung der entsprechenden Exemplare hervorzuheben, indem die Randnummerierung der nichtverwendeten Exemplare gestrichen wird.

Diese Vordrucksätze sind so gestaltet, dass die in den verschiedenen Exemplaren benötigten Angaben aufgrund der chemischen Beschichtung des Papiers in Durchschrift erscheinen.

Werden gemäß Artikel 205 Absatz 3 die Anmeldungen zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr oder die Dokumente zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, auf weißem Papier mittels privater oder öffentlicher Datenverarbeitungsanlagen erstellt, so müssen die betreffenden Anmeldungen oder Unterlagen allen Formvorschriften einschließlich der Vorschriften für die Rückseite der Vordrucke (im Falle der für das gemeinschaftliche Versandverfahren verwendeten Exemplare) genügen, die im Zollkodex oder in dieser Verordnung vorgesehen sind; ausgenommen sind Vorschriften über:

die Farbe des Drucks;

die Verwendung von Schrägdrucken;

das Aufdrucken eines Untergrunds bei den Feldern für das gemeinschaftliche Versandverfahren.

Der Abgangsstelle braucht nur ein Exemplar der Versandanmeldung vorgelegt zu werden, wenn diese dort EDV-gestützt bearbeitet wird.

B.
VERLANGTE ANGABEN

Die Vordrucke enthalten jeweils sämtliche Felder, die nur zum Teil dem oder den jeweiligen Zollverfahren entsprechend auszufüllen sind. Folgender Tabelle ist zu entnehmen, welche Felder unbeschadet der Anwendung vereinfachter Verfahren für die jeweiligen Zollverfahren auszufüllen sind. Der Status der in dieser Tabelle festgelegten Felder wird durch die unter Titel II näher erläuterten spezifischen Vorschriften zu den einzelnen Feldern nicht berührt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Einteilung in die nachfolgenden Kategorien nicht der Tatsache vorgreift, dass bestimmte Angaben naturgemäß nur unter bestimmten Bedingungen von Bedeutung sind und folglich nur verlangt werden, wenn die Umstände es erfordern. So wird die besondere Maßeinheit in Feld 41 (Kategorie „A” ) nur verlangt, wenn dies im TARIC vorgesehen ist.

Legende

SpaltenCodes für Feld 37, erstes Unterfeld
A: Ausfuhr/Versendung10, 11, 23
B: Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen76, 77
C: Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren)31
D: Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren31
E: Passive Veredelung21, 22
F: Versandverfahren
G: Gemeinschaftscharakter von Waren
H: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr01, 02, 07, 40, 41, 42, 43, 45, 48, 49, 61, 63, 68
I: Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung mit Ausnahme der passiven Veredelung und des Zolllagerverfahrens (aktive Veredelung im Nichterhebungsverfahren, vorübergehende Verwendung, Umwandlungsverfahren)51, 53, 54, 91, 92
J: Überführung in ein Zolllagerverfahren des Typs A, B, C, E oder F(1)71, 78
K: Überführung in ein Zolllagerverfahren des Typs D(2)(3)71, 78

Symbole in den Feldern

A:
Obligatorisch: Diese Angaben werden in jedem Mitgliedstaat verlangt
B:
Fakultativ für die Mitgliedstaaten: Es liegt im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angaben verlangen oder nicht
C:
Fakultativ für die Wirtschaftsbeteiligten: Diese Angaben können die Wirtschaftsbeteiligten von sich aus machen, sie dürfen von den Mitgliedstaaten jedoch nicht verlangt werden.

Anmerkungen

[1]
Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Ausfuhrerstattungen gewährt werden, sind diese Angaben obligatorisch.
[2]
Angaben, die nur bei Verfahren verlangt werden, die nicht EDV-gestützt bearbeitet werden.
[3]
Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine einzige Warenposition, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld nichts einzutragen ist, da die Ziffer „1” bereits in Feld Nr. 5 anzugeben war.
[4]
Im NCTS ist dieses Feld gemäß den in Anhang 37a vorgesehenen Modalitäten obligatorisch.
[5]
Angaben, die nur bei EDV-gestützten Verfahren verlangt werden.
[6]
Die Benutzung dieses Feldes steht den Mitgliedstaaten frei, wenn der Empfänger weder in der EU noch in der EFTA ansässig ist.
[7]
Nicht verwenden bei Postsendungen oder Beförderung durch festinstallierte Transporteinrichtungen.
[8]
Nicht verwenden bei Postsendungen, Beförderungen durch festinstallierte Transporteinrichtungen oder im Eisenbahnverkehr.
[9]
Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Verfahren nicht EDV-gestützt bearbeitet werden. Bei EDV-gestützten Verfahren brauchen die Mitgliedstaaten diese Angabe nicht zu verlangen, weil sie auch aus anderen Bestandteilen der Anmeldung hervorgeht und so der Kommission gemäß den Vorschriften über die Erstellung von Außenhandelsstatistiken übermittelt werden kann.
[10]
Die Angabe im dritten Unterfeld dieses Feldes darf von den Mitgliedstaaten nur verlangt werden, wenn die Zollverwaltung den Zollwert für den Wirtschaftsbeteiligten berechnet.
[11]
Diese Angabe darf von den Mitgliedstaaten nur in Ausnahmefällen verlangt werden, in denen von den unter Titel V Kapitel 6 festgelegten Vorschriften für die monatliche Festlegung der Wechselkurse abgewichen wird.
[12]
Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten bei der Ausgangsstelle aus der Gemeinschaft erfüllt werden.
[13]
Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Einfuhrförmlichkeiten bei der Eingangsstelle in die Gemeinschaft erfüllt werden.
[14]
Dieses Feld kann im NCTS gemäß den in Anhang 37a vorgesehenen Modalitäten verwendet werden.
[15]
Obligatorisch im Falle der Wiederausfuhr im Anschluss an ein Zolllagerverfahren des Typs D.
[16]

Dieses Unterfeld ist auszufüllen:

wenn die Versandanmeldung von derselben Person zusammen mit oder im Anschluss an eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder

wenn sich die Versandanmeldung auf in Anhang 44c aufgeführte Waren bezieht, oder

wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.

