ANHANG 38 VO (EWG) 93/2454

CODES, DIE AUF DEM EINHEITSPAPIER ZU VERWENDEN SIND

TITEL I

Dieser Anhang enthält nur die besonderen Basisanforderungen für die Verwendung von Vordrucken in Papierform. Werden die Förmlichkeiten für das Versandverfahren im Wege des elektronischen Datenaustauschs erfüllt, so finden die Anmerkungen in diesem Anhang Anwendung, sofern in Anhang 37a bzw. 37c nichts anderes angegeben ist. Manchmal werden auch Vorgaben bezüglich der Art und Länge der Angaben gemacht. Die Codes für die Art der Angaben lauten wie folgt:
a
alphabetisch
n
numerisch
an
alphanumerisch.
Die Zahl hinter dem Code zeigt die zulässige Länge der Angaben an. Gehen dieser Längenangabe zwei Punkte voraus, so bedeutet dies, dass keine festgegebene Länge vorgeschrieben ist, und so viele Zeichen wie angegeben verwendet werden können.

TITEL II

Feld Nr. 1:
Anmeldung

Erstes Unterfeld

Folgende Codes (a2) sind zu verwenden:
EX:

im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, mit Ausnahme der EFTA-Länder:

    zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A und E der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

    zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen,

    zur Versendung von Nichtgemeinschaftswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten.

IM:

im Rahmen des Warenverkehrs mit Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft, mit Ausnahme der EFTA-Länder:

    zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten H bis K der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

    um Nichtgemeinschaftswaren im Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in ein Zollverfahren zu überführen.

EU:

im Warenverkehr mit EFTA-Ländern:

    zur Überführung von Waren in eines der in den Spalten A, E, und H bis K der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten Zollverfahren,

    zur Zuweisung einer der in den Spalten C und D der Tabelle in Anhang 37 Titel I Buchstabe B aufgeführten zollrechtlichen Bestimmungen.

CO:

für Gemeinschaftswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen,

    Überführung von Waren in ein Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr oder in ein Herstellungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr und Zahlung von Ausfuhrerstattungen,

    für Gemeinschaftswaren im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie im Rahmen des Warenverkehrs zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Zweites Unterfeld

Folgende Codes (a1) sind zu verwenden:
A
für eine herkömmliche Zollanmeldung (normales Verfahren, Artikel 62 Zollkodex)
B
für eine unvollständige Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a) Zollkodex)
C
für eine vereinfachte Zollanmeldung (vereinfachtes Verfahren, Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex)
D
für die Abgabe einer herkömmlichen Zollanmeldung (gemäß Code A) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann
E
für die Abgabe einer unvollständigen Zollanmeldung (gemäß Code B) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann
F
für die Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung (gemäß Code C) bevor der Anmelder die Waren gestellen kann
X
für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter B und E definierten vereinfachten Verfahrens
Y
für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines unter C und F definierten vereinfachten Verfahrens
Z

für eine ergänzende Zollanmeldung im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) Zollkodex (Anschreibung der Waren in der Buchführung)

Die Codes D, E und F dürfen nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 201 Absatz 2 verwendet werden, wenn die Zollbehörden zulassen, dass die Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren gestellen kann.

Drittes Unterfeld

Folgende Codes (an..5) sind zu verwenden:
T1:
Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.
T2:
Waren, die gemäß Artikel 163 oder Artikel 165 des Zollkodex, außer im Falle des Artikels 340c Absatz 2, im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.
T2F:
Waren, die gemäß Artikel 340c Absatz 1 im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.
T2SM:
Waren, die gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992 in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt werden.
T:
Gemischte Sendungen gemäß Artikel 351. In diesem Fall ist der freie Raum hinter der Kurzbezeichnung „T” durchzustreichen.
T2L:
Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren.
T2LF:
Versandpapier zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren mit Bestimmung in oder Herkunft aus einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet.
T2LSM:
Versandpapier zum Nachweis des Status der Waren mit Bestimmung San Marino gemäß Artikel 2 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino vom 22. Dezember 1992.

Feld Nr. 2:
Versender/Ausführer

Wird eine Kennnummer verlangt, ist die EORI-Nummer anzugeben, die sich wie folgt zusammensetzt:
FeldInhaltFeldtypFormatBeispiele
1Kennung des Mitgliedstaats, der die Nummer zuteilt (ISO-Alpha-2-Ländercode)Alphabetisch 2a2PL
2Einzige Kennnummer in einem MitgliedstaatAlphanumerisch 15an..151234567890ABCDE

Beispiel: „PL1234567890ABCDE” für einen polnischen Ausführer (Landescode: PL), dessen einzige EORI-Nummer „1234567890ABCDE ist.”

Ländercode: Die alphabetischen Gemeinschaftscodes für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden ISO-Alpha-2-Codes (a2), sofern sie mit den gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates(1) festgelegten Ländercodes vereinbar sind.

Feld Nr. 8:
Empfänger

Wird eine Kennnummer verlangt, muss die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld 2 angegeben werden. Wird eine Kennnummer verlangt und enthält die Anmeldung die Einzelheiten einer summarischen Ausgangsanmeldung gemäß Anhang 30A, kann die eindeutige Drittlandskennnummer, die das betreffende Drittland der Union mitgeteilt hat, verwendet werden.

Feld Nr. 14:
Anmelder/Vertreter

a)
Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzen:

1.
Anmelder
2.
Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich des Zollkodex)
3.
Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex)

Wird dieser Code auf Papier ausgedruckt, so ist er in eckige Klammern zu setzen ([1], [2] oder [3]).

b)
Wird eine Kennnummer verlangt, muss die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld Nr. 2 angegeben werden.

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 15a:
Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 17a:
Code für das Bestimmungsland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 17b:
Code für die Bestimmungsregion

Die von den Mitgliedstaaten festzulegenden Codes sind zu verwenden.

Feld Nr. 18:
Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 19:
Container (Ctr)

Folgende Codes (n1) sind zu verwenden:
0
Nicht in Containern beförderte Waren
1
In Containern beförderte Waren

Feld Nr. 20:
Lieferbedingungen

Der nachstehenden Tabelle sind die Codes und Angaben zu entnehmen, die gegebenenfalls in den ersten beiden Unterfeldern dieses Feldes einzutragen sind:Im Allgemeinen für Straßen- und Schienenverkehr geltender CodeCodes für alle BeförderungsartenIm Allgemeinen für die Beförderung auf See und auf Binnenwasserwegen geltende Codes
Erstes TeilfeldBedeutungZweites Teilfeld
Incoterms-CodeIncoterms — ICC/ECEAnzugebender Ort
DAF (Incoterms 2000)Frei Grenzevereinbarter Ort
EXW (Incoterms 2010)Ab Werkvereinbarter Ort
FCA (Incoterms 2010)Frei Frachtführervereinbarter Ort
CPT (Incoterms 2010)Fracht bezahlt bisvereinbarter Bestimmungsort
CIP (Incoterms 2010)Fracht und Versicherung bezahlt bisvereinbarter Bestimmungsort
DAT (Incoterms 2010)Geliefert Terminalvereinbarter Terminal am Hafen oder Bestimmungsort
DAP (Incoterms 2010)Geliefert benannter Ortvereinbarter Bestimmungsort
DDP (Incoterms 2010)Geliefert verzolltvereinbarter Bestimmungsort
DDU (Incoterms 2000)Geliefert unverzolltvereinbarter Bestimmungsort
FAS (Incoterms 2010)Frei längsseits Schiffvereinbarter Verladehafen
FOB (Incoterms 2010)Frei an Bordvereinbarter Verladehafen
CFR (Incoterms 2010)Kosten und Frachtvereinbarter Bestimmungshafen
CIF (Incoterms 2010)Kosten, Versicherung und Fracht (CAF)vereinbarter Bestimmungshafen
DES (Incoterms 2000)Geliefert ab Schiffvereinbarter Bestimmungshafen
DEQ (Incoterms 2000)Geliefert ab Kaivereinbarter Bestimmungshafen
XXXAndere Lieferbedingungen als vorstehend angegebengenaue Angabe der im Vertrag enthaltenen Bedingungen
Im dritten Unterfeld können die Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben in folgender codierter Form verlangen (n1):
1:
Ort liegt in dem betreffenden Mitgliedstaat
2:
Ort liegt in einem anderen Mitgliedstaat
3:
Andere (Ort liegt außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft)

Feld Nr. 21:
Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 22:
Rechnungswährung

Die Rechnungswährung wird mit dem ISO-Alpha-3-Währungscode (ISO 4217 für die Darstellung von Währungen) angegeben.

