ANHANG 37d VO (EWG) 93/2454

(gemäß Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b)

TEIL I

KAPITEL I

1.
In diesem Anhang werden die Einzelheiten für die Durchführung des Notfallverfahrens nach Artikel 353 Absatz 2 für folgende Fälle festgesetzt:

a)
für Reisende:

wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert,

b)
für die Hauptverpflichteten, einschließlich der zugelassenen Versender:

wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert,

wenn das EDV-System eines Hauptverpflichteten nicht funktioniert oder

wenn das Netzwerk zwischen einem Hauptverpflichteten und den Zollbehörden ausgefallen ist.

2.
Falls in den Nummern 3 bis 31 dieses Anhangs nicht anders geregelt, gelten Teil I, Titel VII, VIII und Teil II, Titel II Kapitel 4 Abschnitte 1, 2 und 3 Unterabschnitte 1 bis 7 des Zollkodex auch für das Notfallverfahren.
3.
Versandanmeldungen
3.1.
Die für das Notfallverfahren verwendete Versandanmeldung muss von allen an dem Versandverfahren beteiligten Parteien erkennbar sein, um Probleme bei der/den Durchgangszollstellen und der Bestimmungsstelle zu vermeiden. Aus diesem Grund werden dafür nur die folgenden Unterlagen verwendet:

das Einheitspapier;

das vom System des Beteiligten formlos auf Papier gedruckte Einheitspapier, wie in Anhang 37 vorgesehen; oder

das durch einen Ausdruck des Versandbegleitdokument (VBD) — Versandbegleitdokument/Sicherheit (VBD-S) ersetzte Einheitspapier, wenn dieses Anliegen des Beteiligten nach Ansicht der Zollbehörden gerechtfertigt ist und die Zollbehörden dieses Vorgehen genehmigen.

3.2.
Für die Anwendung von Nummer 3.1 dritter Gedankenstrich wird das VBD/VBD-S gemäß den Anhängen 37, 45a und 45e ausgefüllt.
3.3.
Die Vorschriften dieses Anhangs, die sich auf die die Sendung begleitenden Exemplare der Versandanmeldung beziehen, gelten sinngemäß für das VBD/VBD-S.

KAPITEL II

4.
Ausfall des EDV-Systems der Zollbehörden
4.1.
Unabhängig von der verwendeten Unterlage erfolgt die Durchführung wie folgt:

Bei Verwendung des Einheitspapiers wird die Versandanmeldung in der Abgangsstelle in drei Exemplaren entsprechend Anhang 37 vorgelegt; beim VBD/VBD-S wird die Anmeldung entsprechend den Anhängen 37 und 45a ausgefüllt und vorgelegt;

die Versandanmeldung wird in Feld C mit einem Nummerierungssystem registriert, das sich von dem bei der EDV-Registrierung unterscheidet;

auf das Notfallverfahren wird auf den Exemplaren der Versandanmeldung in Feld A des Einheitspapiers mit dem Stempel gemäß Teil II dieses Anhangs oder auf dem VBD/VBD-S anstelle der Versand-Bezugsnummer MRN und des Strichcodes hingewiesen;

beim vereinfachten Verfahren erfüllt der Beteiligte alle Bedingungen und Auflagen für die Eintragungen in die Anmeldung und die Verwendung des Sonderstempels der Nummern 26 bis 29 unter Verwendung der Felder D bzw. C;

beim Standardverfahren wird das Dokument von der Abgangsstelle bzw. beim vereinfachten Verfahren vom zugelassenen Versender abgestempelt;

wird das VBD/VBD-S verwendet, so darf auf der Versandanmeldung weder ein Strichcode noch die Versand-Bezugsnummer (MRN) erscheinen.

4.2.
Bei Anwendung des Notfallverfahrens müssen sämtliche Anmeldungen, die in das EDV-System eingegeben, aufgrund des Ausfalls des Systems aber noch nicht verarbeitet wurden, storniert werden. Der Beteiligte muss die Zollbehörden jedes Mal informieren, wenn eine Versandanmeldung in das EDV-System eingegeben, anschließend aber das Notfallverfahren dafür angewendet wurde.
4.3.
Die Zollbehörde überwacht den Einsatz des Notfallverfahrens, um jeden Missbrauch auszuschließen.
5.
Ausfall des EDV-Systems des Hauptverpflichteten und/oder des Netzwerks

Es gelten die Vorschriften von Nummer 4 mit Ausnahme der Vorschriften für das vereinfachte Verfahren.

