ANHANG 44 VO (EWG) 93/2454

ANMERKUNGEN (Anlage zu dem Heft mit den Vordrucken T2M)

I.
Allgemeines

1.
Die Vordrucke T2M dienen zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters folgender Erzeugnisse bzw. Waren zum Zeitpunkt des Verbringens in die Gemeinschaft: Erzeugnisse der Seefischerei, die von einem Fangschiff der Gemeinschaft außerhalb der Hoheitsgewässer eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebiets gefangen worden sind, sowie Waren aus diesen Erzeugnissen, die durch Behandlung an Bord dieses Schiffes, eines anderen Fangschiffes der Gemeinschaft oder eines Fabrikschiffes der Gemeinschaft gewonnen wurden.
2.
Ein Fangschiff der Gemeinschaft ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen und angemeldet ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt, die betreffenden Erzeugnisse fängt und sie gegebenenfalls einer Behandlung an Bord unterzieht. Ein Fabrikschiff der Gemeinschaft ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats unter den gleichen Bedingungen eingetragen oder angemeldet ist und lediglich umgeladene Erzeugnisse einer Behandlung an Bord unterzieht.
3.
Dieses Heft enthält zehn Vordrucke, die jeweils aus einem Original und einer Durchschrift bestehen. Die Durchschriften dürfen nicht aus dem Heft entfernt werden.
4.
Das Heft ist den Zollbehörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
5.
Das Heft ist der Zollstelle, die es ausgestellt hat, zurückzugeben, wenn das Schiff, auf das es sich bezieht, die vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder wenn alle Vordrucke aufgebraucht sind oder wenn seine Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

II.
Ausfertigung der Vordrucke T2M

6.
Die Vordrucke sind mit Schreibmaschine oder leserlich handschriftlich auszufüllen, im letzteren Fall mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift. Sie dürfen weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von der Person, die die geänderte Erklärung unterzeichnet hat, bestätigt werden.
7.
Die Felder 1 bis 3 des Vordrucks sind vom Beteiligten in der Sprache auszufüllen, in der der Vordruck abgefaßt ist. Die Felder 4 bis 12 des Vordrucks sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen.
8.
Die Vordrucke T2M eines Hefts werden dadurch gültig, daß die Behörde, die zuständig ist für die Eintragung des Fangschiffs der Gemeinschaft, für das das Heft ausgestellt wird, in Fall A des Originals und der Durchschrift ihren Sichtvermerk anbringt; die Geltungsdauer beträgt zwei Jahre ab dem auf der zweiten Umschlagseite des Hefts angegebenen Datum.

III.
Verwendung der Vordrucke T2M

9.
Der Kapitän des Fangschiffs der Gemeinschaft füllt auf dem Original und der Durchschrift Felder 4, 5 und/oder 6, 7, 8 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 9, und zwar

bei der Anlandung der Fischereierzeugnisse und/oder der durch Behandlung an Bord daraus hergestellten Waren in einem Hafen, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden;

bei der Umladung dieser Erzeugnisse und/oder Waren auf ein anderes Fangschiff der Gemeinschaft oder auf ein Fabrikschiff der Gemeinschaft, auf dem sie einer Behandlung unterzogen werden, oder auf ein anderes Schiff, das sie ohne weitere Behandlung unmittelbar in einen Hafen befördert, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden. In diesem Fall füllen der betreffende Kapitän und der Kapitän des Schiffs, auf das die Waren umgeladen werden, auf dem Original und der Durchschrift Feld 10 aus und unterzeichnen dieses.

10.
Unter folgenden Bedingungen füllt der Kapitän des Fabrikschiffs der Gemeinschaft, auf das die Erzeugnisse von einem Fangschiff zwecks Behandlung an Bord umgeladen worden sind, auf dem Original Felder 6, 7 und 8 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 11:

bei der Anlandung der durch Behandlung an Bord hergestellten Waren in einem Hafen, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder von dem aus sie ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden;

bei der Umladung dieser Erzeugnisse auf ein anderes Schiff, das sie ohne weitere Behandlung unmittelbar in einen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in einen anderen Hafen befördert, von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden. In diesem Fall füllen der betreffende Kapitän und der Kapitän des Schiffs, auf das die Waren umgeladen werden, auf dem Original Feld 12 aus und unterzeichnen dieses.

11.
Sind die Erzeugnisse oder Waren in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht worden, bevor sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden, so ist Feld 13 des Vordrucks von den Zollbehörden dieses Landes oder Gebietes auszufüllen und zu unterzeichnen. Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnung, Art und Rohmasse der Erzeugnisse sowie die jeweilige Bestimmung der Teilsendungen dieser Erzeugnisse im Feld „Bemerkungen” des Vordrucks anzugeben.
12.
Das Original des Vordrucks T2M begleitet die Erzeugnisse und/oder Waren bei jeder Umladung und bei der unmittelbaren oder mittelbaren Beförderung ins Zollgebiet der Gemeinschaft.

IV.
Verwendung von Teilvordrucken der Vordrucke T2M

Sind die Erzeugnisse und/oder Waren in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht worden und sollen sie von dort aus in Teilsendungen ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden,
13.
so werden dem Heft, das für das betreffende Fangschiff ausgestellt worden ist, die der Anzahl der Teilsendungen entsprechende Anzahl Originalvordrucke T2M entnommen; auf diesen Vordrucken werden deutlich sichtbar der Vermerk „Teilvordruck” sowie der Hinweis auf den ursprünglichen Vordruck T2M angebracht.

Auch die im Heft verbleibenden Durchschriften der Teilvordrucke werden mit diesen Angaben versehen.

14.
Für jede Teilsendung

werden auf dem Teilvordruck T2M Felder 4, 5 und/oder 6, 7, 8 ausgefüllt, wobei die Menge der in der Teilsendung enthaltenen Erzeugnisse anzugeben ist;

wird auf dem Original des Teilvordrucks T2M Feld 13 von den Zollbehörden des Landes oder Gebiets ausgefüllt, abgezeichnet und unterschrieben;

werden im Feld „Bemerkungen” des Originals des ursprünglichen Vordrucks T2M Anzahl und Art der Packstücke, Rohmasse, Bestimmung der Teilsendung sowie Nummer und Datum des Teilvordrucks angegeben;

begleitet der Teilvordruck die Erzeugnisse und/oder Waren während der Beförderung.

15.
Sobald sämtliche im ursprünglichen Vordruck T2M erfaßten Erzeugnisse und/oder Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden sind, wird Feld 13 dieses Vordrucks von den Zollbehörden des betreffenden Landes oder Gebiets ausgefüllt, abgezeichnet und unterschrieben. Dieser Vordruck wird an die Zollstelle geschickt, die das Heft T2M ausgestellt hat. Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnung, Art und Rohmasse der Erzeugnisse sowie die jeweilige Bestimmung der Teilsendungen dieser Erzeugnisse im Feld „Bemerkungen” des Vordrucks anzugeben.

V.
Erledigung der Vordrucke T2M

16.
Sowohl die ursprünglichen Vordrucke T2M als auch ihre Teilvordrucke sind der Zollstelle vorzulegen, über die die Erzeugnisse und Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Erfolgt diese Verbringung jedoch im Rahmen eines Versandverfahrens, das außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen hat, so ist dieser Vordruck der Bestimmungszollstelle des Verfahrens vorzulegen.

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