Feld Nr. 24:
Art des Geschäfts

Die Mitgliedstaaten, die diese Angabe verlangen, müssen die einstelligen Codes in Spalte A der in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission(2) genannten Liste verwenden und diese Ziffer im linken Teil des Feldes eintragen. Sie können gegebenenfalls vorsehen, dass im rechten Teil des Feldes eine zweite Ziffer aus Spalte B der genannten Liste einzutragen ist.
Spalte ASpalte B
1.
Geschäfte mit Eigentumsübergang (tatsächlich oder beabsichtigt) und mit Gegenleistung (finanziell oder anderweitig) (ausgenommen die unter den Codes 2, 7 und 8 zu erfassenden Geschäfte)(3)(4)(5)
1.
Endgültiger Kauf/Verkauf(4)
2.
Ansichts- oder Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte
3.
Kompensationsgeschäfte (Tauschhandel)
4.
Verkauf an ausländische Reisende für deren persönlichen Bedarf
5.
Finanzierungsleasing (Mietkauf)(5)
2.
Rücksendung von Waren, die bereits unter Code 1 erfasst wurden(6); Ersatzlieferungen ohne Entgelt(6)
1.
Rücksendung von Waren
2.
Ersatz für zurückgesandte Waren
3.
Ersatz (z. B. wegen Garantie) für nicht zurückgesandte Waren
3.
Geschäfte (nicht vorübergehender Art) mit Eigentumsübertragung, jedoch ohne Gegenleistung (finanziell oder anderweitig).
1.
Warenlieferungen im Rahmen von durch die Europäische Gemeinschaft ganz oder teilweise finanzierten Hilfsprogrammen
2.
Andere Hilfslieferungen öffentlicher Stellen
3.
Andere Hilfslieferungen (private, nicht öffentliche Organisationen)
4.
Sonstige
4.
Warensendung zur Lohnveredelung(7) oder Reparatur(8) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)
1.
Lohnveredelung
2.
Reparatur und Wartung gegen Entgelt
3.
Reparatur und Wartung ohne Entgelt
5.
Warensendung nach Lohnveredelung(7) oder Reparatur(8) (ausgenommen die unter Code 7 zu erfassenden Warensendungen)
1.
Lohnveredelung
2.
Reparatur und Wartung gegen Entgelt
3.
Reparatur und Wartung ohne Entgelt
6.
Geschäfte ohne Eigentumsübergang, und zwar Miete, Leihe, Operate Leasing(9) sonstige vorübergehende Verwendung(10) außer Lohnveredelungs- und Reparaturvorgängen (Lieferung und Rücksendung)
1.
Miete, Leihe, Operate Leasing
2.
Sonstige vorübergehende Verwendung
7.
Warensendung im Rahmen gemeinsamer Verteidigungsprogramme oder anderer gemeinsamer zwischenstaatlicher Programme (z. B. Airbus)
8.
Lieferung von Baumaterial und Ausrüstungen im Rahmen von Bau- und Anlagebauarbeiten als Teil eines Generalvertrags(11)
9.
Sonstige Geschäfte

Feld Nr. 25:
Verkehrszweig an der Grenze

Zu verwenden sind die folgenden Codes (n1):
CodeBezeichnung
1Seeverkehr
2Eisenbahnverkehr
3Beförderung auf der Straße
4Beförderung auf dem Luftweg
5Postsendungen
7Festinstallierte Transporteinrichtungen
8Binnenschifffahrt
9Eigener Antrieb

Feld Nr. 26:
Inländischer Verkehrszweig

Zu verwenden sind die für Feld Nr. 25 festgelegten Codes.

Feld Nr. 29:
Ausgangs-/Eingangszollstelle

Die zu verwendenden sind Codes (an8) setzen sich wie folgt zusammen:

Die ersten beiden Zeichen (a2) dienen der Kennzeichnung des Landes und entsprechen den in Feld 2 zu verwendenden Ländercodes.

Die nächsten sechs Zeichen (an6) stehen für die betreffende Zollstelle in diesem Land. Hierfür wird folgende Struktur empfohlen:

    Die ersten drei Zeichen (a3) stehen für den UN/LOCODE gefolgt von einer dreistelligen alphanumerischen Unterteilung (an3) für nationale Zwecke. Wenn diese Unterteilung nicht verwendet wird, sollte dies durch „000” gekennzeichnet werden.

Beispiel:

BEBRU000: BE = ISO 3166 für Belgien, BRU = UN/LOCODE für die Stadt Brüssel, 000 für die nicht genutzte Unterteilung.

Feld Nr. 31:
Packstücke und Warenbezeichnung; Zeichen und Nummern — Containernummer(n) — Anzahl und Art

Folgende Codes sind zu verwenden: (UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1 vom 12. Juli 2010)

VERPACKUNGSCODES

Aerosol (Sprüh- oder Spraydose)AE
Ampulle, geschütztAP
Ampulle, ungeschütztAM
BalkenGI
Balken, im Bündel/BundGZ
BallAL
Ballen, gepresstBL
Ballen, nicht gepresstBN
Ballon, geschütztBP
Ballon, ungeschütztBF
BandspuleSO
BarrenIN
Barren, im Bündel/BundIZ
BecherCU
BehälterBI
Behältnis, eingeschweißt in KunststoffMW
Behältnis, GlasGR
Behältnis, HolzAD
Behältnis, HolzfaserAB
Behältnis, KunststoffPR
Behältnis, MetallMR
Behältnis, PapierAC
Beutel, flexibelFX
Beutel, gewebter Kunststoff5H
Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/AuskleidungXA
Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässigXB
Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistentXC
Beutel, großZB
Beutel, kleinSH
Beutel, KunststoffEC
Beutel, KunststofffilmXD
Beutel, Massengut43
Beutel, mehrlagig, TüteMB
Beutel, Papier5M
Beutel, Papier, mehrlagigXJ
Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistentXK
Beutel, Polybag44
Beutel, TaschePO
Beutel, Textil5L
Beutel, Textil, ohne Innenfutter/AuskleidungXF
Beutel, Textil, undurchlässigXG
Beutel, Textil, wasserresistentXH
Beutel, TragetascheTT
Beutel, TüteBG
BierkastenCB
BigbagJB
BlechSM
BlockOK
BohlePN
Bohlen, im Bündel/BundPZ
Bottich, mit DeckelTL
Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, FassTB
BoxpalettePB
BrettBD
Bretter, im Bündel/BundBY
BundBH
Bündel ( „Bundle” )BE
Bündel ( „Truss” )TS
Bündel, Holz8C
Container, Außen-OU
Container, flexibel1F
Container, GalloneGL
Container, MetallME
Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegebenCN
DeckelkorbHR
Dose, rechteckigCA
Dose, zylindrischCX
EimerBJ
EinheitUN
EinmachglasJR
EinzelabpackungZZ
FahrzeugVN
Fass ( „Barrel” )BA
Fass ( „Butt” )BU
Fass ( „Cask” )CK
Fass ( „Firkin” )FI
Fass ( „Keg” )KG
Fass ( „Vat” )VA
Fass, Holz2C
Fass, Holz, abnehmbares OberteilQJ
Fass, Holz, SpundartQH
Fass, Trommel, Aluminium1B
Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares OberteilQD
Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares OberteilQC
Fass, Trommel, EisenDI
Fass, Trommel, Holz1W
Fass, Trommel, Holzfaser1G
Fass, Trommel, KunststoffIH
Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares OberteilQG
Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares OberteilQF
Fass, Trommel, Sperrholz1D
Fass, Trommel, Stahl1A
Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares OberteilQB
Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares OberteilQA
FeldkisteFO
FilmpackFP
Flasche, geschützt, bauchigBV
Flasche, geschützt, zylindrischBQ
Flasche, ungeschützt, bauchigBS
Flasche, ungeschützt, zylindrischBO
Flaschenkasten/FlaschengestellBC
FlexibagFB
FlexitankFE
GarniturSX
GasflascheGB
GepäckLE
GestellRK
Gestell, GarderobenstangeRJ
Glasballon, geschütztDP
Glasballon, ungeschütztDJ
GlaskolbenFL
GlasröhrchenVI
GurtB4
HakenHN
HalbschaleAI
HandkofferSU
Haspel, SpuleRL
HenkelkrugPH
Hülle, Deckel, ÜberzugCV
Hülle, StahlSV
HülseSY
JutesackJT
KäfigCG
Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP)DG
Käfig, RolleCW
KanisterCI
Kanister, Kunststoff3H
Kanister, Kunststoff, abnehmbares OberteilQN
Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares OberteilQM
Kanister, rechteckigJC
Kanister, Stahl3A
Kanister, Stahl, abnehmbares OberteilQL
Kanister, Stahl, nicht abnehmbares OberteilQK
Kanister, zylindrischJY
Kanne, mit Henkel und AusgussCD
Kapsel/PatroneAV
KartonCT
KastenBX
Kasten, Aluminium4B
Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), EuroboxDH
Kasten, für FlüssigkeitenBW
Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnlichesQP
Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen WändenQQ
Kasten, Holzfaserplatten4G
Kasten, Kunststoff4H
Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähigQR
Kasten, Kunststoff, festQS
Kasten, Naturholz4C
Kasten, Sperrholz4D
Kasten, Stahl4A
Kasten, wiederverwendbares Holz4F
KegelAJ
Kiste ( „Case, car” )7A
Kiste ( „Case” )CS
Kiste ( „Chest” )CH
Kiste, Display, KartonIB
Kiste, Holz7B
Kiste, isothermischEI
Kiste, Massengut, HolzDM
Kiste, Massengut, KartonDK
Kiste, Massengut, KunststoffDL
Kiste, mehrlagig, HolzDB
Kiste, mehrlagig, KartonDC
Kiste, mehrlagig, KunststoffDA
Kiste, MetallMA
Kiste, mit PaletteED
Kiste, mit Palette, HolzEE
Kiste, mit Palette, KartonEF
Kiste, mit Palette, KunststoffEG
Kiste, mit Palette, MetallEH
Kiste, StahlSS
KofferTR
KonservendoseTN
KorbBK
Korb, mit Henkel, HolzHB
Korb, mit Henkel, KartonHC
Korb, mit Henkel, KunststoffHA
KörbchenPJ
KorbflascheWB
Korbflasche, geschütztCP
Korbflasche, ungeschütztCO
KrugJG
KübelPL
KufenbrettSL
LattenkisteCR
LebensmittelbehälterFT
LosLT
MagazinwagenFW
Massengut, fest, feine Teilchen ( „Pulver” )VY
Massengut, fest, große Teilchen ( „Knollen” )VO
Massengut, fest, körnige Teilchen ( „Körner” )VR
Massengut, flüssigVL
Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck)VQ
Massengut, Gas (bei 1031 mbar und 15 °C)VG
Massengut, MetallschrottVS
Massengutbehälter, mittelgroßWA
Massengutbehälter, mittelgroß, AluminiumWD
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPaWH
Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, FlüssigkeitWL
Massengutbehälter, mittelgroß, flexibelZU
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtetWP
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit UmhüllungWR
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit UmhüllungWQ
Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne UmhüllungWN
Massengutbehälter, mittelgroß, HolzfaserZT
Massengutbehälter, mittelgroß, KunststofffolieWS
Massengutbehälter, mittelgroß, MetallWF
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit > 10 kPaWJ
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, FlüssigkeitWM
Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein StahlZV
Massengutbehälter, mittelgroß, NaturholzZW
Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit AuskleidungWU
Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagigZA
Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistentZC
Massengutbehälter, mittelgroß, SperrholzZX
Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit AuskleidungWY
Massengutbehälter, mittelgroß, StahlWC
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPaWG
Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, FlüssigkeitWK
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer KunststoffAA
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, FlüssigkeitenZK
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagtZH
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, FeststoffeZF
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, FlüssigkeitenZJ
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagtZG
Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, FeststoffeZD
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtetWV
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und UmhüllungWX
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer UmhüllungWT
Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit UmhüllungWW
Massengutbehälter, mittelgroß, VerbundmaterialZS
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, FlüssigkeitenZR
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagtZP
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, FeststoffeZM
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, FlüssigkeitenZQ
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagtZN
Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, FeststoffePLN
Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes HolzZY
Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit AuskleidungWZ
MatteMT
MilchkanneCC
MilchkastenMC
NetzNT
Netz, schlauchförmig, KunststoffNU
Netz, schlauchförmig, TextilNV
Nicht verfügbarNA
Nicht verpackt oder nicht abgepacktNE
Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine EinheitNF
Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere EinheitenNG
Obst-/Gemüsekiste ( „Lug” )LU
ObststeigeFC
OktabinOT
Ohne KäfigUC
OxhoftHG
PäckchenPA
Packung, Display, HolzIA
Packung, Display, KunststoffIC
Packung, Display, MetallID
Packung, Karton, mit Greiflöchern für FlaschenIK
Packung, PapierumhüllungIG
Packung, PräsentationIE
Packung, SchlauchIF
Packung/PackstückPK
PaketPC
PalettePX
Palette, 100 cm × 110 cmAH
Palette, AS 4068-1993OD
Palette, CHEP 100 cm x 120 cmOC
Palette, CHEP 40 cm x 60 cmOA
Palette, CHEP 80 cm x 120 cmOB
Palette, eingeschweißtAG
Palette, Holz8A
Palette, ISO T11OE
Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cmPD
Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cmPE
Palette, modular, Manschette 80 cm × 60 cmAF
Palette, TriwallTW
PatroneCQ
PfanneP2
Platte ( „Plate” )PG
Platte ( „Slab” )SB
Platten, im Bündel/BundPY
Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegebenOF
QuetschtubeTD
RahmenFR
ReifenTE
RingRG
Rohr ( „Pipe” )PI
Rohr ( „Tube” )TU
Rohre, im Bündel/Bund ( „Pipes, in bundle/bunch/truss” )PV
Rohre, im Bündel/Bund ( „Planks, in bundle/bunch/truss” )TZ
RolleRO
RotnetzRT
SackSA
Sack, JuteGY
Sack, mehrlagigMS
SargCJ
SatzKI
SchachtelNS
SchaleBM
SchrumpfverpacktSW
SeekisteSE
SegeltuchCZ
SpenderDN
SpindelSD
SpuleBB
Spule ( „Coil” )CL
StabBR
Stab, StangeRD
Stäbe, im Bündel/Bund ( „Bars, in bundle/bunch/truss” )BZ
Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund ( „Rods, in bundle/bunch/truss” )RZ
StammLG
Stämme, im Bündel/BundLZ
Steige (crate, framed)FD
Steige (crate, shallow)SC
Steige, Holz8B
StreichholzschachtelMX
StückPP
Stufe, EtageTI
TablettT1
Tafel, Bogen, PlatteST
Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in KunststoffSP
Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/BundSZ
Tank, rechteckigTK
Tank, zylindrischTY
Tankbehälter, allgemeinTG
TeekisteTC
TiertransportboxPF
TonneTO
TopfPT
TrägerpappeCM
TransporthilfeSI
Tray, mit waagerecht gestapelten flachen ArtikelnGU
Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002)IL
Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde)PU
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, HolzDT
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, KartonDV
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, KunststoffDS
Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, PolystyrolDU
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, HolzDX
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, KartonDY
Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, KunststoffDW
Trommel, FassDR
TruheCF
Tube, mit DüseTV
UmschlagEN
UmzugskastenLV
VakuumverpacktVP
VanpackVK
VerschlagSK
WeidenkorbCE
WickelBT
ZerstäuberAT
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter6P
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter im WeidenkorbYV
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in AluminiumkisteYR
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in AluminiumtrommelYQ
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem KunststoffgebindeYY
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem KunststoffgebindeYZ
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in HolzfaserkisteYX
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in HolzfasertrommelYW
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in HolzkisteYS
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in SperrholzkisteYT
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in StahlkisteYP
Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in StahltrommelYN
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter6H
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in AluminiumkisteYD
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in AluminiumtrommelYC
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester KunststoffkisteYM
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in HolzfaserkisteYK
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in HolzfasertrommelYJ
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in HolzkisteYF
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in KunststofftrommelYL
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in SperrholzkisteYH
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in SperrholztrommelYG
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in StahlkisteYB
Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in StahltrommelYA
ZylinderCY