Der Hauptverpflichtete informiert die Zollbehörden, sobald sein EDV-System und/oder das Netzwerk erneut zur Verfügung stehen.

6.
Ausfall des EDV-Systems und/oder des Netzwerks des zugelassenen Versenders

Bei Ausfall des EDV-Systems und/oder des Netzwerks des zugelassenen Versenders wird das folgende Verfahren angewendet:

Die Vorschriften von Nummer 4 sind anzuwenden.

Der zugelassene Versender informiert die Zollbehörden, sobald sein EDV-System und/oder Netzwerk erneut zur Verfügung stehen.

Greift ein zugelassener Versender unter diesen Umständen oder bei Mängeln des Netzwerks bei über 2 % seiner Anmeldungen auf das Notfallverfahren zurück, sollte die Bewilligung überprüft werden, um festzustellen, ob die Voraussetzungen dafür noch erfüllt sind.

7.
Erfassung der Daten durch die nationalen Verwaltungen

In den in Nummer 5 und 6 genannten Fällen können die nationalen Zollbehörden es den Beteiligten gestatten, die Versandanmeldung der Abgangsstelle in einem Exemplar (unter Verwendung des Einheitspapiers oder gegebenenfalls des Musters des VBD/VBD-S) vorzulegen, damit sie von dem EDV-System der Zollbehörden verarbeitet wird.

KAPITEL III

8.
Die dem Hauptverpflichteten von der Abgangsstelle ausgehändigten Exemplare Nrn. 4 und 5 der auf dem Einheitspapier erstellten Versandanmeldung oder das VBD/VBD-S begleiten die Waren während ihrer Beförderung im gemeinsamen Versandverfahren.
9.
Leistung einer Einzelsicherheit durch einen Bürgen

Ist die Stelle der Bürgschaftsleistung nicht gleichzeitig Abgangsstelle, so bewahrt sie das Dokument auf, mit dem nachgewiesen wird, dass sie die Bürgschaftserklärung angenommen hat. Das Original wird vom Hauptverpflichteten bei der Abgangsstelle vorgelegt und von dieser aufbewahrt. Erforderlichenfalls kann die Abgangsstelle eine Übersetzung in die oder in eine der Amtssprache(n) des betreffenden Landes verlangen.

10.
Gemischte Sendungen

Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im T1-Verfahren sowie Waren, die im T2-Verfahren befördert werden sollen, so können der Versandanmeldung mit der Kurzbezeichnung T

Ergänzungsvordrucke mit den Kurzbezeichnungen „T1bis” , „T2bis” oder „T2Fbis” oder

gegebenenfalls Ladelisten mit den Kurzbezeichnungen „T1bis” , „T2bis” oder „T2Fbis” beigefügt werden.

11.
T1-Verfahren (gesetzliche Annahme)

Ist keine der Kurzbezeichnungen „T1” , „T2” oder „T2F” in das rechte Unterfeld des Feldes 1 auf der Versandanmeldung eingetragen worden oder wurden die Vorschriften nach Nummer 10 bei Sendungen nicht beachtet, die sowohl im T1- als auch im T2-Verfahren beförderte Waren enthalten, so gelten die Waren als im T-1 Versandverfahren befördert.

12.
Unterzeichnung der Versandanmeldung und Verpflichtung des Hauptverpflichteten

Mit seiner Unterzeichnung der Versandanmeldung übernimmt der Hauptverpflichtete die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 199 Absatz 1.

13.
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

Bei Anwendung von Artikel 357 Absatz 4 trägt die Abgangsstelle in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle” der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse” folgenden Vermerk ein:

Befreiung — 99201.

14.
Zollamtliche Vermerke auf der Versandanmeldung und Überlassung der Waren

Die Abgangsstelle vermerkt die Ergebnisse ihrer Prüfung auf jedem Exemplar der Versandanmeldung.

Stimmen die Ergebnisse der Prüfung mit der Anmeldung überein, so überlässt die Abgangsstelle die Waren und vermerkt das Datum der Überlassung auf den Exemplaren der Versandanmeldung.

