ANHANG 46b VO (EWG) 93/2454

KRITERIEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 380 UND 381

Kriterien Anmerkungen
1. Ausreichende Erfahrung

Eine ausreichende Erfahrung wird durch die ordnungsgemäße und regelmäßige Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch den Beteiligten als Hauptverpflichteten während der nachstehenden, dem Antrag vorausgehenden Zeiträume nachgewiesen:

sechs Monate für die Anwendung von Artikel 380 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 381 Absatz 1,

ein Jahr für die Anwendung von Artikel 380 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 381 Absatz 2 Buchstabe a,

zwei Jahre für die Anwendung von Artikel 380 Absatz 3 und Artikel 381 Absatz 2 Buchstabe b.

2. Enge Zusammenarbeit mit den Zollbehörden

Die Zusammenarbeit zwischen dem Hauptverpflichteten und den Zollbehörden gilt als eng, wenn der Hauptverpflichtete zur Verwaltung seiner Versandvorgänge besondere Maßnahmen trifft, die diesen Behörden bessere Möglichkeiten zur Kontrolle und zum Schutz der auf dem Spiel stehenden Interessen bieten.

Diese Maßnahmen, die von den Zollbehörden anerkannt werden müssen, bestehen insbesondere aus

besonderen Methoden für die Erstellung der Versandanmeldung; oder

dem Inhalt der Versandanmeldung, wenn der Hauptverpflichtete hierin zusätzliche Angaben in Fällen macht, in denen sie nicht obligatorisch sind; oder

besonderen Methoden bei der Erfüllung der Förmlichkeiten für die Überführung der Waren in das Versandverfahren (der Hauptverpflichtete legt seine Versandanmeldungen bei nur einer Zollstelle vor).

3. Kontrolle über die Beförderungen

Der Hauptverpflichtete beweist insbesondere, dass er die Beförderungen unter Kontrolle hat,

a)
indem er die Beförderungen selbst durchführt und dabei einen hohen Sicherheitsstandard einhält; oder
b)
indem er die Dienste von Warenführern, die einen hohen Sicherheitsstandard einhalten, im Rahmen von Langzeitverträgen in Anspruch nimmt oder
c)
indem er einen Vermittler einschaltet, der vertraglich an einen Warenführer gebunden ist, der einen hohen Sicherheitsstandard einhält.

4. Ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Hauptverpflichteten, seinen Verpflichtungen nachkommen zu können Der Hauptverpflichtete macht den Zollbehörden glaubhaft, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, indem er ihnen Unterlagen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass er über ausreichende Mittel zur Begleichung der Zollschuld verfügt, die für die betreffenden Waren entstehen kann.

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