Feld Nr. 33:
Warennummer

Erstes Unterfeld (8 Ziffern)

Entsprechend den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen. Wird der Vordruck für ein gemeinschaftliches Versandverfahren verwendet, so ist in dieses Unterfeld mindestens der sechsstellige Code des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren einzutragen. Es ist jedoch nach Maßgabe der Kombinierten Nomenklatur auszufüllen, wenn eine Gemeinschaftsbestimmung dies vorschreibt.

Zweites Unterfeld (2 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zwei Ziffern betreffend die Anwendung besonderer Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erfüllung der Förmlichkeiten am Bestimmungsort).

Drittes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (erster Zusatzcode).

Viertes Unterfeld (4 Zeichen)

Entsprechend dem TARIC auszufüllen (zweiter Zusatzcode).

Fünftes Unterfeld (4 Zeichen)

Codes von den betreffenden Mitgliedstaaten festzulegen.

Feld Nr. 34a:
Code für das Ursprungsland

Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 34b:
Code für die Ursprungs-/Herstellungsregion

Von den Mitgliedstaaten festzulegen.

Feld Nr. 36:
Präferenz

Bei den in diesem Feld einzutragenden Codes handelt es sich um dreistellige Codes bestehend aus einer unter Nummer 1 erläuterten Ziffer und einer unter Nummer 2 erläuterten zweistelligen Zahl. Folgende Codes sind zu verwenden:
1.
Die erste Ziffer des Codes

1
zolltarifliche Maßnahme „erga omnes”
2
Allgemeines Präferenzsystem (APS)
3
andere als die unter Code 2 fallenden Zollpräferenzen
4
Abgabenerhebung in Anwendung der von der Europäischen Union geschlossenen Zollunionsabkommen

2.
Die beiden folgenden Ziffern des Codes

00
Keiner der nachstehenden Fälle
10
Zollaussetzung
15
Zollaussetzung mit besonderer Verwendung
18
Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware
19
zeitweilige Aussetzung der Zölle für mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung eingeführte Waren
20
Zollkontingent(12)
23
Zollkontingent mit besonderer Verwendung(12)
25
Zollkontingent mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware(12)
28
Zollkontingent nach passiver Veredelung(12)
40
besondere Verwendung aufgrund des gemeinsamen Zolltarifs
50
Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware.

Feld Nr. 37:
Verfahren

A.
Erstes Unterfeld

In diesem Feld ist ein vierstelliger Code einzutragen, der aus einem zweistelligen Element zur Bezeichnung des angemeldeten Verfahrens und aus einem weiteren zweistelligen Element zur Bezeichnung des vorangegangenen Verfahrens besteht. Die Liste der zweistelligen Elemente ist nachstehend aufgeführt. Als vorangegangenes Verfahren gilt das Verfahren, in dem sich die Waren befanden, bevor sie in das beantragte Verfahren übergeführt wurden. Falls das vorangegangene Verfahren ein Lagerverfahren oder ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung war oder die Ware aus einer Freizone kommt, ist der entsprechende Code nur zu verwenden, wenn die betreffende Ware nicht vorher zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt wurde (aktiver Veredelungsverkehr, passiver Veredelungsverkehr, Umwandlungsverkehr). Beispiel: Wiederausfuhr von Waren, die zum aktiven Veredelungsverkehr (Nichterhebungsverfahren) und danach in ein Zolllagerverfahren übergeführt wurden: Code 3151 (und nicht 3171) (erster Vorgang: 5100; zweiter Vorgang: 7151; Wiederausfuhr: 3151). Desgleichen gilt die Überführung von Waren in eines der vorgenannten Nichterhebungsverfahren bei der Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor vorübergehend ausgeführt worden waren, als einfache Einfuhr im Rahmen dieses Verfahrens. Die Wiedereinfuhr wird erst erfasst, wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Beispiel: Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs ausgeführt und bei der Wiedereinfuhr in das Zolllagerverfahren übergeführt worden waren: Code 6121 (und nicht 6171) (erster Vorgang = vorübergehende Ausfuhr zur passiven Veredelung = 2100; zweiter Vorgang = Überführung in das Zolllagerverfahren = 7121; dritter Vorgang = Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr = 6121). Die in der folgenden Auflistung mit dem Buchstaben (a) versehenen Codes können nicht als erstes Element des Verfahrenscodes verwendet werden, sondern weisen lediglich auf ein vorangegangenes Verfahren hin. Beispiel: 4054 = Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zur aktiven Veredelung im Nichterhebungsverfahren abgefertigt worden sind. Liste der Verfahren mit Codes Je zwei dieser Grundelemente müssen zusammengestellt werden, um einen vierstelligen Code zu ergeben.
00
Dieser Code zeigt an, dass kein vorangegangenes Verfahren vorliegt (a).
01

Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1) anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebiets, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mit gleichzeitiger Wiederversendung im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Beispiel:

Drittlandswaren, die in Frankreich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und zu ihrem Bestimmungsort auf den Kanalinseln weiterbefördert werden.

02

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur Durchführung eines aktiven Veredelungsverkehrs (Verfahren der Zollrückvergütung).

Erläuterung:

Aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex.