15.
Durchgangszollstelle
15.1.
Der Beförderer hat bei jeder Durchgangszollstelle einen Grenzübergangsschein auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 46 abzugeben, der von der Durchgangszollstelle aufbewahrt wird.
15.2.
Erfolgt die Beförderung über eine andere als die in den Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung angegebene Durchgangszollstelle,

so sendet die tatsächlich benutzte Durchgangszollstelle den Grenzübergangsschein unverzüglich an die ursprünglich vorgesehene Durchgangszollstelle, oder

sie unterrichtet die Abgangsstelle in den Fällen und nach den Verfahren, die von den Zollbehörden einvernehmlich festgelegt wurden.

16.
Gestellung bei der Bestimmungsstelle
16.1.
Die Bestimmungsstelle trägt die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung ein und vermerkt darauf das Ankunftsdatum und die Einzelheiten der Prüfungen.
16.2.
Das Versandverfahren kann bei einer anderen als der auf der Versandanmeldung angegebenen Stelle beendet werden. Diese Zollstelle wird dann zur Bestimmungsstelle.

Gehört die neue Bestimmungsstelle zu einem anderen Mitgliedstaat als die ursprünglich vorgesehene Bestimmungsstelle, so bringt die neue Bestimmungsstelle im Feld „I. Prüfung durch die Bestimmungsstelle” des Exemplars Nr. 5 der Versandanmeldung zusätzlich zu ihren sonstigen üblichen Vermerken den folgenden Vermerk an:

Unstimmigkeiten: Stelle, bei der die Gestellung erfolgte …………… (Name und Land) — 99203.

16.3.
Enthält die Versandanmeldung in dem Fall nach Nummer 16.2 Absatz 2 den nachstehenden Vermerk, so bleibt die Ware unter der Kontrolle der neuen Bestimmungsstelle und kann ohne ausdrückliche Genehmigung der Abgangsstelle nicht einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der Beförderung in den Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört:

Ausgang aus — gemäß Verordnung/Richtlinie/Beschluss Nr. ... Beschränkungen oder Abgaben unterworfen — 99204

17.
Eingangsbescheinigung

Bei Verwendung des Einheitspapiers als Versandanmeldung kann die Eingangsbescheinigung unter Verwendung des Feldes unten auf der Rückseite des Exemplars Nr. 5 ausgestellt werden.

18.
Rücksendung des Exemplars Nr. 5

Die zuständigen Behörden des Bestimmungslands senden das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Beendigung des Versandverfahrens an die Zollbehörden des Abgangslands zurück. Wird das VBD/VBD-S verwendet, wird eine Kopie des vorgelegten VBD/VBD-S zu den gleichen Bedingungen wie das Exemplar Nr. 5 zurückgesendet.

19.
Benachrichtigung des Hauptverpflichteten und Alternativnachweis für die Beendigung des Verfahrens

Ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist zur Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung nicht bei den Zollbehörden des Abgangslands eingegangen, so benachrichtigen diese den Hauptverpflichteten und fordern ihn auf, den Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen.

20.
Suchverfahren
20.1.
Ist bei den Zollbehörden des Abgangslands innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist zur Gestellung der Waren bei der Bestimmungsstelle kein Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens eingegangen, so leiten sie unverzüglich ein Suchverfahren ein, um alle zur Erledigung des Verfahrens erforderlichen Informationen zu sammeln oder, sofern dies nicht möglich ist, um

festzustellen, ob eine Zollschuld entstanden ist,

den Schuldner zu ermitteln,

die für die Erhebung zuständigen Zollbehörden zu ermitteln.

20.2.
Dieses Verfahren wird unverzüglich eingeleitet, wenn die Zollbehörden vor Fristablauf unterrichtet werden, dass das Verfahren nicht beendet wurde, oder wenn sie einen entsprechenden Verdacht haben.
20.3.
Das Suchverfahren wird ebenfalls eingeleitet, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Nachweis für die Beendigung des Verfahrens gefälscht wurde und dass das Suchverfahren eingeleitet werden muss, um die in Nummer 20.1 genannten Ziele zu erreichen.
21.
Bürgschaft — Referenzbetrag
21.1.
Für die Anwendung von Artikel 379 Absatz 1 berechnet der Hauptverpflichtete bei jedem Versandvorgang den Betrag der vermutlich entstehenden Zollschuld und stellt sicher, dass die jeweiligen Beträge den Referenzbetrag nicht überschreiten, wobei ebenfalls Vorgänge, deren Verfahren noch nicht beendet wurde, berücksichtigt werden.
21.2.
Erweist sich der Referenzbetrag für die Absicherung der gemeinschaftlichen Versandverfahren als unzureichend, so hat der Hauptverpflichtete die Stelle der Bürgschaftsleistung zu benachrichtigen.
22.
Gesamtbürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung

Auf der Grundlage der Bewilligung gemäß Artikel 372 Absatz 1 Buchstabe a: Die von den Zollbehörden ausgestellte Gesamtbürgschaftsbescheinigung und die Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung sind der Abgangsstelle vorzulegen. In der Versandanmeldung muss auf die Bescheinigung hingewiesen werden.

