ANHANG 45i VO (EWG) 93/2454

(gemäß Artikel 183 Absatz 2, Artikel 787 Absatz 2 Buchstabe a und 842b Absatz 3)

SICHERHEITSDOKUMENT ( „SD” )

KAPITEL I

KAPITEL II

Der Vordruck enthält Angaben auf der Kopfebene und die Angaben zu einer Warenposition. Die Angaben im Sicherheitsdokument stützten sich auf Daten der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung; diese Angaben werden gegebenenfalls von der Person, die die summarische Anmeldung abgibt, geändert und/oder von der Eingangs- bzw. Ausgangsstelle überprüft. Das Sicherheitsdokument wird von der Person ausgefüllt, die die summarische Anmeldung abgibt. Abgesehen von den Bestimmungen in den Erläuterungen zu den Anhängen 30A und 37 gilt, dass die Angaben wie folgt aufzudrucken sind:
1.
Feld MRN — Versandbezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45e oder ad-hoc-Verweise der Zollstelle. Die MRN ist auf der ersten Seite und auf allen Listen der Warenpositionen aufzudrucken.
2.
Zollstelle

Bezugsnummer der Eingangs-/Ausgangsstelle;

3.
Feld Art der Anmeldung (1)

Codes „IM” oder „EX” , je nachdem, ob das Papier Daten der summarischen Eingangsmeldung oder der summarischen Ausgangsmeldung enthält;

4.
Feld Bezugsnummer (7):

LRN - LRN — lokale Referenznummer gemäß Anhang 37a eintragen.

5.
Feld Code erster Ankunftsort (S11):

Code des ersten Ankunftsorts;

6.
Feld Dat./Uhrz. Ank. erst. Ort Zollgeb. (S12):

Datum und Uhrzeit der Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet eintragen;

7.
Feld Bef.Kos.Code Zahlungsw. (S29):

Code für die Zahlungsweise der Beförderungskosten eintragen;

8.
Feld UNDG (S27) — UN-Gefahrgutnummer;
9.
Feld Bes.Umst. (S32):

Kennnummer für besondere Umstände angeben;

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, sind Änderungen des Sicherheitsdokuments sowie Zusätze oder Streichungen nicht zulässig.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.