07

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und gleichzeitige Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Erläuterung:

Dieser Code wird in den Fällen verwendet, in denen die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ohne dass die MwSt oder ggf. fällige Verbrauchsteuern entrichtet wurden.

Beispiele:

Eingeführte Maschinen werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, aber die MwSt wird nicht entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der MwSt aufbewahrt werden.

Eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt, aber die MwSt und die Verbrauchsteuern werden nicht entrichtet. Die Waren werden in einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht unter Aussetzung der MwSt und der Verbrauchsteuern aufbewahrt.

10

Endgültige Ausfuhr.

Beispiel:

Normale Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in ein Drittland, aber auch Ausfuhr von Gemeinschaftswaren in Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Richtlinie 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1) keine Anwendung findet.

11

Ausfuhr von im Rahmen einer aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) aus Ersatzwaren hervorgegangenen Veredelungserzeugnissen vor Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren.

Erläuterung:

Vorzeitige Ausfuhr (EX-IM) gemäß Artikel 115 Absatz 1 Buchstabe b) Zollkodex.

Beispiel:

Zigaretten, die aus Tabakblättern mit Ursprung in der Gemeinschaft hergestellt wurden, werden ausgeführt, bevor Tabakblätter aus Drittländern in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden.

21

Vorübergehende Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung.

Erläuterung:

Verfahren der passiven Veredelung im Rahmen der Artikel 145 bis 160 Zollkodex, siehe auch Code 22.

22

Vorübergehende Ausfuhr zu anderen als unter Code 21 genannten Zwecken.

Beispiel:

Gleichzeitige Anwendung der passiven Veredelung und des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für Textilerzeugnisse (Verordnung des Rates (EG) Nr. 3036/94).

23

Vorübergehende Ausfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand

Beispiel:

Vorübergehende Ausfuhr von Waren wie Ausstellungsgut, Muster, Berufsausrüstungen, usw.

31

Wiederausfuhr

Erläuterung:

Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren im Anschluss an ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Nichterhebungsverfahren).

Beispiel:

Waren, die zu einem Zolllagerverfahren angemeldet wurden und anschließend zur Wiederausfuhr angemeldet werden.

40

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.

Beispiel: Drittlandswaren, für die die Zölle und die MwSt entrichtet werden.

41

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Waren im Verfahren der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren).

Beispiel: Aktive Veredelung mit Entrichtung der Zölle und der nationalen Abgaben bei der Einfuhr.

42

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung:
Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.
Beispiel 1:
Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr unter Inanspruchnahme der Dienste eines steuerlichen Vertreters.
Beispiel 2:
Aus einem Drittland eingeführte verbrauchssteuerpflichtige Waren, die in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr.
43

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen von besonderen Maßnahmen für die Erhebung eines Betrags während der Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten.

Beispiel:

Überführung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr während einer besonderen Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten, in der ein besonderes Zollverfahren oder besondere Maßnahmen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und dem Rest der Gemeinschaft gelten, wie seinerzeit für ES und PT.

45

Überführung von Waren in den zollrechtlich und mehrwertsteuer- oder verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und deren Überführung in ein Steuerlagerverfahren.

Erläuterung:

Befreiung von der MwSt oder von den Verbrauchsteuern durch Überführung der Waren in ein Steuerlagerverfahren.

Beispiele:

Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die MwSt wird entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer aufbewahrt werden.

Aus einem Drittland eingeführte Zigaretten werden in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt und die Verbrauchsteuern werden entrichtet. In einem Steuerlager oder in anderen Räumlichkeiten unter Steueraufsicht können die Waren unter Aussetzung der MwSt aufbewahrt werden.

48

Gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr von Ersatzwaren im Rahmen der passiven Veredlung vor Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr.

Erläuterung: Standardaustauschverfahren (IM-EX), vorzeitige Einfuhr gemäß Artikel 154 Absatz 4 Zollkodex.

49

Überführung von Gemeinschaftswaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG anwendbar sind, und solchen Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht gelten, sowie auf den Warenverkehr zwischen den Teilen dieses Gebietes, in denen diese Vorschriften nicht anwendbar sind.

Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und den Ländern, mit denen sie eine Zollunion gebildet hat.

Erläuterung:

Einfuhr mit Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr von Waren aus Teilen der EU, in denen die Sechste MwSt-Richtlinie keine Anwendung findet. Die Verwendung des Einheitspapiers ist in Artikel 206 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geregelt.

Beispiele:

Waren aus Martinique, die in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Waren aus Andorra, die in Deutschland in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

51

Überführung in das Verfahren der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren).

Erläuterung:

Aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) gemäß Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex.

53

Einfuhr zwecks Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung.

Beispiel:Vorübergehende Verwendung etwa zu Ausstellungszwecken.

54

Aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen) (a).

Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Beispiel:

Eine Drittlandsware wird in Belgien zum Verfahren der aktiven Veredelung angemeldet (5100). Im Anschluss an die Veredelung wird sie nach Deutschland weiterversandt, um dort in den freien Verkehr (4054) übergeführt bzw. einer weiteren Veredelung unterzogen zu werden (5154).

61
Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne mehrwertsteuerbefreiende Lieferung.
63

Wiedereinfuhr und gleichzeitige Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit mehrwertsteuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat, gegebenenfalls mit Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung.

Erläuterung:
Die Mehrwertsteuerbefreiung und gegebenenfalls die Verbrauchsteueraussetzung werden gewährt, da auf die Wiedereinfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung oder Beförderung der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat folgt. In diesem Fall sind die Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten. Für dieses Verfahren müssen die betreffenden Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG und gegebenenfalls die Voraussetzungen gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG erfüllen.
Beispiel 1:
Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, wobei eine etwaige MwSt.-Schuld beim steuerlichen Vertreter erhoben wird.
Beispiel 2:
Nach passiver Veredelung wiedereingeführte und in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte verbrauchssteuerpflichtige Waren, die mehrwertsteuerbefreiend in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Auf die Überführung in den zoll- und steuerrechtlichen Verkehr folgt unmittelbar eine von einem registrierten Versender gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG veranlasste Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Wiedereinfuhr.
68

Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überführung in den zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren.

Beispiel:

Weiterverarbeitete alkoholische Getränke, die wiedereingeführt und in ein Verbrauchsteuerlager übergeführt werden.

71

Überführung in das Zolllagerverfahren.

Erläuterung:

Überführung in das Zolllagerverfahren. Hierdurch wird in keiner Weise der gleichzeitigen Überführung in ein Verbrauchsteuer- oder Mwst-Lager vorgegriffen.

76

Überführung in das Zolllagerverfahren vor der Ausfuhr mit dem Ziel der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr.

Beispiel:

Entbeintes Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern, das vor der Ausfuhr in das Zolllagerverfahren überführt wird (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1741/2006 der Kommission vom 24. November 2006 mit den Bedingungen für die Gewährung der Sondererstattung bei der Ausfuhr von in das Zolllagerverfahren übergeführtem entbeintem Fleisch von ausgewachsenen männlichen Rindern(13))

77

Herstellung von Waren unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen (gemäß Artikel 4 Nummern 13 und 14 des Zollkodex) vor der Ausfuhr und der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

Beispiel:

Unter zollamtlicher Überwachung und im Rahmen von Zollkontrollen vor der Ausfuhr hergestellte Rindfleischkonserven (Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1731/2006 der Kommission vom 23. November 2006 über besondere Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Rindfleischkonserven(14)

78
Überführung von Waren in eine Freizone des Kontrolltyps II.
91
Überführung in das Umwandlungsverfahren.
92

Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in einem anderen Mitgliedstaat (ohne die Waren zuvor in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen) (a).

Erläuterung: Dieser Code dient der Erfassung in den Statistiken über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr.

Beispiel:

Eine Drittlandsware wird in Belgien zum Umwandlungsverfahren angemeldet (9100). Im Anschluss an das Umwandlungsverfahren wird sie nach Deutschland weiterversandt, um dort in den freien Verkehr (4092) übergeführt bzw. einer weiteren Umwandlung unterzogen zu werden (9192).

B.
Zweites Unterfeld

1.
Wird dieses Feld verwendet, um ein Gemeinschaftsverfahren anzugeben, muss ein aus einem Buchstaben und zwei darauffolgenden alphanumerischen Zeichen bestehender Code verwendet werden, wobei der erste Buchstabe für eine Maßnahmenkategorie gemäß der folgenden Aufschlüsselung steht:

Aktive VeredelungAxx
Passive VeredelungBxx
ZollbefreiungenCxx
Vorübergehende VerwendungDxx
Landwirtschaftliche ErzeugnisseExx
SonstigeFxx

Aktive Veredelung (AV)

(Artikel 114 Zollkodex)

EinfuhrAusfuhr
VerfahrenCode
Waren, die nach vorzeitiger Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse aus Milch und Milcherzeugnissen in das AV-Verfahren (Nichterhebung) übergeführt werdenA01
Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung), die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sindA02
Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sindA03
Waren im AV-Verfahren (nur MwSt-Aussetzung)A04
Waren im AV-Verfahren (Nichterhebung) (nur MwSt-Aussetzung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sindA05
Waren im AV-Verfahren (Zollrückvergütung), die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sindA06
Waren im AV-Verfahren (Zollrückvergütung), die zur Wiederausfuhr auf den Kontinentalschelf bestimmt sindA07
Waren, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in das AV-Verfahren (Nichterhebung) übergeführt werdenA08
Aus Milch und aus Milcherzeugnissen hergestellte VeredelungserzeugnisseA51
Veredelungserzeugnisse im AV-Verfahren (Nichterhebung) — nur MwStA52
Veredelungserzeugnisse im AV-Verfahren, die für militärische Zwecke im Ausland bestimmt sindA53

Passive Veredelung (PV)

(Artikel 145 Zollkodex)

