ANHANG 45g VO (EWG) 93/2454

(gemäß Artikel 796a)

AUSFUHRBEGLEITDOKUMENT ( „ABD” )

KAPITEL I

KAPITEL II

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP” ( „Betriebskontinuitätsplan” ) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 787 Absatz 2 angewandt wird. Die Daten im Ausfuhrbegleitdokument gelten für die gesamte Anmeldung und für eine Warenposition. Die Angaben im Ausfuhrbegleitdokument stützen sich auf Daten der Ausfuhranmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1.
FELD MRN (VERSANDBEZUGSNUMMER)

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

FeldInhaltFeldartBeispiele
1Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ)Numerisch 206
2Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anhang 38)Alphabetisch 2RO
3Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und LandAlphanumerisch 139876AB8890123
4PrüfzifferAlphanumerisch 15

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufdeckt.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128” , Schriftzeichensatz „B” aufgedruckt.

2.
FELD ANM. SICH. (S00)

Anzugeben ist Code S, wenn das Ausfuhrbegleitdokument auch sicherheitsrelevante Angaben enthält. Enthält es keine sicherheitsrelevanten Angaben, bleibt das Feld frei.

3.
FELD ZOLLSTELLE

Kennnummer der Ausfuhrzollstelle

4.
FELD BEZUGSNUMMER (7)

LRN und/oder LCR angeben

LRN—
lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a.
UCR—
Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang 37 Titel II Feld 7

5.
FELD BES. UMST. (S32)

Kennnummer für besondere Umstände angeben.

6.
IN DEN EINZELNEN FELDERN SIND DIE ANGABEN ZU DEN JEWEILIGEN POSITIONEN WIE FOLGT AUFZUDRUCKEN:

(a)
Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;
(b)
Feld UNDG (44/4) — UN-Gefahrgutnummer.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Ausfuhrbegleitdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

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