[17]
Nur ausfüllen, wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.
[18]
Diese Angabe wird für Waren, die für eine Einfuhrabgabenbefreiung in Betracht kommen, nicht verlangt, sofern die Zollbehörden sie nicht für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der betreffenden Waren für erforderlich halten.
[19]
Die Mitgliedstaaten können die Anmelder von dieser Verpflichtung entbinden, sofern sie mit ihren Systemen diese Information automatisch und zweifelsfrei den übrigen Angaben der Anmeldung entnehmen können.
[20]
Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen. In anderen Fällen liegt es im Ermessen der Mitgliedstaaten, ob sie diese Angabe verlangen oder nicht.
[21]
Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn die Zollverwaltungen die Abgabenberechnungen für die Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage der anderen Angaben in der Anmeldung vornehmen.
[22]
Die Mitgliedstaaten können den Zollanmelder von der Benutzung dieses Feldes freistellen, wenn der Zollanmeldung das in Artikel 178 Absatz 1 vorgesehene Papier beigefügt ist.
[23]
Dieses Feld ist auszufüllen, wenn die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens dient.
[24]
Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang leer bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

Feld Nr.ABCDEFGHi)JK1(1)AAAAAAAAA1(2)AAAAAAAAA1(3)AA2B [1]ABBBBBBB2 (Nr.)AAAAABABB3A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]A [2][3]4BBBA [4]ABB5AAAAAAAAAAA6BBBBB [4]BB7CCCCCA [5]CCCC8BBBBBA [6]BBBB8 (Nr.)BBBBBBAAAA12BB14BBBBBBBBBB14 (Nr.)AAAAAAAAAA15A [2]15aBBBBBA [5]AABB17A [2]17aAAABAA [5]BBBB17bBBBB18 (Kennzeichen)B [1][7]B [7]B [7]A [7][24]B [7]B [7]18 (Staatszugehörigkeit)A [8][24]19A [9]A [9]A [9]A [9]A [9]B [4]A [9]A [9]A [9]A [9]20B [10]B [10]B [10]B [10]B [10]B [10]21 (Kennzeichen)A [1]B [8]21 (Staatszugehörigkeit)A [8]A [8]A [8]A [8]A [8]A [8]22 (Währung)BBBAAB22 (Betrag)BBBCCC23B [11]B [11]B [11]B [11]B [11]24BBBBB25ABABABAABB26A [12]B 12]A [12]B [12]A [12]B [12]A [13]A [13]B [13]B [13]27B29BBBBBBBBB30BB [1]BBBB [14]BBBB31AAAAAAAAAAA32A [3]A [3]A [3]A [3]A [3]A [3]A [3]A [3]A [3]A [3]A [3]33(1)AAAA [15]AA[16]A[17]AABA33(2)AABA33(3)AAAABA33(4)AAAABA33(5)BBBBBBBBB34aC [1]ACCCAAAA34bBBB35BABABAABBAA36AA [17]37(1)AAAAAAAAA37(2)AAAAAAAAA38AAAAAA [17]A[17]A [18]AAA39B [19]B40AAAAAAAAAAA41AAAAAAAAA42AAA43BBB44AAAAAA [4]AAAAA45BBB46ABABAAABB47 (Art)BC [20]BC [20]BC [20]A [18][21] [22]A [18] [21][22]A [18] [21] [22]47 (Bemessungsgrundlage)BBBBA [18][21][22]A [18] [21][22]BA [18] [21] [22]47 (Satz)BC [20]BC [20]BC [20]BC [18][20][22]BC [20]47 (Betrag)BC [20]BC [20]BC [20]BC [18][20][22]BC [20]47 (insgesamt)BC [20]BC [20]BC [20]BC [18][20][22]BC [20]47 (ZA)BBBB [18][22]B48BBBBB49B [23]AB [23]AB [23]B [23]B [23]AA50CCCA51A [4]52A53A54AAAAAAAAAA55A56A