EinfuhrAusfuhr
VerfahrenCode
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen in den Mitgliedstaat, in dem die Abgaben entrichtet wurdenB01
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Reparatur im Rahmen der GewährleistungspflichtB02
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach Austausch im Rahmen der GewährleistungspflichtB03
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen nach passiver Veredelung und MwSt-Aussetzung aufgrund einer besonderen VerwendungB04
Wiedereinfuhr von Veredelungserzeugnissen unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben und Berücksichtigung der Veredelungskosten als Grundlage für die Abgabenberechnung (Artikel 591)B05
Zum Zwecke der AV eingeführte und zur Reparatur im Rahmen der PV ausgeführte WarenB51
Zur AV eingeführte und zum Austausch im Rahmen der Gewährleistungspflicht ausgeführte WarenB52
Passive Veredelung im Rahmen von Abkommen mit Drittländern, ggf. kombiniert mit PV-MwStB53
nur PV-MwStB54

Zollbefreiungen

(Verordnung (EG) Nr. 1186/2009)

Befreiung von den EinfuhrabgabenBefreiung von den Ausfuhrabgaben
ArtikelCode
Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in die Gemeinschaft verlegen3C01
Aussteuer und Hausrat, die aus Anlass einer Eheschließung eingeführt werden12 Absatz 1C02
Aus Anlass einer Eheschließung üblicherweise überreichte Geschenke12 Absatz 2C03
Erbschaftsgut17C04
Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten21C06
Sendungen mit geringem Wert23C07
Sendungen von Privatperson an Privatperson25C08
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände, die anlässlich einer Betriebsverlegung aus einem Drittland in die Gemeinschaft eingeführt werden28C09
Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände von Personen, die einen freien Beruf ausüben, sowie von juristischen Personen, die eine Tätigkeit ohne Erwerbszweck ausüben34C10
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang I42C11
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate gemäß Anhang II43C12
Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich für nicht kommerzielle Zwecke eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)44-45C13
Ausrüstungen, die von oder für Rechnung einer Einrichtung oder Anstalt für wissenschaftliche Forschung mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zu nicht kommerziellen Zwecken eingeführt werden51C14
Tiere für Laborzwecke und biologische und chemische Stoffe für Forschungszwecke53C15
Therapeutische Stoffe menschlichen Ursprungs sowie Reagenzien zur Bestimmung der Blut- und Gewebegruppen54C16
Instrumente und Apparate zur medizinischen Forschung, Diagnose oder Behandlung57C17
Vergleichssubstanzen für die Arzneimittelkontrolle59C18
Pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen60C19
Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren61C20
In Anhang III aufgeführte Gegenstände für Blinde66C21
In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von den Blinden selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)67 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2C22
In Anhang IV aufgeführte Gegenstände für Blinde, die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)67 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2C23
Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von den Behinderten selbst zu ihrem Eigengebrauch eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)68 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2C24
Gegenstände für andere Behinderte (ausgenommen Blinde), die von bestimmten Einrichtungen oder Organisationen eingeführt werden (einschließlich Ersatzteile, Bestandteile, Zubehörteile und Werkzeuge)68 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2C25
Zugunsten von Katastrophenopfern eingeführte Gegenstände74C26
Auszeichnungen und Ehrengaben81C27
Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen82C28
Zum persönlichen Gebrauch von Staatsoberhäuptern bestimmte Waren85C29
Zur Absatzförderung eingeführte Warenmuster oder -proben von geringem Wert86C30
Zur Absatzförderung eingeführte Werbedrucke und Werbegegenstände87-89C31
Auf Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ge- oder verbrauchte Waren90C32
Zu Prüfungs-, Analyse- oder Versuchszwecken eingeführte Waren95C33
Sendungen an die für Urheberrechtsschutz oder gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Stellen102C34
Werbematerial für den Fremdenverkehr103C35
Verschiedene Dokumente und Gegenstände104C36
Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung105C37
Streu und Futter für Tiere während ihrer Beförderung106C38
Treib- und Schmierstoffe in Straßenkraftfahrzeugen und Spezialcontainern107C39
Waren für Friedhöfe und Gedenkstätten für Kriegsopfer112C40
Särge, Urnen und Gegenstände zur Grabausschmückung113C41
Ausfuhr von Haustieren anlässlich der Verlegung eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der Gemeinschaft in ein Drittland115C51
Gleichzeitig mit den Tieren ausgeführte Futtermittel121C52

Vorübergehende Verwendung

(Zollkodex und vorliegende Verordnung)

VerfahrenArtikel dieser VerordnungCode
Paletten556D01
Container557D02
Beförderungsmittel558D03
Persönliche Gebrauchsgegenstände der Reisenden und für zu Sportzwecken eingeführte Waren563D04
Betreuungsgut für Seeleute564D05
Ausrüstung für Katastropheneinsätze565D06
Medizinisch-chirurgisches Material und Labormaterial566D07
Tiere567D08
Waren im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Grenzzone567D09
Ton-, Bild oder Datenträger;568D10
Werbematerial568D11
Berufsausrüstung569D12
Pädagogisches Material und wissenschaftliches Gerät570D13
Umschließungen, gefüllt571D14
Umschließungen, leer571D15
Formen, Matrizen, Klischees, Modelle, Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände572D16
Spezialwerkzeuge und -instrumente572D17
Waren, die Versuchen unterzogen werden sollen,573 Buchst. a)D18
Waren, die im Rahmen eines Kaufvertrags mit Erprobungsvorbehalt eingeführt werden573 Buchst. b)D19
Waren, die zur Durchführung von Versuchen bestimmt sind573 Buchst. c)D20
Muster574D21
Austauschproduktionsmittel575D22
Waren, die auf einer öffentlichen Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen576 Absatz 1D23
Sendungen zur Ansicht (zwei Monate)576 Absatz 2D24
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten576 Absatz 3 Buchst. a)D25
andere als neu hergestellte Waren, die im Hinblick auf ihre Versteigerung eingeführt werden576 Absatz 3 Buchst. b)D26
Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstung577D27
Waren, die in besonderen Situationen ohne wirtschaftliche Auswirkungen eingeführt werden578 Buchst. b)D28
Waren, die gelegentlich und für längstens drei Monate eingeführt werden578 Buchst. a)D29
ZollkodexCode
Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben142D51

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

EinfuhrAusfuhr
VerfahrenCode
Zugrundelegung von Einheitspreisen für die Bestimmung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe a)a )E01
Pauschale Einfuhrwerte (beispielsweise: Verordnung (EU) Nr. 543/2011)E02
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine ausfuhrlizenzpflichtige Erstattung beantragt wird (Anhang-I-Waren)E51
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren)E52
In kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht ausfuhrlizenzpflichtig ist (Anhang-I-Waren)E53
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine bescheinigungspflichtige Erstattung beantragt wird (Nicht-Anhang-I-Waren)E61
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, die nicht bescheinigungspflichtig ist (Nicht-Anhang-I-Waren)E62
in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und für die keine Erstattungsbescheinigung erforderlich ist (Nicht-Anhang-I-Waren)E63
in kleinen Mengen ausgeführte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird und die bei der Berechnung der Mindestkontrollsätze nicht berücksichtigt werdenE71

Sonstige

EinfuhrAusfuhr
VerfahrenCode
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (Artikel 185 Zollkodex)F01
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 844 Absatz 1: landwirtschaftliche Erzeugnisse)F02
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Rückwaren (besondere Umstände gemäß Artikel 846 Absatz 2: Ausbesserung oder Instandsetzung)F03
in die Gemeinschaft zurückverbrachte Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich ausgeführt oder wiederausgeführt worden waren (Artikel 187 Zollkodex)F04
Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EGF06
Umwandlungsverfahren, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten (Artikel 552 Absatz 1 Unterabsatz 1)F11
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Fischereierzeugnisse und sonstige Meereserzeugnisse, die von in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiffen aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangen werdenF21
Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, die aus in Hoheitsgewässern eines Drittlands gefangenen Fischereierzeugnissen und sonstigen Meereserzeugnissen an Bord eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten und unter der Flagge dieses Staates fahrenden Fabrikschiffes hergestellt wurdenF22
Waren, die im Rahmen des passiven Veredelungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werdenF31
Waren, die im Rahmen des aktiven Veredelungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werdenF32
Waren in einer Freizone des Kontrolltyps II, die ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werdenF33
Waren, die im Rahmen des Umwandlungsverfahrens ohne Aussetzung der Verbrauchsteuern in ein Lagerverfahren übergeführt werdenF34
Überführung von für eine Veranstaltung oder den Verkauf bestimmten Waren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr, wobei der Betrag der Zollschuld anhand der Bemessungsgrundlagen ermittelt wird, die für diese Waren im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltenF41
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Veredelungserzeugnissen, wenn sie den für sie geltenden Einfuhrabgaben unterworfen werden (Artikel 122 Buchstabe a) Zollkodex)F42
Überführung von AV-Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder Überführung von Veredelungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Ausgleichszinsen (Artikel 519 Absatz 4)F43
Ausfuhren zu militärischen ZweckenF51
BevorratungF61
Bevorratung mit Waren, die für die Gewährung einer Erstattung in Betracht kommenF62
Einlagerung in ein Vorratslager (Artikel 37 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission(16))F63
Auslagerung von zur Bevorratung bestimmten Waren aus einem VorratslagerF64

2.
Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Feld Nr. 40:
Summarische Anmeldung/Vorpapier

In diesem Feld sind alphanumerische Codes der Form an..26 anzugeben. Jeder Code besteht aus drei verschiedenen Elementen. Die Elemente werden voneinander durch einen Bindestrich (-) getrennt. Das erste Element (a1), für das drei verschiedene Buchstaben vorgesehen sind, dient der Unterscheidung zwischen den drei nachfolgend aufgeführten Kategorien. Mit dem zweiten Element der Form an..3, das aus Ziffern oder Buchstaben oder aus einer Kombination aus Ziffern und Buchstaben bestehen kann, wird die Art des Dokuments bezeichnet. Das dritte Element (an20) dient der Erfassung der für die Identifizierung des Dokuments erforderlichen näheren Angaben wie der Registriernummer oder einer sonstigen eindeutigen Referenznummer.

