ANHANG 45e VO (EWG) 93/2454

(gemäß Artikel 358 Absatz 2)

VERSANDBEGLEITDOKUMENT/SICHERHEIT ( „VBD-S” )

KAPITEL I

KAPITEL II

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP” ( „Betriebskontinuitätsplan” ) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 340b Absatz 7 angewandt wird. Die Daten im Versandbegleitdokument/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung. Die Angaben im Versandbegleitdokument/Sicherheit stützen sich auf Daten aus der Versandanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls vom Hauptverpflichteten geändert und/oder von der Abgangsstelle überprüft. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit kann auf grünem Papier gedruckt werden. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A, 37 und 38 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

1.
MRN (Versandbezugsnummer)

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen drucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird. Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:
FeldInhaltFeldartBeispiele
1Die beiden letzten Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Versandanmeldung (JJ)Numerisch 206
2Kennung des Landes, in dem der Versand beginnt (ISO-Alpha2-Ländercode)Alphabetisch 2RO
3Einmalige Kennung für Versandvorgang pro Jahr und LandAlphanumerisch 139876AB8890123
4PrüfzifferAlphanumerisch 15
Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung. In Feld 3 ist eine Kennung für den Versandvorgang einzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Versandvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennziffer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörde verwenden. In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die vollständige MRN dient. Damit können Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufgedeckt werden. Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128” , Schriftzeichensatz „B” , aufgedruckt.

2.
FELD ANM. SICH. (S00)

Anzugeben ist Code S, wenn das Versandbegleitdokument/Sicherheit auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

3.
FELD VORDRUCKE (3)

Erstes Unterfeld: laufende Nummer des ausgedruckten Blattes, Zweites Unterfeld: Gesamtzahl der ausgedruckten Blätter (einschließlich Liste der Warenpositionen).

4.
FELD BEZUGSNUMMER (7)

LRN und/oder UCR angeben LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a. UCR — Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang 37 Titel II Feld 7.

5.
RECHTS NEBEN FELD „EMPFÄNGER” (8)

Name und Anschrift der Zollstelle, der der Rückschein des Versandbegleitdokuments/Sicherheit zu übersenden ist.

6.
FELD BES. UMST. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände eintragen.

7.
FELD ABGANGSSTELLE (C)

Kennnummer der Abgangsstelle

Datum der Annahme der Versandanmeldung

gegebenenfalls Name und Bewilligungsnummer des zugelassenen Versenders.

8.
FELD KONTROLLE DURCH ABGANGSTELLE (D)

Kontrollergebnisse

die angelegten Verschlüsse oder die Angabe „—” für den Vermerk „Befreiung — 99201” ,

gegebenenfalls der Vermerk „verbindliche Beförderungsroute” .

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Versandbegleitdokuments/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

9.
FÖRMLICHKEITEN WÄHREND DER BEFÖRDERUNG

Möglicherweise sind zwischen dem Zeitpunkt des Abgangs der Waren von der Abgangsstelle und dem Zeitpunkt ihres Eintreffens bei der Bestimmungsstelle bestimmte Eintragungen auf den die Waren begleitenden Exemplaren des Versandbegleitdokuments/Sicherheit hinzuzufügen. Diese die Beförderung betreffenden Eintragungen sind im Verlauf des Versandverfahrens von dem Beförderer vorzunehmen, der für das Beförderungsmittel verantwortlich ist, auf das die Waren verladen wurden. Diese Eintragungen können leserlich handschriftlich vorgenommen werden. In diesem Fall sind die Exemplare in Blockschrift mit Tinte füllen. Der Beförderer darf eine Umladung nur vornehmen, wenn ihm die Zollbehörden des Landes, in dem die Umladung stattfinden soll, eine entsprechende Bewilligung erteilt haben. Sind die Zollbehörden der Auffassung, dass das gemeinschaftliche Versandverfahren ohne weiteres fortgesetzt werden kann, versehen sie, nachdem sie gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die Versandbegleitdokumente-Sicherheit mit ihrem Sichtvermerk. Die Zollbehörden der Durchgangszollstelle oder gegebenenfalls der Bestimmungszollstelle sind verpflichtet, die dem Versandbegleitdokument/Sicherheit hinzugefügten Eintragungen in das EDV-System einzugeben. Dies kann auch durch den zugelassenen Empfänger geschehen. Diese Eintragungen betreffen folgende Felder und Vorgänge:

10.
UMLADUNGEN: FELD 55

Feld Umladungen (55) Die ersten drei Zeilen dieses Feldes sind vom Beförderer auszufüllen, wenn die Waren im Verlauf des betreffenden Versandverfahrens von einem Beförderungsmittel auf ein anderes oder aus einem Container in einen anderen umgeladen werden. Bei Warenbeförderungen in Containern, die von Straßenfahrzeugen befördert werden sollen, können die Zollbehörden den Hauptverpflichteten ermächtigen, das Feld 18 beim Abgang nicht auszufüllen, wenn aus logistischen Gründen bei der Abgangsstelle zum Zeitpunkt der Erstellung der Versandanmeldung Kennzeichen und Staatszugehörigkeit nicht bekannt sind, sofern sie sicherstellen können, dass die erforderlichen Angaben zum Beförderungsmittel nachträglich in Feld 55 eingetragen werden.

11.
ANDERE EREIGNISSE: FELD 56

Feld Andere Ereignisse bei der Beförderung (56) Dieses Feld ist unter Beachtung der Verpflichtungen im Rahmen des Versandverfahrens auszufüllen. Wurden die Waren auf einen Auflieger verladen und wird während der Beförderung die Zugmaschine (ohne Behandlung oder Umladung der Waren) ausgewechselt, so sind in diesem Feld Kennzeichen und Staatszugehörigkeit der neuen Zugmaschine anzugeben. In derartigen Fällen ist ein Sichtvermerk der Zollbehörden nicht erforderlich.

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