ANHANG 46a VO (EWG) 93/2454

ANFORDERUNGEN AN VERSCHLÜSSE

Die in Artikel 357 genannten Verschlüsse müssen zumindest die folgenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:

a)
Grundlegende Eigenschaften

Die Verschlüsse müssen

1.
einem normalen Gebrauch standhalten,
2.
leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein,
3.
so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jede Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt,
4.
für einen einmaligen Gebrauch hergestellt sein, oder bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges Zeichen kenntlich gemacht werden kann;
5.
mit Kennzeichen versehen sein.

b)
Technische Merkmale:

1.
Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen; die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind.
2.
Die Verschlusskennzeichen müssen fälschungssicher sein.
3.
Das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.

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