C.
VERWENDUNG DES VORDRUCKS

In den Fällen, in denen der verwendete Vordrucksatz mindestens ein Exemplar enthält, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem verwendet werden soll, in dem der Vordruck ursprünglich ausgefüllt wurde, sind die Vordrucke mit Schreibmaschine oder in einem mechanographischen oder ähnlichen Verfahren ausfüllen. Um das Ausfüllen mit der Schreibmaschine zu erleichtern, ist der Vordruck so in die Maschine einzuführen, dass der erste Buchstabe der in Feld 2 zu machenden Angaben in das kleine Positionsfeld in der oberen linken Ecke eingetragen wird. In den Fällen, in denen alle Exemplare des verwendeten Satzes im selben Mitgliedstaat verwendet werden sollen, können sie auch leserlich handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber und in Blockschrift ausgefüllt werden, soweit eine solche Möglichkeit in diesem Mitgliedstaat vorgesehen ist. Das gleiche gilt für Angaben in den Exemplaren, die für die Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens benötigt werden. Die Vordrucke dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Angaben gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, bestätigt und von den zuständigen Behörden abgezeichnet werden. Diese Behörden können gegebenenfalls verlangen, dass eine neue Anmeldung abgegeben wird. Die Vordrucke können ferner im Wege eines anderen technischen Reproduktionsverfahrens als oben aufgeführt ausgefüllt werden. Sie können ferner durch ein technisches Reproduktionsverfahren erstellt und ausgefüllt werden, sofern die Vorschriften betreffend Muster, Abmessungen des Vordrucks, Sprache, Lesbarkeit, Verbot von Rasuren und Übermalungen sowie Änderungen genau eingehalten werden. Nur die mit einer laufenden Nummer versehenen Felder sind vom Beteiligten erforderlichenfalls auszufüllen. Die übrigen mit einem Großbuchstaben versehenen Felder sind amtlichen Eintragungen vorbehalten. Die Exemplare, die bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls bei der Zollstelle der Versendung) oder bei der Abgangsstelle verbleiben sollen, müssen vom Beteiligten unbeschadet von Artikel 205 auf dem Original handschriftlich unterzeichnet werden. Die Abgabe einer vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterzeichneten Anmeldung bei einer Zollstelle gilt als Willenserklärung des Beteiligten, die betreffenden Waren zur Überführung in das beantragte Verfahren anzumelden; unbeschadet der etwaigen Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe der Anmeldung ferner als Verpflichtung gemäß den Bestimmungen der Mitgliedstaaten in bezug auf folgendes:

die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben,

die Echtheit der beigefügten Unterlagen, und

die Einhaltung aller Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Verfahren.

Mit seiner Unterschrift übernimmt der Hauptverpflichtete oder gegebenenfalls sein bevollmächtigter Vertreter die Haftung für das gesamte gemeinschaftliche Versandverfahren im Sinne der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren im Zollkodex und in dieser Verordnung und gemäß dem vorstehenden Buchstaben B. Im Zusammenhang mit den Förmlichkeiten für das gemeinschaftliche Versandverfahren und am Bestimmungsort wird darauf hingewiesen, dass jeder Beteiligte den Inhalt seiner Anmeldung vor Unterschriftsleistung und Abgabe derselben bei der Zollstelle genau prüfen sollte. Insbesondere hat der Beteiligte jede festgestellte Abweichung zwischen den anzumeldenden Waren und den Angaben, die sich gegebenenfalls schon auf den zu verwendenden Vordrucken befinden, unverzüglich der Zollstelle mitzuteilen. In einem derartigen Fall müssen für die Anmeldung neue Vordrucke verwendet werden. Vorbehaltlich des Titels III dürfen Felder, die nicht auszufüllen sind, keinerlei Angaben oder Zeichen aufweisen.

TITEL II

A.
FORMALITÄTEN FÜR DIE AUSFUHR/VERSENDUNG, DIE WIEDERAUSFUHR, DIE ÜBERFÜHRUNG IN EIN ZOLLLAGER- ODER HERSTELLUNGSVERFAHREN UNTER ZOLLAMTLICHER ÜBERWACHUNG UND IM RAHMEN VON ZOLLKONTROLLEN VON WAREN, DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN, PASSIVER VEREDELUNG, DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN UNTERLIEGEN UND/ODER DEN NACHWEIS DES GEMEINSCHAFTSCHARAKTERS DER WAREN BEWEISEN

Feld Nr. 1:
Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode einzutragen. Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben. Im dritten Unterfeld ist der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode einzutragen.

Feld Nr. 2:
Versender/Ausführer

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Versender/Ausführer nicht über eine EORI-Nummer, kann die Zollverwaltung ihm für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Der Begriff „Ausführer” ist in diesem Anhang im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zu verstehen. Unter Versender ist der Beteiligte zu verstehen, der in den in Artikel 206 Unterabsatz 3 genannten Fällen die Funktion eines Ausführers ausübt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe „Verschiedene” einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld Nr. 3:
Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke). Beispiel: Werden ein Vordruck EX und zwei Vordrucke EX/c vorgelegt, so ist der Vordruck EX mit 1/3, der erste Vordruck EX/c mit 2/3 und der zweite Vordruck EX/c mit 3/3 zu kennzeichnen. Werden für die Anmeldung anstelle eines Vordrucksatzes mit acht Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je vier Exemplaren verwendet, so gelten die beiden Vordrucksätze hinsichtlich der Anzahl der Vordrucke als einer.

Feld Nr. 4:
Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld Nr. 5:
Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen.

Feld Nr. 6:
Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld Nr. 7:
Bezugsnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die sogenannte Unique Consignment Reference Number (UCR) handeln(4).

Feld Nr. 8:
Empfänger

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person (Personen), der (denen) die Waren auszuliefern sind. Bei Waren, die im Hinblick auf ihre Ausfuhr mit Vorfinanzierung in ein Zolllagerverfahren übergeführt werden, ist der Empfänger die Person, die für die Vorfinanzierung oder für das Zolllager, in dem die Waren gelagert werden, zuständig ist. Wird eine Kennnummer verlangt, ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer anzugeben. Wurde dem Empfänger keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben. Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30A und werden Erleichterungen im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte gewährt, so kann es sich bei der Kennnummer um eine eindeutige Drittlandskennnummer handeln, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat. Diese eindeutige Drittlandskennnummer ist ebenso strukturiert, wie in Anhang 30A im Teil „Summarische Ausgangsanmeldungen” der Erläuterung zum Datenelement „Versender” beschrieben. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in dieses Feld die Angabe „Verschiedene” einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld Nr. 14:
Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Anmelder/Vertreter nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Ausführer (gegebenenfalls Versender) um ein und dieselbe Person, so ist „Ausführer” (oder gegebenenfalls „Versender” ) anzugeben. Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters wird einer der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes verwendet.

