ANHANG 44a VO (EWG) 93/2454

MERKBLATT ZUR LADELISTE

TITEL I

1.
Begriffsbestimmung

1.1.
Die Ladeliste ist ein Dokument, das die in diesem Anhang aufgeführten Merkmale aufweist.
1.2.
Sie kann zusammen mit der Versandanmeldung im Rahmen der Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 verwendet werden.

2.
Gestaltung der Ladelisten

2.1.
Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
2.2.
Die Ladelisten müssen enthalten:

a)
die Überschrift „Ladeliste” ,
b)
ein 70 × 55 mm großes Feld, das in einen oberen Teil von 70 × 15 mm und in einen unteren Teil von 70 × 40 mm aufgeteilt ist,
c)
Spalten in nachstehender Reihenfolge mit folgenden Überschriften:

laufende Nr.,

Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung,

Versendungsland/Ausfuhrland,

Rohmasse (kg),

Raum für amtliche Eintragungen,

Die Beteiligten können die Breite der Spalten ihren Bedürfnissen entsprechend anpassen. Die Spalte mit der Überschrift „Raum für amtliche Eintragungen” muss jedoch mindestens 30 mm breit sein. Die Beteiligten können ferner über den freien Raum außerhalb der unter den Buchstaben a) bis c) bezeichneten Flächen frei verfügen.

2.3.
Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagerechter Strich zu ziehen. Leerflächen sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.

TITEL II

1.
Umrahmtes Feld

1.1.
Oberer Teil

Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so trägt der Hauptverpflichtete in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T1” , „T2” oder „T2F” ein. Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt, so trägt der Beteiligte in den oberen Teil die Kurzbezeichnung „T2L” oder „T2LF” ein.

1.2.
Unterer Teil

In diesen Teil sind die in nachstehendem Titel III Absatz 4 genannten Angaben einzutragen.

2.
Spalten

2.1.
Laufende Nummer

Jede in der Ladeliste aufgeführte Warenposition muss mit einer laufenden Nummer versehen sein.

2.2.
Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung

Die erforderlichen Angaben sind gemäß den Anhängen 37 und 38 zu machen. Wird die Ladeliste einer Versandanmeldung beigefügt, so müssen auf der Ladeliste die Angaben aufgeführt sein, die in der Versandanmeldung in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung” , 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier” , 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen” sowie gegebenenfalls 33 „Warennummer” und 38 „Eigenmasse (kg)” eingetragen werden.

2.3.
Versendungs-/Ausfuhrland

Anzugeben ist der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versendet/ausgeführt werden. Diese Spalte braucht nicht ausgefüllt zu werden, wenn die Ladeliste einem Versandpapier T2L beigefügt wird.

2.4.
Rohmasse (kg)

Einzutragen sind die Angaben aus Feld Nr. 35 des Einheitspapiers (siehe Anhang 37).

TITEL III

1.
Ein und derselben Versandanmeldung dürfen nicht gleichzeitig Ladelisten und Ergänzungsvordrucke beigefügt werden.
2.
Bei Verwendung von Ladelisten sind die Felder 15 „Versendungs-/Ausfuhrland” , 32 „Positions-Nr.” , 33 „Warennummer” , 35 „Rohmasse (kg)” , 38 „Eigenmasse (kg)” , 40 „Summarische Anmeldung/Vorpapier” und gegebenenfalls 44 „Besondere Vermerke/Vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen” auf dem für die Versandanmeldung verwendeten Vordruck durchzustreichen; das Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung” darf nicht für die Angabe von Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und der Warenbezeichnung verwendet werden. Die laufende Nummer und die Kurzbezeichnung der verschiedenen Ladelisten sind in Feld 31 „Packstücke und Warenbezeichnung” des für die Versandanmeldung verwendeten Vordrucks zu vermerken.
3.
Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie der Vordruck, zu dem sie gehört.

Bearbeitet die Abgangsstelle die Versandanmeldung EDV-gestützt und werden die Angaben der Ladeliste in das EDV-System der Abgangsstelle eingegeben, so ist nur ein Exemplar der Ladeliste abzugeben. Andernfalls sind mindestens drei Exemplare der Ladeliste abzugeben.

4.
Bei der Eintragung der Versandanmeldung wird die Ladeliste mit derselben Eintragungsnummer versehen wie der Vordruck, auf den sie sich bezieht. Diese Nummer ist entweder durch einen Stempel, der auch den Namen der Abgangsstelle enthält, oder handschriftlich einzutragen. Im letzteren Fall ist der Dienststempel der Abgangsstelle beizusetzen.

Außerdem kann die Unterschrift eines Beamten der Abgangsstelle hinzugefügt werden.

5.
Werden mehrere Ladelisten einem einzigen für ein gemeinschaftliches Versandverfahren verwendeten Vordruck beigefügt, so sind sie vom Hauptverpflichteten mit laufenden Nummern zu versehen. Die Zahl der beigefügten Listen ist in Feld Nr. 4 „Ladelisten” dieses Vordrucks zu vermerken.
6.
Wird die Ladeliste einem Versandpapier T2L oder T2LF beigefügt, so gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.

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