ANHANG 45j VO (EWG) 93/2454

(gemäß Artikel 183 Absatz 2, Artikel 787 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 842b Absatz 3)

LISTE DER WARENPOSITIONEN — SICHERHEIT ( „LdWPS” )

KAPITEL I

KAPITEL II

Die Felder der Liste der Warenpositionen sind vertikal nicht erweiterbar. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:

    Feld Positionsnummer (32) — laufende Nummer der jeweiligen Ware;

    Feld Bef.Kos. Zahlw. (S29) — Beförderungskosten, Code für die Zahlungsweise;

    Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer.

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