ANHANG 45k VO (EWG) 93/2454

(gemäß Artikel 787)

EINHEITSPAPIER AUSFUHR/SICHERHEIT ( „EPAS” )

KAPITEL I

KAPITEL II

Die in diesem Kapitel verwendete Kurzform „BKP” ( „Betriebskontinuitätsplan” ) bezieht sich auf Situationen, in denen das Notfallverfahren nach Artikel 787 Absatz 2 angewandt wird. Der Vordruck enthält alle für die Ausfuhr- und Ausgangsdaten erforderlichen Angaben, sofern Ausfuhr- und Sicherheitsdaten zusammen vorgelegt werden. Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und für jeweils eine Warenposition. Er ist im Kontext des BKP zu verwenden. Das Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit wird in drei Exemplaren ausgefertigt:

    Exemplar Nr. 1 wird von den Behörden des Mitgliedstaats aufbewahrt, in dem die Ausfuhrförmlichkeiten (Versendungsförmlichkeiten) oder Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens erfüllt werden;

    Exemplar Nr. 2 wird für die Statistik des Ausfuhrmitgliedstaats verwendet;

    Exemplar Nr. 3 wird von der Zollstelle abgestempelt und dem Ausführer zurückgegeben.

Die Daten des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit gelten für die gesamte Anmeldung. Die Angaben im Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit stützen sich auf Daten der Ausfuhr- und Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden erforderlichenfalls vom Anmelder/Vertreter geändert und/oder von der Ausfuhrzollstelle überprüft. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1.
Feld Versandbezugsnummer MRN

Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken, es sei denn, die Vordrucke werden im Rahmen des BKP verwendet, bei dem keine MRN zugewiesen wird.

Die Angabe erfolgt alphanumerisch mit 18 Zeichen nach folgendem Muster:

FeldInhaltFeldartBeispiele
1Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Ausfuhranmeldung (JJ)Numerisch 206
2Kennung des Ausfuhrlandes (Alpha-2-Code gemäß Feld 2 des Einheitspapiers in Anhang 38)Alphabetisch 2RO
3Einmalige Kennung für Ausfuhrvorgang pro Jahr und LandAlphanumerisch 139876AB8890123
4PrüfzifferAlphanumerisch 15

Felder 1 und 2 siehe vorstehende Erläuterung.

In Feld 3 ist eine Kennung für den Ausfuhrvorgang anzugeben. Wie dieses Feld verwendet wird, ist von den nationalen Verwaltungen festzulegen, jedoch muss jedem in einem bestimmten Land innerhalb eines Jahres abgewickelten Ausfuhrvorgang eine einmalige Nummer zugewiesen werden. Nationale Verwaltungen, die wünschen, dass die MRN auch die Kennnummer der zuständigen Behörde umfasst, können die ersten sechs Zeichen für die nationale Nummer der zuständigen Behörden verwenden.

In Feld 4 ist ein Wert einzugeben, der als Prüfziffer für die gesamte MRN dient und Fehler bei der Erfassung der vollständigen MRN aufdeckt.

Die MRN wird außerdem als Strichcode nach dem Muster „Code 128” , Schriftzeichensatz „B” , aufgedruckt.

2.
Feld 7 Bezugsnummern

LRN und/oder UCR angeben.

LRN—
lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a.
UCR—
Kennnummer der Sendung (Unique Consignment Reference Number) gemäß Anhang 37 Titel II Feld 7.

3.
Feld Bes. Umst. (S32):

Kennnummer für besondere Umstände eintragen.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Einheitspapiers Ausfuhr/Sicherheit sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

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