ANHANG 45c VO (EWG) 93/2454

AUSFUHRBEGLEITDOKUMENT

Kapitel I

Kapitel II

Das Ausfuhrbegleitdokument wird ausgedruckt auf der Grundlage der Angaben in der Ausfuhranmeldung, die gegebenenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle geprüft und wie folgt vervollständigt wurden:

1.
MRN (Versendungsbezugsnummer)

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
InhaltFeldtypBeispiel
1Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ)Numerisch 206
2Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anhang 38)Alphabetisch 2PL
3Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und LandAlphanumerisch 139876AB8890123
4PrüfzifferAlphanumerisch 15
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung. In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der MRN aufdeckt. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128” , Schriftzeichensatz „B” aufgedruckt.

2.
Zollstelle

Kennnummer der Ausfuhrzollstelle. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ausfuhrbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

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