Feld Nr. 15:
Versendungsland/Ausfuhrland

Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist der „tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat” derjenige, von dem aus die Waren ursprünglich im Hinblick auf ihre Ausfuhr versandt wurden, wenn der Ausführer seinen Sitz nicht im Ausfuhrmitgliedstaat hat. Ausfuhrmitgliedstaat und tatsächlicher Ausfuhrmitgliedstaat sind identisch, wenn kein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist. In Feld Nr. 15a ist der Gemeinschaftscode anzugeben, der in Anhang 38 für den Mitgliedstaat, aus dem die Waren ausgeführt (oder ggf. versandt) werden, vorgesehen ist. Beim Versandverfahren ist in Feld Nr. 15 der Mitgliedstaat einzutragen, von dem aus die Waren versandt werden.

Feld Nr. 17:
Bestimmungsland

In Feld Nr. 17a ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode für das letzte zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannte Bestimmungsland, in das die Waren ausgeführt werden sollen, anzugeben.

Feld Nr. 18:
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels, auf das die Waren bei den Ausfuhrförmlichkeiten oder den Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens unmittelbar verladen werden, sowie die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels (oder bei mehreren Beförderungsmitteln die Staatszugehörigkeit des schiebenden bzw. ziehenden Beförderungsmittels) nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger und die Staatszugehörigkeit der Zugmaschine anzugeben. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
BeförderungsmittelKennzeichnung
Beförderung auf dem Seeweg und auf BinnenwasserstraßenSchiffsname
Beförderung auf dem LuftwegNummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)
Beförderung auf der StraßeKennzeichen des Fahrzeugs
Beförderung im EisenbahnverkehrWaggonnummer
Im Falle von Transit können die Zollbehörden jedoch bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, den Hauptverpflichteten ermächtigen, dass dieses Feld beim Abgang leer bleiben kann, wenn aus logistischen Gründen zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die richtigen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

Feld Nr. 19:
Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die voraussichtliche Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft, soweit dies zum Zeitpunkt der Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten bekannt ist.

Feld Nr. 20:
Lieferbedingungen

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes und -gliederung sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld Nr. 21:
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes, soweit diese bei Erfüllung der Förmlichkeiten für die Ausfuhr oder das Versandverfahren bekannt ist. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff” ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; Im Falle „Zugmaschine mit Auflieger” ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
BeförderungsmittelKennzeichnung
Beförderung auf dem Seeweg und auf BinnenwasserstraßenSchiffsname
Beförderung auf dem LuftwegNummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)
Beförderung auf der StraßeKennzeichen des Fahrzeugs
Beförderung im EisenbahnverkehrWaggonnummer

Feld Nr. 22:
Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld dieses Feldes ist nach dem in Anhang 38 zu diesem Zweck vorgesehenen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist. Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld Nr. 23:
Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld Nr. 24:
Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld Nr. 25:
Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen.

Feld Nr. 26:
Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode der beim Abgang benutzte Verkehrszweig.

Feld Nr. 27:
Ladeort

In diesem Feld ist gegebenenfalls unter Verwendung eines Codes der Ort anzugeben, an dem die Waren auf das beim Überschreiten der Grenze der Gemeinschaft benutzte aktive Beförderungsmittel verladen werden.

Feld Nr. 29:
Ausgangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Zollstelle, über die die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen.

Feld Nr. 30:
Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld Nr. 31:
Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Ist Feld Nr. 33 „Warennummer” auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass sie die Einreihung der Ware ermöglicht. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben. Wenn Container verwendet werden, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld Nr. 32:
Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Feld Nr. 5.

Feld Nr. 33:
Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anhang 38.

Feld Nr. 34:
Code für das Ursprungsland

Hier ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II Zollkodex anzugeben. Die Versendungsregion oder die Herstellungsregion ist in Feld 34 b anzugeben.

Feld Nr. 35:
Rohmasse (Kg)

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern. Bezieht sich eine Versandanmeldung auf mehrere Warenarten, so reicht es aus, wenn im ersten Feld Nr. 35 die gesamte Rohmasse eingetragen wird; die übrigen Felder Nr. 35 brauchen nicht ausgefüllt zu werden. Die Mitgliedstaaten können diese Regel auf alle in den Spalten A bis E und G der Tabelle in Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren ausweiten.

Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (Kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden: von 0,001 bis 0,499: Abrunden auf die niedrigere Einheit (Kg),

von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (Kg).

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz” angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 Gramm ist „0,654” einzutragen.)

Feld Nr. 37:
Verfahren

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld Nr. 38
: Eigenmasse (Kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld Nr. 40:
Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes sind die Bezugsnummern der Papiere für das Verfahren anzugeben, das der Ausfuhr in ein Drittland oder gegebenenfalls der Versendung in einen Mitgliedstaat vorausging. Bezieht sich die Anmeldung auf Waren, die nach Beendigung des Zolllagerverfahrens in einem Zolllager des Typs B wiederausgeführt werden, so ist die Bezugsnummer der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren anzugeben. Bei einer Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren ist die vorhergehende zollrechtliche Bestimmung oder ein Verweis auf die entsprechenden Zollpapiere anzugeben. Sind im Rahmen eines noch nicht auf EDV umgestellten Versandverfahrens mehrere Angaben erforderlich, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld der Vermerk „Verschiedene” eingetragen und der Versandanmeldung eine Liste mit den betreffenden Angaben beigefügt wird.