1.
Das erste Element (a1):

    Summarische Anmeldung = X

    Ursprüngliche Anmeldung = Y

    Vorpapier = Z

2.
Das zweite Element (an..3):

Wählen Sie die Kurzbezeichnung für das Dokument aus dem „Verzeichnis der Kurzbezeichnung der Dokumente” . Dieses Verzeichnis enthält auch den Code „CLE” für „Datum und Referenznummer der Anschreibung der Waren in der Buchführung” (Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c) Zollkodex). Das Datum wird wie folgt codiert: JJJJMMTT.

3.
Das dritte Element (an..20):

Hier ist die Registriernummer oder eine sonstige Nummer anzugeben, anhand derer das Dokument zu erkennen ist. Beispiele:

Bei dem Vorpapier handelt es sich um ein Versandpapier T1, das von der Bestimmungsstelle unter der Nummer „238544” registriert worden ist. Der Code lautet daher „Z-821-238544” . ( „Z” für Vorpapier, „821” für das Versandverfahren und „238544” für die Registriernummer des Dokuments (bzw. MRN für NCTS-Vorgänge).

Als summarische Anmeldung wird ein Manifest mit der Nummer „2222” verwendet; hieraus ergibt sich der Code „X-785-2222” . ( „X” für die summarische Anmeldung, „785” für das Manifest und „2222” für die Kennnummer des Manifests.)

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung erfolgte am 14. Februar 2002. Der Code lautet daher: „Y-CLE-20020214-5” ( „Y” als Hinweis auf die ursprüngliche Anmeldung, „CLE” für die Anschreibung in der Buchführung, die Ziffern „20020214” für das Datum in der Reihenfolge Jahr (2002), Monat (02) und Tag (14) sowie die (5) als Referenznummer der Anschreibung)

Verzeichnis der Kurzbezeichnungen der Dokumente

Containerliste235
Ladeliste270
Packliste271
Proformarechnung325
Handelsrechnung380
Frachtbrief703
Sammelkonnossement704
Konnossement705
Frachtbrief CIM720
SMGS-Begleitliste722
LKW-Frachtbrief730
Luftfrachtbrief740
Luftfrachtbrief, ausgestellt von der Fluggesellschaft (Master air waybill)741
Paketkarte (Postpakete)750
Multimodales/kombiniertes Transportdokument760
Frachtmanifest785
Ladungsverzeichnis787
Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren — gemischte Sendungen (T)820
Anmeldung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T1)821
Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (T2)822
Kontrollexemplar T5823
Carnet TIR952
Carnet ATA955
Referenznummer/Datum der Anschreibung in der BuchführungCLE
Auskunftsblatt INF3IF3
Auskunftsblatt INF8IF8
Manifest — vereinfachtes VerfahrenMNS
Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren — Artikel 340c Absatz 1T2F
T2MT2M
Summarische Eingangsanmeldung355
Summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung337
SonstigeZZZ
Wurde das Vorpapier auf der Grundlage des Einheitspapier erstellt, so setzt sich die Kurzbezeichnung aus den für Feld 1, erstes Unterfeld, vorgesehenen Codes zusammen (IM, EX, CO und EU).

Feld Nr. 43:
Bewertungsmethode

Für die Methoden zur Bewertung des Zollwertes der Einfuhrwaren gelten die folgenden Codes:
Code(maßgeblicher Artikel des Zollkodex)Methode
129 Absatz 1Transaktionswert eingeführter Waren
230 Absatz 2 Buchst. a)Transaktionswert gleicher Waren
330 Absatz 2 Buchst. b)Transaktionswert gleichartiger Waren
430 Absatz 2 Buchst. c)Deduktive Methode
530 Absatz 2 Buchst. d)Errechneter Wert
631Wert auf der Grundlage der in der Gemeinschaft verfügbaren Daten ( „Fall-back” -Methode)

Feld Nr. 44:
Besondere Vermerke, vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

1.
Besondere Vermerke

Für besondere Vermerke aus dem Zollbereich ist ein fünfstelliger numerischer Code vorgesehen. Dieser Code wird hinter dem betreffenden Vermerk angebracht, es sei denn, die gemeinschaftlichen Vorschriften sehen vor, dass der Wortlaut durch diesen Code ersetzt wird.

Beispiel:

Wünscht der Anmelder, dass ihm das Exemplar Nr. 3 zurückgegeben wird, so vermerkt er „RET-EXP” oder den Code 30400 in Feld 44 (Artikel 793a Absatz 2).

Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sehen vor, dass bestimmte besondere Vermerke in anderen Feldern als Feld 44 einzutragen sind. Für die Codierung dieser Vermerke gelten jedoch dieselben Regeln wie für die in Feld 44 vorgesehenen Vermerke. Wenn aus den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht hervorgeht, in welchen Feldern der besondere Vermerk anzubringen ist, ist er in Feld 44 einzutragen. Alle Besonderen Vermerke sind am Ende dieses Titels aufgeführt. Die Mitgliedstaaten können besondere einzelstaatliche Vermerke vorsehen, sofern für deren Codierung andere Regeln gelten als für die Codierung der besonderen gemeinschaftlichen Vermerke.

2.
Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen

a)
Die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten gemeinschaftlichen oder internationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen oder sonstigen Verweise sind in Form eines vierstelligen alphanumerischen Codes anzugeben, auf den gegebenenfalls entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Das Verzeichnis der Unterlagen, Bescheinigungen, Bewilligungen und sonstigen Verweise mit den entsprechenden Codes ist in der TARIC-Datenbank enthalten.
b)
Was die zusammen mit der Anmeldung vorgelegten nationalen Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen angeht, so sollten diese in Form eines Codes aus einem numerischen und drei darauffolgenden alphanumerischen Zeichen (z. B. 2123, 34d5, …) angegeben werden, auf den entweder eine Kennnummer oder ein sonstiger eindeutiger Hinweis folgt. Die vier Zeichen des Codes ergeben sich aus der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats.

Feld Nr. 47:
Abgabenberechnung

Erste Spalte:
Art der Abgaben

a)
Folgende Codes sind zu verwenden:

Zölle auf gewerbliche WarenA00
Zölle auf landwirtschaftliche ErzeugnisseA10
ZusatzzölleA20
endgültige AntidumpingzölleA30
vorläufige AntidumpingzölleA35
Endgültiger AusgleichszollA40
vorläufiger AusgleichszollA45
MwStB00
Ausgleichszinsen (MwSt)B10
Verzugszinsen (MwSt)B20
AusfuhrabgabenC00
Ausfuhrabgaben für landwirtschaftliche ErzeugnisseC10
VerzugszinsenD00
Ausgleichszinsen (z. B. aktive Veredelung)D10
im Namen anderer Länder erhobene AbgabenE00

b)
Die ausschließlich für nationale Zwecke vorgesehenen Codes müssen aus einem numerischen Zeichen gefolgt von zwei alphanumerischen Zeichen gemäß der Nomenklatur des jeweiligen Mitgliedstaats bestehen.

Letzte Spalte:
Zahlungsart

Die Mitgliedstaaten können die folgenden Codes verwenden:
A:
Barzahlung
B:
Kreditkarte
C:
Scheck
D:
Andere (zum Beispiel Abbuchung vom Konto eines Zollagenten)
E:
Zahlungsaufschub
F:
Zahlungsaufschub für Zölle oder entsprechendes einzelstaatliches Verfahren
G:
Zahlungsaufschub für die Mehrwertsteuer (Artikel 23 der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie)
H:
elektronischer Zahlungsverkehr
J:
Zahlung durch die Postverwaltung (Postsendungen) oder durch andere öffentlich-rechtliche Körperschaften
K:
Verbrauchssteuergutschriften oder -rückzahlungen
M:
Hinterlegungen, einschließlich Barhinterlegungen
P:
Barhinterlegung auf das Konto eines Zollagenten
R:
Bürgschaften
S:
Einzelbürgschaft
T:
Bürgschaft für Rechnung eines Zollagenten
U:
Bürgschaft für Rechnung des Beteiligten (Dauergenehmigung)
V:
Bürgschaft für Rechnung des Beteiligten (Einzelgenehmigung)
O:
Bürgschaft bei einer Interventionsstelle.

Feld Nr. 49:
Bezeichnung des Lagers

Der Code setzt sich wie folgt aus drei Elementen zusammen:

ein Buchstabe für die Lagerart gemäß den in Artikel 525 vorgesehenen Bezeichnungen (a1). Für andere als in Artikel 525 vorgesehene Lager ist folgendes anzugeben:

Y
ein anderes Lager als ein Zolllager
Z
für eine Freizone oder ein Freilager.

Die vom Mitgliedstaat bei der Erteilung der Bewilligung vergebene Kennnummer (an..14).

Den für Feld Nr. 2 festgelegten Ländercode für den Mitgliedstaat der Bewilligung (a2).

Feld 50: Hauptverpflichteter

Wird eine Kennnummer verlangt, wird die EORI-Nummer in der Zusammensetzung gemäß Feld Nr. 2 angegeben.

Feld Nr. 51:
Vorgesehene Durchgangszollstellen (und Land)

Es empfiehlt sich, die unter Feld 29 erwähnten Codes zu verwenden.

Feld Nr. 52:
Sicherheit

Angabe der Art der Sicherheitsleistung Folgende Codes sind zu verwenden:
SachverhaltCodeAndere erforderliche Angaben
Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 380 Absatz 3 Zollkodex)0
Nummer der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
Gesamtbürgschaft1

Nummer der Bürgschaftsurkunde

Stelle der Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung2

Hinweis auf die Bürgschaftsurkunde

Stelle der Bürgschaftsleistung

Einzelsicherheit in Form einer Barsicherheit3
Einzelsicherheit in Form von Sicherheitstiteln4
Nummer des Einzelsicherheitstitels
Befreiung von der Sicherheitsleistung, da der zu sichernde Betrag 500 Euro nicht übersteigt. (Artikel 189 Absatz 5 Zollkodex)5
Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Zollkodex)6
Befreiung von der Sicherheitsleistung für bestimmte öffentliche Einrichtungen8
Einzelsicherheit nach Anhang 47a Punkt 39

Hinweis auf die Bürgschaftskunde

Stelle der Bürgschaftsleistung

Angabe der Länder unter Rubrik „gilt nicht für” :

    Die unter Feld 2 erwähnten Ländercodes sind zu verwenden.

