ANHANG 46a VO (EWG) 93/2454
ANFORDERUNGEN AN VERSCHLÜSSE
Die in Artikel 357 genannten Verschlüsse müssen zumindest die folgenden Eigenschaften und technischen Merkmale aufweisen:
- a)
-
Grundlegende Eigenschaften
Die Verschlüsse müssen
- 1.
- einem normalen Gebrauch standhalten,
- 2.
- leicht zu prüfen und wiederzuerkennen sein,
- 3.
- so beschaffen sein, dass jegliches Zerbrechen oder jede Abnahme mit bloßem Auge erkennbare Spuren hinterlässt,
- 4.
- für einen einmaligen Gebrauch hergestellt sein, oder bei wiederverwendbaren Verschlüssen so beschaffen sein, dass jedes erneute Anlegen durch ein einziges Zeichen kenntlich gemacht werden kann;
- 5.
- mit Kennzeichen versehen sein.
- b)
-
Technische Merkmale:
- 1.
- Form und Ausmaße der Verschlüsse können je nach Verschlussart unterschiedlich ausfallen; die Verschlüsse müssen jedoch so bemessen sein, dass die Kennzeichen gut lesbar sind.
- 2.
- Die Verschlusskennzeichen müssen fälschungssicher sein.
- 3.
- Das Material muss so beschaffen sein, dass die Verschlüsse nicht versehentlich zerbrochen oder unbemerkt gefälscht oder wiederverwendet werden können.
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