23.
Besondere Ladelisten
23.1.
Die Zollbehörden können dem Hauptverpflichteten, der die allgemeinen Bedingungen des Artikels 373 erfüllt, bewilligen, als Ladelisten Listen zu verwenden, die nicht alle Voraussetzungen der Anhänge 44a, 44b und 45 erfüllen.

Die Verwendung solcher Listen darf nur bewilligt werden, wenn sie

von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden;

so gestaltet sind und ausgefüllt werden, dass sie ohne Schwierigkeiten von den Zollbehörden ausgewertet werden können;

für jede Warenposition die Angaben gemäß Anhang 44a enthalten.

23.2.
Als Ladelisten nach Nummer 23.1 können auch zur Erfüllung der Versand- oder Ausfuhrförmlichkeiten verwendete Listen mit einer Beschreibung der Waren zugelassen werden, auch wenn diese Listen von Unternehmen ausgestellt werden, deren Geschäftsunterlagen nicht im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden.
23.3.
Unternehmen, deren Geschäftsunterlagen im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellt werden und denen nach den Nummern 23.1 und 23.2 die Verwendung von Listen eines besonderen Musters bereits erlaubt wurde, kann erlaubt werden, diese Listen auch für gemeinschaftliche Versandverfahren zu verwenden, die nur eine Warenart betreffen, sofern die Datenverarbeitungsprogramme dieser Unternehmen dies erforderlich machen.
24.
Verwendung besonderer Verschlüsse

Der Hauptverpflichtete vermerkt in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle” der Versandanmeldung unter „Angebrachte Verschlüsse” Art, Anzahl und Zeichen der verwendeten Verschlüsse.

25.
Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute

Der Inhaber dieser Befreiung trägt in Feld 44 der Versandanmeldung den nachstehenden Vermerk ein:

Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute — 99205.

26.
Zugelassener Versender — Vorausfertigung und Förmlichkeiten beim Abgang der Waren
26.1.
Für die Anwendung der Nummern 4 und 6 dieses Anhangs wird in der Bewilligung festgelegt, dass das Feld „C. Abgangsstelle” auf dem Vordruck der Versandanmeldung

im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle oder

vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht. Dieser Stempelabdruck kann im Voraus in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

Der zugelassene Versender hat dieses Feld durch die Angabe des Versandtages zu vervollständigen und die Versandanmeldung gemäß den hierfür in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften mit einer Nummer zu versehen.

26.2.
Die Zollbehörden können die Verwendung von Vordrucken vorschreiben, die mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen sind.
27.
Zugelassener Versender — sichere Aufbewahrung der Stempel
27.1.
Der zugelassene Versender hat den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke sicher aufzubewahren.

Er teilt den Zollbehörden mit, welche Sicherungsmaßnahmen er nach Maßgabe des vorstehenden Unterabsatzes getroffen hat.

27.2.
Bei missbräuchlicher Verwendung von Vordrucken, die im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der Abgangsstelle oder mit dem Sonderstempel versehen wurden, haftet der zugelassene Versender unbeschadet strafrechtlicher Verfahren für die Entrichtung der Zölle und anderen Abgaben, die in einem bestimmten Land für die mit diesen Vordrucken beförderten Waren fällig geworden sind, es sei denn, er weist den Zollbehörden, die ihn zugelassen haben, zu deren Zufriedenheit nach, dass er die in Nummer 27.1 genannten Maßnahmen getroffen hat.
28.
Zugelassener Versender — obligatorische Angaben
28.1.
Spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren vervollständigt der zugelassene Versender die Versandanmeldung, indem er gegebenenfalls in Feld 44 die verbindliche Beförderungsroute nach Artikel 355 Absatz 2 und in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle” die gemäß Artikel 356 festgelegte Frist, in der die Waren bei der Bestimmungsstelle gestellt werden müssen, die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen sowie den nachstehenden Vermerk einträgt:

Zugelassener Versender — 99206

28.2.
Nehmen die zuständigen Behörden des Abgangslands bei Abgang einer Sendung eine Kontrolle vor, so bringen sie auf der Versandanmeldung in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle” ihren Sichtvermerk an.
28.3.
Nach dem Versand wird das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung unverzüglich der Abgangsstelle übersandt. Die Zollbehörden können in der Bewilligung vorsehen, dass das Exemplar Nr. 1 den Zollbehörden des Abgangslands übersandt wird, sobald die Versandanmeldung ausgefüllt ist. Die anderen Exemplare begleiten die Waren nach Maßgabe von Nummer 8 dieses Anhangs.
29.
Zugelassener Versender — Freistellung von der Unterschriftsleistung
29.1.
Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten Versandanmeldungen nicht zu unterzeichnen, sofern diese Anmeldungen mit dem Abdruck des in Anhang 62 bezeichneten Sonderstempels versehen sind. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber den Zollbehörden verpflichtet, als Hauptverpflichteter bei allen Versandverfahren einzutreten, die unter Verwendung von Versandanmeldungen durchgeführt werden, die mit dem Abdruck des Sonderstempels versehen sind.
29.2.
Die gemäß Nummer 29.1 erstellten Versandanmeldungen müssen in dem für die Unterschrift des Hauptverpflichteten vorgesehenen Feld den nachstehenden Vermerk tragen:

Freistellung von der Unterschriftsleistung — 99207

30.
Zugelassener Empfänger — Pflichten
30.1.
Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren hat der zugelassene Empfänger der Bestimmungsstelle unverzüglich das VBD/VBD-S sowie die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung, die die Waren begleitet haben, zuzusenden sowie das Ankunftsdatum, den Zustand gegebenenfalls angelegter Verschlüsse sowie jede Unregelmäßigkeit mitzuteilen.
30.2.
Die Bestimmungsstelle bringt auf den Exemplaren Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung den in Nummer 16 dieses Anhangs vorgesehenen Vermerk an.
31.
Vorübergehende Untersagung der Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für einen reduzierten Betrag oder der Gesamtbürgschaft

Die Durchführungsvorschriften von Artikel 381 Absatz 4 in Anhang 47a werden durch folgende Vorschriften ergänzt:

31.1.
Bei Versandvorgängen mit Waren, die von einer Entscheidung, die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft zu untersagen, betroffen sind, sind die folgenden Maßnahmen anzuwenden:

Auf den Exemplaren der Versandanmeldung ist in einem Format von mindestens 100 × 10 mm der folgende Vermerk diagonal in roter Schrift in Großbuchstaben anzubringen:

GESAMTBÜRGSCHAFT UNTERSAGT — 99208.

Abweichend von der vorstehenden Nummer 18 sendet die Bestimmungsstelle das mit diesem Vermerk versehene Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung spätestens einen Werktag nach dem Tag, an dem die Sendung der Bestimmungsstelle unter Vorlage der erforderlichen Exemplare der Versandanmeldung gestellt wurde, zurück. Wird eine solche Sendung einem zugelassenen Empfänger gemäß Artikel 406 übergeben, so hat dieser das Exemplar Nr. 5 spätestens einen Werktag nach dem Tag, an dem er die Sendung in Empfang genommen hat, der für ihn zuständigen Bestimmungsstelle auszuhändigen.

31.2.
Maßnahmen zur Abmilderung der finanziellen Folgen der Untersagung der Gesamtbürgschaft

Wurde die Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft für Waren des Anhangs 44c vorübergehend untersagt, so kann der Inhaber der Bewilligung einer Gesamtbürgschaft für diese Waren auf Antrag eine Einzelsicherheit in Anspruch nehmen, für die folgende besondere Voraussetzung gilt:

Im Rahmen des Notfallverfahrens kann die Einzelsicherheit nur bei der in dem Bürgschaftsinstrument bezeichneten Abgangsstelle verwendet werden.

TEIL II

NCTS-NOTFALLVERFAHREN

KEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBAR

EINGELEITET AM

(Datum/Uhrzeit)

(Abmessungen: 26 × 59 mm, rote Tinte)

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