Feld Nr. 53:
Bestimmungsstelle (und Land)

Es empfiehlt sich, die unter Feld 29 erwähnten Codes zu verwenden.

Besondere Vermerke — Code XXXXX

Kategorie „allgemein” — Code 0xxxx

RechtsgrundlageSachverhaltBesonderer VermerkFeldCode
Artikel 497 Absatz 3Bewilligungsantrag auf der Anmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung „Vereinfachte Bewilligung” 4400100
Anhang 37Mehrere Ausführer, Empfänger oder Vorpapiere „Verschiedene” 2, 8 und 4000200
Anhang 37Anmelder ist zugleich Versender „Versender” 1400300
Anhang 37Anmelder ist zugleich Ausführer „Ausführer” 1400400
Anhang 37Anmelder ist zugleich Empfänger „Empfänger” 1400500

Bei der Einfuhr — Code 1xxxx

ArtikelSachverhaltBesonderer VermerkFeldCode
2 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1147/2002Vorübergehende Aussetzung der autonomen Zölle „Einfuhr mit Luftfahrttauglichkeitsbescheinigung” 4410100
549 Absatz 1Beendigung der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) „AV/S-Waren” 4410200
549 Absatz 2Beendigung der aktiven Veredelung (Nichterhebungsverfahren) (spezifische handelspolitische Maßnahmen) „AV/S-Waren, Handelspolitik” 4410300
550Beendigung der aktiven Veredelung (Zollrückvergütungs-verfahren) „AV/R-Waren” 4410400
583Vorübergehende Verwendung „VV-Waren” 4410500

Bei der Ausfuhr: Code 3xxxxC

ArtikelSachverhaltBesonderer VermerkFeldCode
298Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen der besonderen VerwendungArtikel 298 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Besondere Verwendung: zur Ausfuhr vorgesehene Waren — Anwendung der landwirtschaftlichen Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen4430 300
793a Absatz 2Gewünschte Rückgabe des Exemplars Nr. 3 „RET-EXP” 4430 400

TITEL III

SprachenvermerkeCodes
— BG
Ограничена валидност
— CS
Omezená platnost
— DA
Begrænset gyldighed
— DE
Beschränkte Geltung
— EE
Piiratud kehtivus
— EL
Περιορισμένη ισχύς
— ES
Validez limitada
— FR
Validité limitée
— HR
Ograničena valjanost
— IT
Validità limitata
— LV
Ierobežots derîgums
— LT
Galiojimas apribotas
— HU
Korlátozott érvényû
— MT
Validità limitata
— NL
Beperkte geldigheid
— PL
Ograniczona ważność
— PT
Validade limitada
— RO
Validitate limitată
— SL
Omejena veljavnost
— SK
Obmedzená platnost'
— FI
Voimassa rajoitetusti
— SV
Begränsad giltighet
— EN
Limited validity
Beschränkte Geltung — 99200
— BG
Освободено
— CS
Osvobození
— DA
Fritaget
— DE
Befreiung
— EE
Loobutud
— EL
Απαλλαγή
— ES
Dispensa
— FR
Dispense
— HR
Oslobođeno
— IT
Dispensa
— LV
Derīgs bez zīmoga
— LT
Leista neplombuoti
— HU
Mentesség
— MT
Tneħħija
— NL
Vrijstelling
— PL
Zwolnienie
— PT
Dispensa
— RO
Dispensă
— SL
Opustitev
— SK
Oslobodenie
— FI
Vapautettu
— SV
Befrielse.
— EN
Waiver
Befreiung — 99201
— BG
Алтернативно доказателство
— CS
Alternativní důkaz
— DA
Alternativt bevis
— DE
Alternativnachweis
— EE
Alternatiivsed tõendid
— EL
Εναλλακτική απόδειξη
— ES
Prueba alternativa
— FR
Preuve alternative
— HR
Alternativni dokaz
— IT
Prova alternativa
— LV
Alternatīvs pierādījums
— LT
Alternatyvusis įrodymas
— HU
Alternatív igazolás
— MT
Prova alternattiva
— NL
Alternatief bewijs
— PL
Alternatywny dowód
— PT
Prova alternativa
— RO
Probă alternativă
— SL
Alternativno dokazilo
— SK
Alternatívny dôkaz
— FI
Vaihtoehtoinen todiste
— SV
Alternativt bevis
— EN
Alternative proof
Alternativnachweis — 99202
— BG
Различия: митническо учреждение, където стоките са представени …… (наименование и страна
— CS
Nesrovnalosti: úřad, kterému bylo zboží předloženo …… (název a země)
— DA
Forskelle: det sted, hvor varerne blev frembudt …… (navn og land)
— DE
Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …… (Name und Land)
— EE
Erinevused: asutus, kuhu kaup esitati …….(nimi ja riik)
— EL
Διαφορές: εμπορεύματα προσκομισθέντα στο τελωνείο …… (Όνομα και χώρα)
— ES
Diferencias: mercancías presentadas en la oficina …… (nombre y país)
— FR
Différences: marchandises présentées au bureau …… (nom et pays)
— HR
Razlike: carinarnica kojoj je roba podnesena (naziv i … zemlja)
— IT
Differenze: ufficio al quale sono state presentate le merci …… (nome e paese)
— LV
Atšķirības: muitas iestāde, kurā preces tika uzrādītas …… (nosaukums un valsts)
— LT
Skirtumai: įstaiga, kuriai pateiktos prekės …… (pavadinimas ir valstybė)
— HU
Eltérések: hivatal, ahol az áruk bemutatása megtörtént …… (név és ország)
— MT
Differenzi: uffiċċju fejn l-oġġetti kienu ppreżentati …… (isem u pajjiż)
— NL
Verschillen: kantoor waar de goederen zijn aangebracht …… (naam en land)
— PL
Niezgodności: urząd w którym przedstawiono towar …… (nazwa i kraj)
— PT
Diferenças: mercadorias apresentadas na estãncia …… (nome e país)
— RO
Diferențe: mărfuri prezentate la biroul vamal …… (nume și țara)
— SL
Razlike: urad, pri katerem je bilo blago predloženo …… (naziv in država)
— SK
Nezrovnalosti: úrad, ktorému bol tovar dodaný …… (názov a krajina).
— FI
Muutos: toimipaikka, jossa tavarat esitetty …… (nimi ja maa)
— SV
Avvikelse: tullkontor där varorna anmäldes …… (namn och land)
— EN
Differences: office where goods were presented …… (name and country)
Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …………… (Name und Land) — 99203
— BG
Излизането от …………… подлежи на ограничения или такси съгласно Регламент/Директива/Решение № …,
— CS
Výstup ze …………… podléhá omezením nebo dávkám podle nařízení/směrnice/rozhodnutí č …
— DA
Udpassage fra …………… undergivet restriktioner eller afgifter i henhold til forordning/direktiv/afgørelse nr. …
— DE
Ausgang aus …………… — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. … Beschränkungen oder Abgaben unterworfen.
— EE
… territooriumilt väljumine on aluseks piirangutele ja maksudele vastavalt määrusele/direktiivile/otsusele nr …
— EL
Η έξοδος από …………… υποβάλλεται σε περιοριορισμούς ή σε επιβαρύνσεις από τον Κανονισμό/την Οδηγία/την Απόφαση αριθ. …
— ES
Salida de …………… sometida a restricciones o imposiciones en virtud del (de la) Reglamento/Directiva/Decisión no …
— FR
Sortie de …………… soumise à des restrictions ou à des impositions par le règlement ou la directive/décision no
— HR
Izlaz iz podliježe … ograničenjima ili pristojbama na temelju Uredbe/Direktive/Odluke br. …
— IT
Uscita dalla …………… soggetta a restrizioni o ad imposizioni a norma del(la) regolamento/direttiva/decisione n. …
— LV
Izvešana no …………… piemērojot ierobežojumus vai maksājumus saskaņā ar Regulu/Direktīvu/Lēmumu No …,
— LT
Išvežimui iš …………… taikomi apribojimai arba mokesčiai, nustatytiReglamentu/Direktyva/Sprendimu Nr. …,
— HU
A kilépés …………… területéről a … rendelet/irányelv/határozat szerinti korlátozás vagy teher megfizetésének kötelezettsége alá esik
— MT
Ħruġ mill- …………… suġġett għall-restrizzjonijiet jew ħlasijiet taħt Regola/Direttiva/Deċiżjoni Nru …
— NL
Bij uitgang uit de ……………… zijn de beperkingen of heffingen van Verordening/Richtlijn/Besluit nr. … van toepassing.
— PL
Wyprowadzenie z …………… podlega ograniczeniom lub opłatom zgodnie z rozporządzeniem/dyrektywą/decyzją nr …
— PT
Saída da …………… sujeita a restrições ou a imposições pelo(a) Regulamento/Directiva/Decisão n.o
— RO
Ieșire din ……………supusă restricțiilor sau impozitelor prin Regulamentul/Directiva/Decizia nr …
— SL
Iznos iz …………… zavezan omejitvam ali obveznim dajatvam na podlagi Uredbe/Direktive/Odločbe št. …
— SK
Výstup z …………… podlieha obmedzeniam alebo platbám podľa nariadenia/smernice/rozhodnutia č ….
— FI
…………… vientiin sovelletaan asetuksen/direktiivin/päätöksen N:o … mukaisia rajoituksia tai maksuja
— SV
Utförsel från …………… underkastad restriktioner eller avgifter i enlighet med förordning/direktiv/beslut nr …
— EN
Exit from …………… subject to restrictions or charges under Regulation/Directive/Decision No …
Ausgang aus ………… — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204
— BG
Освободено от задължителен маршрут
— CS
Osvobození od stanovené trasy
— DA
fritaget for bindende transportrute
— DE
Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute
— EE
Ettenähtud marsruudist loobutud
— EL
Απαλλαγή από την υποχρέωση τήρησης συγκεκριμένης διαδρομής
— ES
Dispensa de itinerario obligatorio
— FR
Dispense d'itinéraire contraignant
— HR
Oslobođeno od propisanog plana puta
— IT
Dispensa dall'itinerario vincolante
— LV
Atļauts novirzīties no noteiktā maršruta
— LT
Leista nenustatyti maršruto
— HU
Előírt útvonal alól mentesítve
— MT
Tneħħija ta' l-itinerarju preskitt
— NL
Geen verplichte route
— PL
Zwolniony z wiążącej trasy przewozu
— PT
Dispensa de itinerário vinculativo
— RO
Dispensă de la itinerarul obligatoriu
— SL
Opustitev predpisane poti
— SK
Oslobodenie od predpísanej trasy
— FI
Vapautettu sitovan kuljetusreitin noudattamisesta
— SV
Befrielse från bindande färdväg
— EN
Prescribed itinerary waived
Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205
— BG
Одобрен изпращач
— CS
Schválený odesílatel
— DA
Godkendt afsender
— DE
Zugelassener Versender
— EE
Volitatud kaubasaatja
— EL
Εγκεκριμένος αποστολέας
— ES
Expedidor autorizado
— FR
Expéditeur agréé
— HR
Ovlašteni pošiljatelj
— IT
Speditore autorizzato
— LV
Atzītais nosūtītājs
— LT
Įgaliotas siuntėjas
— HU
Engedélyezett feladó
— MT
Awtorizzat li jibgħat
— NL
Toegelaten afzender
— PL
Upoważniony nadawca
— PT
Expedidor autorizado
— RO
Expeditor agreat
— SL
Pooblaščeni pošiljatelj
— SK
Schválený odosielateľ
— FI
Valtuutettu lähettäjä
— SV
Godkänd avsändare
— EN
Authorised consignor
Zugelassener Versender — 99206
— BG
Освободен от подпис
— CS
Podpis se nevyžaduje
— DA
Fritaget for underskrift
— DE
Freistellung von der Unterschriftsleistung
— EE
Allkirjanõudest loobutud
— EL
Δεν απαιτείται υπογραφή
— ES
Dispensa de firma
— FR
Dispense de signature
— HR
Oslobođeno potpisa
— IT
Dispensa dalla firma
— LV
Derīgs bez paraksta
— LT
Leista nepasirašyti
— HU
Aláírás alól mentesítve
— MT
Firma mhux meħtieġa
— NL
Van ondertekening vrijgesteld
— PL
Zwolniony ze składania podpisu
— PT
Dispensada a assinatura
— RO
Dispensă de semnătură
— SL
Opustitev podpisa
— SK
Oslobodenie od podpisu
— FI
Vapautettu allekirjoituksesta
— SV
Befrielse från underskrift
— EN
Signature waived
Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207
— BG
ЗАБРАНЕНО ОБЩО ОБЕЗПЕЧЕНИЕ
— CS
ZÁKAZ SOUBORNÉ JISTOTY
— DA
FORBUD MOD SAMLET KAUTION
— DE
GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT
— EE
ÜLDTAGATISE KASUTAMINE KEELATUD
— EL
ΑΠΑΓΟΡΕΥΕΤΑΙ Η ΣΥΝΟΛΙΚΗ ΕΓΓΥΗΣΗ
— ES
GARANTÍA GLOBAL PROHIBIDA
— FR
GARANTIE GLOBALE INTERDITE
— HR
ZABRANJENO ZAJEDNIČKO JAMSTVO
— IT
GARANZIA GLOBALE VIETATA
— LV
VISPĀRĒJS GALVOJUMS AIZLIEGTS
— LT
NAUDOTI BENDRĄJĄ GARANTIJĄ UŽDRAUSTA
— HU
ÖSSZKEZESSÉG TILOS
— MT
MHUX PERMESSA GARANZIJA KOMPRENSIVA
— NL
DOORLOPENDE ZEKERHEID VERBODEN
— PL
ZAKAZ KORZYSTANIA Z GWARANCJI GENERALNEJ
— PT
GARANTIA GLOBAL PROIBIDA
— RO
GARANȚIA GLOBALĂ INTERZISĂ
— SL
PREPOVEDANO SKUPNO ZAVAROVANJE
— SK
ZÁKAZ CELKOVEJ ZÁRUKY
— FI
YLEISVAKUUDEN KÄYTTÖ KIELLETTY
— SV
SAMLAD SÄKERHET FÖRBJUDEN
— EN
COMPREHENSIVE GUARANTEE PROHIBITED.
GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208
— BG
ИЗПОЛЗВАНЕ БЕЗ ОГРАНИЧЕНИЯ
— CS
NEOMEZENÉ POUŽITÍ
— DA
UBEGRÆNSET ANVENDELSE
— DE
UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG
— EE
PIIRAMATU KASUTAMINE
— ΕL
ΑΠΕΡΙΟΡΙΣΤΗ ΧΡΗΣΗ
— ES
UTILIZACIÓN NO LIMITADA
— FR
UTILISATION NON LIMITÉE
— HR
NEOGRANIČENA UPORABA
— IT
UTILIZZAZIONE NON LIMITATA
— LV
NEIEROBEŽOTS IZMANTOJUMS
— LT
NEAPRIBOTAS NAUDOJIMAS
— HU
KORLÁTOZÁS ALÁ NEM ESŐ HASZNÁLAT
— MT
UŻU MHUX RISTRETT
— NL
GEBRUIK ONBEPERKT
— PL
NIEOGRANICZONE KORZYSTANIE
— PT
UTILIZAÇÃO ILIMITADA
— RO
UTILIZARE NELIMITATA
— SL
NEOMEJENA UPORABA
— SK
NEOBMEDZENÉ POUŽITIE
— FI
KÄYTTÖÄ EI RAJOITETTU
— SV
OBEGRÄNSAD ANVÄNDNING
— EN
UNRESTRICTED USE
UNBESCHRÄNKTE VERWENDUNG — 99209
— BG
Разни
— CS
Různí
— DA
Diverse
— DE
Verschiedene
— EE
Erinevad
— EL
Διάφορα
— ES
Varios
— FR
Divers
— HR
Razni
— IT
Vari
— LV
Dažādi
— LT
Įvairūs
— HU
Többféle
— MT
Diversi
— NL
Diverse
— PL
Różne
— PT
Diversos
— RO
Diverși
— SL
Razno
— SK
Rôzne
— FI
Useita
— SV
Flera
— EN
Various
Verschiedene — 99211
— BG
Насипно
— CS
Volně loženo
— DA
Bulk
— DE
Lose
— EE
Pakendamata
— EL
Χύμα
— ES
A granel
— FR
Vrac
— HR
Rasuto
— IT
Alla rinfusa
— LV
Berams
— LT
Nesupakuota
— HU
Ömlesztett
— MT
Bil-kwantitá
— NL
Los gestort
— PL
Luzem
— PT
A granel
— RO
Vrac
— SL
Razsuto
— SK
Voľne
— FI
Irtotavaraa
— SV
Bulk
— EN
Bulk
Lose — 99212
— BG
Изпращач
— CS
Odesílatel
— DA
Afsender
— DE
Versender
— EE
Saatja
— EL
αποστολέας
— ES
Expedidor
— FR
Expéditeur
— HR
Pošiljatelj
— IT
Speditore
— LV
Nosūtītājs
— LT
Siuntėjas
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Fußnote(n):