Feld Nr. 41:
Besondere Maßeinheit

Sofern erforderlich ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld Nr. 44:
Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, ggf. auch des Kontrollexemplars T5 oder die Kennnummern einzutragen. Das Unterfeld „Code B.V.” (Code Besondere Vermerke) braucht nicht ausgefüllt zu werden. Wird die Anmeldung zur Wiederausfuhr nach Beendigung des Zolllagerverfahrens bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Name und vollständige Anschrift anzugeben. Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur im Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung. Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.

Feld Nr. 46:
Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.

Feld Nr. 47:
Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes zu machen:

Art der Abgabe (Verbrauchsteuern, usw.),

Bemessungsgrundlage,

anwendbarer Abgabensatz,

berechneter Abgabenbetrag,

gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.

Feld Nr. 48:
Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld Nr. 49:
Bezeichnung des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers unter Verwendung der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes.

Feld Nr. 50:
Hauptverpflichteter

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie Anschrift des Hauptverpflichteten sowie die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Wird die EORI-Nummer verwendet, können die Mitgliedstaaten von der Angabe von Namen und Vornamen bzw. Firma sowie Anschrift absehen. Anzugeben sind gegebenenfalls Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters, der die Unterschrift für den Hauptverpflichteten leistet. Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten auf dem bei der Abgangszollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben. Beim Ausfuhrverfahren kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar Nr. 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann.

Feld Nr. 51:
Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Anzugeben ist die Kennnummer der Eingangszollstelle in jedem EFTA-Land, dessen Gebiet berührt werden soll, sowie die Eingangszollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, wenn bei der Beförderung das Gebiet eines EFTA-Lands berührt wurde, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Gemeinschaft oder eines EFTA-Lands berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die die Ware die Gemeinschaft verlässt, und die Eingangszollstelle, über die sie wieder in die Gemeinschaft verbracht wird. Die betreffenden Zollstellen sind unter Verwendung der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes anzugeben.

Feld Nr. 52:
Sicherheit

Anzugeben sind nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Art der Sicherheitsleistung oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung für das betreffende Verfahren sowie je nach Fall die Nummer der Bürgschaftsbescheinigung, der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder des Einzelsicherheitstitels sowie die Stelle der Bürgschaftsleistung. Ist die Gesamtbürgschaft, die Befreiung von der Sicherheitsleistung oder die Einzelsicherheit für eines oder mehrere der folgenden Länder nicht gültig, so sind nach „nicht gültig für …” das betreffende Land oder die betreffenden Länder unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes anzugeben:

alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren” und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr” mit Ausnahme der EU;

Andorra,

San Marino.

Wird eine Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit oder eine Einzelsicherheit durch Sicherheitstitel verwendet, so gilt sie für alle Vertragsparteien der Übereinkommen „Gemeinsames Versandverfahren” und „Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr.

Feld Nr. 53:
Bestimmungsstelle (und Land)

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Codes ist die Zollstelle anzugeben, bei der die Waren zur Beendigung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens zu gestellen sind.

Feld Nr. 54:
Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird. Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Ausfuhrzollstelle (oder gegebenenfalls der Zollstelle der Versendung) verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

B.
FÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

Es kann vorkommen, dass zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Ausfuhr- und/oder Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren vorgenommen werden müssen. Diese Eintragungen betreffen die Beförderung und sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Spediteur vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren unmittelbar verladen wurden. Diese Eintragungen können handschriftlich vorgenommen werden, sofern sie leserlich sind. In diesem Fall sind die Vordrucke mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift auszufüllen. Die Eintragungen, die nur auf den Exemplaren 4 und 5 erscheinen, beziehen sich auf folgende Fälle:

Umladungen: auszufüllen ist das Feld Nr. 55.

Feld Nr. 55:
Umladungen

Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Spediteur auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Kann das Versandverfahren nach Auffassung dieser Behörden ohne weiteres fortgesetzt werden, so versehen diese die Exemplare 4 und 5 der Versandanmeldung mit einem entsprechenden Vermerk, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.

Andere Ereignisse: auszufüllen ist das Feld Nr. 56.

Feld Nr. 56:
Andere Ereignisse während der Beförderung

Dieses Feld ist nach Maßgabe der Verpflichtungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens auszufüllen. Sind Waren auf einen Auflieger verladen worden und wird während der Beförderung lediglich die Zugmaschine ausgetauscht (ohne dass die Waren einer Behandlung unterzogen oder umgeladen werden), so ist in diesem Feld das amtliche Kennzeichen der neuen Zugmaschine einzutragen. Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich.

C.
FÖRMLICHKEITEN FÜR DIE ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR, DAS VERFAHREN DER AKTIVEN VEREDELUNG, DAS VERFAHREN DER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG, DAS UMWANDLUNGSVERFAHREN, DAS ZOLLLAGERVERFAHREN UND DAS VERBRINGEN VON WAREN IN FREIZONEN DES KONTROLLTYPS II.

Feld Nr. 1:
Anmeldung

Im ersten Unterfeld ist die in Anhang 38 für diesen Zweck vorgesehene Kurzbezeichnung einzutragen. Im zweiten Unterfeld ist die Art der Anmeldung mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben.

Feld Nr. 2:
Versender/Ausführer

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft. Wenn eine Kennnummer verlangt wird, können die Mitgliedstaaten von der Angabe des Namens und Vornamens bzw. des Firmennamens und der vollständigen Anschrift absehen. Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Wurde dem Versender/Ausführer keine EORI-Nummer zugeteilt, ist die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Nummer anzugeben. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene” einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Versender/Ausführer beizufügen ist.

Feld Nr. 3:
Vordrucke

Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (Vordrucke und Ergänzungsvordrucke). Beispiel: Werden ein Vordruck IM und zwei Vordrucke IM/c vorgelegt, so ist der Vordruck IM mit 1/3, der erste Vordruck IM/c mit 2/3 und der zweite Vordruck IM/c mit 3/3 zu kennzeichnen.

