ANHANG 46b VO (EWG) 93/2454
KRITERIEN GEMÄSS DEN ARTIKELN 380 UND 381
Kriterien | Anmerkungen |
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1. Ausreichende Erfahrung |
Eine ausreichende Erfahrung wird durch die ordnungsgemäße und regelmäßige Anwendung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens durch den Beteiligten als Hauptverpflichteten während der nachstehenden, dem Antrag vorausgehenden Zeiträume nachgewiesen:
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2. Enge Zusammenarbeit mit den Zollbehörden |
Die Zusammenarbeit zwischen dem Hauptverpflichteten und den Zollbehörden gilt als eng, wenn der Hauptverpflichtete zur Verwaltung seiner Versandvorgänge besondere Maßnahmen trifft, die diesen Behörden bessere Möglichkeiten zur Kontrolle und zum Schutz der auf dem Spiel stehenden Interessen bieten. Diese Maßnahmen, die von den Zollbehörden anerkannt werden müssen, bestehen insbesondere aus
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3. Kontrolle über die Beförderungen |
Der Hauptverpflichtete beweist insbesondere, dass er die Beförderungen unter Kontrolle hat,
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4. Ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des Hauptverpflichteten, seinen Verpflichtungen nachkommen zu können | Der Hauptverpflichtete macht den Zollbehörden glaubhaft, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, indem er ihnen Unterlagen vorlegt, aus denen hervorgeht, dass er über ausreichende Mittel zur Begleichung der Zollschuld verfügt, die für die betreffenden Waren entstehen kann. |
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