(1)

ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23.

(2)

ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.

(3)

Hier werden die meisten Ausfuhren und Einfuhren erfasst, nämlich die Geschäfte, bei denen:

das Eigentum zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden wechselt und

eine Zahlung oder Sachleistung (Tauschhandel) erfolgt oder erfolgen wird.

Dies gilt auch für Bewegungen von Waren zwischen Einheiten eines Unternehmens bzw. der gleichen Unternehmensgruppe oder an/von Verteilungszentren, es sei denn, für diese Warensendungen erfolgt keine Bezahlung oder sonstige Gegenleistung (in diesem Fall wäre das Geschäft unter Code 3 zu erfassen).

(4)

Einschließlich Ersatzlieferungen von Ersatzteilen oder anderen Waren gegen Entgelt.

(5)

Einschließlich Finanzierungsleasing (Mietkauf): Die Leasingzahlungen sind so berechnet, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasing-Nehmer über. Bei Vertragsende wird der Leasing-Nehmer auch rechtlich Eigentümer.

(6)

Rücksendung und Ersatzlieferungen von Waren, die ursprünglich unter den Codes 3 bis 9 der Spalte A registriert wurden, sind unter dem entsprechenden Code zu erfassen.

(7)

Unter den Codes 4 und 5 der Spalte A werden Lohnveredelungsverkehre, unter oder nicht unter zollamtlicher Überwachung, erfasst. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Codes zu erfassen, sondern unter Code 1 der Spalte A.

(8)

Reparatur einer Ware führt zur Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Funktion. Damit kann auch ein gewisser Umbau oder eine Verbesserung verbunden sein.

(9)

Operate Leasing: alle Leasingverträge, die nicht Finanzierungsleasing sind (siehe Fußnote 3).

(10)

Hier sind alle zur Wiedereinfuhr/Wiederausfuhr ohne Eigentumsübertragung ausgeführten/eingeführten Waren zu erfassen.

(11)

Unter Code 8 der Spalte A sind nur jene Geschäfte zu erfassen, bei denen keine einzelnen Lieferungen in Rechnung gestellt werden, sondern eine einzige Rechnung den Gesamtwert der Arbeiten erfasst. Wenn dies nicht der Fall ist, sind die Geschäfte unter Code 1 zu erfassen.

(12)

In den Fällen, in denen das beantragte Zollkontingent erschöpft ist, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag für die Durchführung jeder anderen bestehenden Präferenz gilt.

(13)

ABl. L 329 vom 25.11.2006, S. 7.

(14)

ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 12.

(15)

ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(16)

ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1.

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