Feld Nr. 4:
Ladelisten

Anzugeben ist die Anzahl der gegebenenfalls beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern).

Feld Nr. 5:
Positionen

Anzugeben ist die Gesamtzahl (in Ziffern) der vom Beteiligten auf allen verwendeten Vordrucken und Ergänzungsvordrucken (oder Ladelisten oder handelsüblichen Listen) angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder 31, die ausgefüllt sein müssen.

Feld Nr. 6:
Packstücke insgesamt

Anzugeben ist die Gesamtzahl der Packstücke (in Ziffern), aus denen die Sendung besteht.

Feld Nr. 7:
Bezugsnummer

Bei dieser Angabe handelt es sich um die Nummer, die der Beteiligte der betreffenden Sendung aus geschäftlichen Gründen gegeben hat. Dabei kann es sich um die sogenannte Unique Consignment Reference Number (UCR)(5) handeln.

Feld Nr. 8:
Empfänger

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Empfänger nicht über eine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen. Außerdem sind Name und Vorname bzw. Firma und die vollständige Anschrift des Beteiligten anzugeben. Bei Überführung in das Zolllagerverfahren in einem privaten Lager (Typ C, D oder E) sind Name und Vorname sowie vollständige Anschrift des Einlagerers anzugeben, wenn letzterer nicht der Anmelder ist. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in diesem Feld die Angabe „Verschiedene” einzutragen und der Anmeldung ein Verzeichnis der Empfänger beizufügen ist.

Feld Nr. 12:
Angaben zum Wert

In diesem Feld sind Angaben zum Wert zu machen wie die Referenznummer der Bewilligung, aufgrund derer die Zollbehörden von der Vorlage eines Vordrucks DV1 bei jeder Zollanmeldung absehen, oder Angaben zu den Berichtigungen.

Feld Nr. 14:
Anmelder/Vertreter

Anzugeben ist die in Artikel 1 Nummer 16 genannte EORI-Nummer. Verfügt der Anmelder/Vertreter über keine EORI-Nummer, kann ihm die Zollverwaltung für die jeweilige Anmeldung eine Ad-hoc-Nummer zuteilen Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Empfänger um ein und dieselbe Person, so ist „Empfänger” einzutragen. Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters wird einer der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes verwendet.

Feld Nr. 15:
Versendungsland/Ausfuhrland

In Feld 15a ist unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes der Code für das Land anzugeben, von dem aus die Waren ursprünglich in den Einfuhrmitgliedstaat versandt wurden, ohne dass in einem Durchgangsland andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfanden; andernfalls gilt als Versendungsland/Ausfuhrland das letzte Land, in dem derartige Aufenthalte oder Rechtsgeschäfte stattfanden.

Feld Nr. 17:
Bestimmungsland

In Feld Nr. 17a ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode anzugeben, der dem im Zeitpunkt der Einfuhr bekannten Mitgliedstaat entspricht, für den die Waren letztendlich bestimmt sind. In Feld Nr. 17b ist die Region, für die die Waren bestimmt sind, anzugeben.

Feld Nr. 18:
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels bei der Ankunft

Anzugeben ist das Kennzeichen des Beförderungsmittels (bzw. der Beförderungsmittel), auf das (die) die Waren bei ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Bestimmungsförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen werden. Wenn Zugmaschine und Anhänger verschiedene Kennzeichen tragen, so sind die Kennzeichen von Zugmaschine und Anhänger anzugeben. Je nach Beförderungsmittel sind zur Kennzeichnung folgende Angaben möglich:
BeförderungsmittelKennzeichnung
Beförderung auf dem Seeweg und auf BinnenwasserstraßenSchiffsname
Beförderung auf dem LuftwegNummer und Datum des Fluges (Liegt die Flugnummer nicht vor, so ist die Zulassungsnummer des Flugzeuges anzugeben)
Beförderung auf der StraßeKennzeichen des Fahrzeugs
Beförderung im EisenbahnverkehrWaggonnummer

Feld Nr. 19:
Container (Ctr)

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Situation beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft.

Feld Nr. 20:
Lieferbedingungen

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes und -gliederung sind hier die Angaben einzutragen, aus denen bestimmte Klauseln des Geschäftsvertrags ersichtlich werden.

Feld Nr. 21:
Kennzeichen und Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft benutzten aktiven Beförderungsmittels unter Verwendung des in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes. Handelt es sich um Huckepackverkehr oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, so ist aktives Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt. Beispiel: Im Falle „Lastkraftwagen auf Seeschiff” ist das Schiff das aktive Beförderungsmittel; im Falle „Zugmaschine mit Auflieger” ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.

Feld Nr. 22:
Währung und in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Im ersten Unterfeld dieses Feldes ist nach dem in Anhang 38 zu diesem Zweck vorgesehenen Code die Währung anzugeben, in der die Rechnung ausgestellt ist. Im zweiten Unterfeld ist der für sämtliche angemeldeten Waren in Rechnung gestellte Betrag einzutragen.

Feld Nr. 23:
Umrechnungskurs

Dieses Feld enthält den geltenden Wechselkurs für die Umrechnung der Rechnungswährung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Feld Nr. 24:
Art des Geschäfts

Entsprechend der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die Angaben einzutragen, aus denen die Art des Geschäfts ersichtlich wird.

Feld Nr. 25:
Verkehrszweig an der Grenze

Nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode ist die Art des Verkehrszweigs entsprechend dem aktiven Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

Feld Nr. 26:
Inländischer Verkehrszweig

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig.

