ANHANG 44b VO (EWG) 93/2454
MERKMALE DER IM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN VERWENDETEN VORDRUCKE
In diesem Anhang werden die im gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendeten anderen Vordrucke als das Einheitspapier beschrieben.
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1.
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Ladeliste
- 1.1.
- Für die Vordrucke der Ladelisten ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Die Wahl der Farbe des Papiers bleibt den Beteiligten überlassen.
- 1.2.
- Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.
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2.
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Grenzübergangsschein
- 2.1.
- Für die Vordrucke des Grenzübergangsscheins ist geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden, das so fest sein muss, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Das zu verwendende Papier ist weiß.
- 2.2.
- Die Vordrucke haben das Format 210 x 148 mm.
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3.
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Eingangsbescheinigung
- 3.1.
- Das Papier für die Vordrucke muss so fest sein, dass es bei normalem Gebrauch weder einreißt noch knittert. Das zu verwendende Papier ist weiß.
- 3.2.
- Die Vordrucke haben das Format 148 × 105 mm.
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4.
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Einzelsicherheitstitel
- 4.1.
- Für die Vordrucke der Einzelsicherheitstitel ist holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Das Papier ist mit einem roten guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Das zu verwendende Papier ist weiß.
- 4.2.
- Die Vordrucke haben das Format 148 × 105 mm.
- 4.3.
- Die Vordrucke müssen den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten und eine Identifikationsnummer tragen.
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5.
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Bürgschaftsbescheinigung und Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung
- 5.1.
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Für die Vordrucke der Bürgschaftsbescheinigung und der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung, nachstehend „Bescheinigung” genannt, ist holzfreies weißes Papier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 100 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. Dieser Überdruck ist
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bei der Bürgschaftsbescheinigung grün,
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bei der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung hellblau.
- 5.2.
- Die Vordrucke haben das Format 210 × 148 mm.
- 5.3.
- Der Druck der Vordrucke für die Bescheinigungen obliegt den Mitgliedstaaten. Jede Bescheinigung muss eine Unterscheidungsnummer tragen.
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6.
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Gemeinsame Bestimmungen
- 6.1.
- Der Vordruck ist mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen oder ähnlichen Verfahrens auszufüllen. Die Ladeliste, der Grenzübergangsschein und die Eingangsbescheinigung können auch leserlich handschriftlich, mit Tinte und in Druckschrift, ausgefüllt werden.
- 6.2.
- Der Vordruck ist in einer von den Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats zugelassenen Amtssprachen der Gemeinschaft zu erstellen. Dies gilt jedoch nicht für die Einzelsicherheitstitel.
- 6.3.
- Soweit erforderlich, können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats, in dem der Vordruck vorzulegen ist, eine Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen.
- 6.4.
- Bei der Bürgschaftsbescheinigung oder der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung wird die zu verwendende Sprache von den Zollbehörden des Mitgliedstaats bestimmt, zu dem die Stelle der Bürgschaftsleistung gehört.
- 6.5.
- Der Vordruck darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, dass die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muss von dem, der sie vorgenommen hat, abgezeichnet und von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehen werden.
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