Feld Nr. 29:
Eingangszollstelle

Anzugeben ist nach dem in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscode die Zollstelle, bei der die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Feld Nr. 30:
Warenort

Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren beschaut werden können.

Feld Nr. 31:
Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Anzugeben sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder — bei unverpackten Waren — die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände sowie in beiden Fällen die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Unter Warenbezeichnung ist die übliche Handelsbezeichnung der Ware zu verstehen. Mit Ausnahme der Fälle der Abfertigung von Nichtgemeinschaftswaren zum Zolllagerverfahren des Typs A, B, C, E oder F muss die Handelsbezeichnung so genau sein, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist. Dieses Feld muss ferner die für etwaige spezifische Regelungen (MwSt, Verbrauchsteuern usw.) verlangten Angaben enthalten. Die Art der Packstücke ist mit dem für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscode anzugeben. Wenn Container verwendet werden, müssen in dieses Feld auch deren Kennzeichnungen eingetragen werden.

Feld Nr. 32:
Positionsnummer

Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den Vordrucken und Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen — vgl. Feld Nr. 5.

Feld Nr. 33:
Warennummer

Anzugeben ist die der betreffenden Warenposition entsprechende Codenummer gemäß Anhang 38. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass im rechten Teilfeld eine besondere Verbrauchsteuernomenklatur angegeben wird.

Feld Nr. 34:
Code für das Ursprungsland

In Feld Nr. 34a ist der in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode für das Ursprungsland im Sinne des Titels II des Zollkodex anzugeben.

Feld Nr. 35:
Rohmasse (Kg)

In diesem Feld ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm, anzugeben. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern. Wenn sich eine Anmeldung auf mehrere Warenarten bezieht, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass für die in den Spalten H bis K der Tabelle unter Titel I Buchstabe B aufgeführten Verfahren die Rohmasse in dem ersten Feld Nr. 35 angegeben wird und die übrigen Felder Nr. 35 nicht ausgefüllt werden. Wenn die Rohmasse mehr als 1 kg beträgt und einen Bruchteil der Maßeinheit (Kg) umfasst, kann wie folgt ab- oder aufgerundet werden:

von 0,001 bis 0,499: Abrunden auf die niedrigere Einheit (Kg)

von 0,5 bis 0,999: Aufrunden auf die höhere Einheit (Kg)

Beträgt die Rohmasse weniger als 1 kg, so sollte sie in der Form „0,xyz” angegeben werden (Beispiel: Für ein Packstück von 654 Gramm ist „0,654” einzutragen).

Feld Nr. 36:
Präferenz

Dieses Feld enthält Angaben zur zolltariflichen Behandlung der Waren. Wenn seine Verwendung in der Tabelle unter Titel I Abschnitt B vorgesehen ist, so muss es ausgefüllt werden, auch wenn keine Zollpräferenz beantragt wird. Im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind, braucht dieses Feld jedoch nicht ausgefüllt zu werden. Einzutragen ist der für diesen Zweck in Anhang 38 vorgesehene Gemeinschaftscode. Die Kommission wird regelmäßig im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, eine Liste mit den Kombinationsmöglichkeiten für die in diesem Fall zu verwendenden Codes mit Beispielen und den erforderlichen Erläuterungen veröffentlichen.

Feld Nr. 37:
Verfahren

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes ist das Verfahren anzugeben, zu dem die Waren angemeldet werden.

Feld Nr. 38:
Eigenmasse (Kg)

Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt in Kilogramm. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Feld Nr. 39:
Kontingent

Anzugeben ist die laufende Nummer des beantragten Zollkontingents.

Feld Nr. 40:
Summarische Anmeldung/Vorpapier

Unter Verwendung der in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes sind die Bezugsnummern der im Einfuhrmitgliedstaat gegebenenfalls verwendeten summarischen Anmeldung oder der etwaigen Vorpapiere anzugeben.

Feld Nr. 41:
Besondere Maßeinheit

Gegebenenfalls ist die Menge der betreffenden Position in der Maßeinheit anzugeben, die in der Warennomenklatur vorgesehenen ist.

Feld Nr. 42:
Artikelpreis

In diesem Feld ist der Preis anzugeben, der sich auf den betreffenden Artikel bezieht.

Feld Nr. 43:
Bewertungsmethode

Unter Verwendung der in Anhang 38 festgelegten Gemeinschaftscodes ist hier die verwendete Bewertungsmethode anzugeben.

Feld Nr. 44:
Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

Unter Verwendung der in Anhang 38 vorgesehenen Codes sind hier die für etwaige spezifische Regelungen vorgeschriebenen Angaben und die Referenznummern der zusammen mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen, ggf. auch des Kontrollexemplars T5, oder die Kennnummern einzutragen. Das Unterfeld „Code B.V.” (Code Besondere Vermerke) braucht nicht ausgefüllt zu werden. Wird eine Anmeldung zur Überführung von Waren in das Zolllagerverfahren bei einer anderen Zollstelle als der Überwachungszollstelle abgegeben, so sind deren Name und vollständige Anschrift anzugeben. Bei Anmeldungen, die in Mitgliedstaaten abgegeben werden, die es den Beteiligten während der Übergangszeit zur Einführung des Euro ermöglichen, auch die Einheit Euro in ihren Zollanmeldungen zu verwenden, ist in diesem Feld — vorzugsweise in dem Unterfeld in der rechten unteren Ecke — ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit (einzelstaatliche Währungseinheit oder Euro) anzubringen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Hinweis nur im Feld 44 für die erste Warenposition der Anmeldung anzugeben ist. In diesem Fall gilt diese Angabe für alle Warenpositionen der Anmeldung. Dieser Hinweis ist in Form des Iso-alpha 3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen. Werden Waren mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert, so sind die nach Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG verlangten Angaben in Feld Nr. 44 einzutragen, auf Verlangen eines Mitgliedstaats einschließlich des Nachweises, dass die eingeführten Gegenstände dazu bestimmt sind, aus dem Einfuhrmitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt zu werden.

Feld Nr. 45:
Berichtigung

Dieses Feld enthält Angaben zu etwaigen Berichtigungen, wenn mit der Anmeldung kein Vordruck DV1 abgegeben wird. Für die in diesem Feld gegebenenfalls einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld Nr. 46:
Statistischer Wert

Anzugeben ist der Betrag des sich nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ergebenden statistischen Wertes in der Währungseinheit, deren Code in Feld 44 angegeben ist. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, ist die Währungseinheit des Landes zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt wurden.

Feld Nr. 47:
Abgabenberechnung

Anzugeben ist die Bemessungsgrundlage (Wert, Gewicht oder sonstige). Gegebenenfalls sind, jeweils in einer Zeile, folgende Angaben unter Verwendung des in Anhang 38 hierfür vorgesehenen Gemeinschaftscodes zu machen:

Art der Abgabe (Einfuhrabgaben, Mehrwertsteuer usw.),

Bemessungsgrundlage,

anwendbarer Abgabensatz,

berechneter Abgabenbetrag,

gewählte Zahlungsart (ZA).

Für die in diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäß dem in Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Ist in Feld 44 kein Code angegeben, so ist die Währungseinheit des Mitgliedstaats zu verwenden, in dem die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden.

Feld Nr. 48:
Zahlungsaufschub

Hier ist gegebenenfalls die Referenznummer der betreffenden Bewilligung anzugeben, wobei unter Zahlungsaufschub in diesem Falle sowohl das System des Zahlungsaufschubs für Zölle als auch das System des Steuerkredits zu verstehen sind.

Feld Nr. 49:
Bezeichnung des Lagers

Anzugeben ist die Kennnummer des Lagers gemäß dem für diesen Zweck vorgesehenen Gemeinschaftscodes, dessen Zusammensetzung in Anhang 38 erläutert wird.

Feld Nr. 54:
Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters

Anzugeben sind Ort und Datum, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird. Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss die handschriftlich geleistete Unterschrift des Beteiligten neben seinem Namen und Vornamen auf dem bei der Einfuhrzollstelle verbleibenden Exemplar im Original erscheinen. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.

TITEL III

A. Die Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld Nr. 5). Sie dürfen nur in Verbindung mit dem Vordruck IM, EX oder EU (oder gegebenenfalls CO) vorgelegt werden.

B. Die Bemerkungen in den Titeln I und II gelten auch für die Ergänzungsvordrucke. Jedoch:

ist im ersten Unterfeld des Feldes Nr. 1 die Kurzbezeichnung „IM/c” , „EX/c” oder „EU/c” (oder gegebenenfalls „CO/c” ) einzutragen. Eine Kurzbezeichnung in diesem Unterfeld ist nicht erforderlich, wenn:

der Vordruck ausschließlich für ein gemeinschaftliches Versandverfahren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem angewandten Versandverfahren, die Kurzbezeichnung „T1 bis” , „T2 bis” , „T2F bis” oder „T2SMbis” einzutragen;

der Vordruck ausschließlich zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren verwendet wird; in diesem Fall ist im dritten Unterfeld, je nach dem Status der betreffenden Waren, die Kurzbezeichnung „T2L bis” , „T2LF bis” oder „T2LSMbis” einzutragen.

ist die Verwendung des Feldes Nr. 2/8 den Mitgliedstaaten freigestellt; es darf gegebenenfalls nur den Namen und Vornamen und die Kennummer der betreffenden Person enthalten;

betrifft der Teil „Zusammenfassung” im Feld Nr. 47 die endgültige Zusammenfassung sämtlicher Positionen aus den verwendeten Vordrucken IM und IM/c oder EX und EX/c oder EU und EU/c (gegebenenfalls CO und CO/c). Sie braucht daher nur in dem letzten der einem Vordruck IM, EX oder EU (gegebenenfalls CO) beigefügten Vordrucke IM/c, EX/c oder EU/c (gegebenenfalls CO/c) eingetragen zu werden, um den Gesamtbetrag nach Abgabenart aufzuzeigen.

C. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken:

sind die nicht verwendeten Felder 31 (Packstücke und Warenbezeichnung) so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist;

wenn das dritte Unterfeld des Feldes 1 die Kurzbezeichnung „T” enthält, sind die Felder 32 „Positions-Nr.” , 33 „Warennummer” , 35 „Rohmasse (Kg)” , 38 „Eigenmasse (Kg)” , 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier” und 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen” der ersten Warenposition der Versandanmeldung durchzustreichen; das erste Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung” dieser Versandanmeldung darf nicht für die Angabe der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Im ersten Feld 31 der Versandanmeldung ist jeweils die Anzahl der Ergänzungsvordrucke mit der entsprechenden Kurzbezeichnung T1bis, T2bis, T2Fbis oder T2SMbis einzutragen.

Fußnote(n):

(1)

Die Spalte J gilt auch für das Verbringen von Waren in Freizonen des Kontrolltyps II.

(2)

Diese Spalte gilt auch für die in Artikel 525 Absatz 3 genannten Fälle.

(3)

Die Spalte K gilt auch für das Verbringen von Waren in Freizonen des Kontrolltyps II.

(4)

Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die „Unique consignment reference number” für Zollzwecke (30. Juni 2001).

(5)

Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die „Unique consignment reference number” für Zollzwecke (30. Juni 2001).

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