ANHANG 70 VO (EWG) 93/2454

WIRTSCHAFTLICHE VORAUSSETZUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN (Artikel 502 und 522)

A.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

In diesem Anhang wird einerseits festgelegt, nach welchen Kriterien die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung angewendet werden und welche Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen auszutauschen sind. Dieser Antrag betrifft ferner die Mitteilungen gemäß Artikel 522 und legt hinsichtlich der jeweiligen Verfahren fest, in welchem Fall, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Angaben zu übermitteln sind. Die Informationen sind auch dann zu übermitteln, wenn sich die Angaben zu den erteilten Bewilligungen geändert haben.

B.
DIE GENAUEN KRITERIEN FÜR DIE WIRTSCHAFTLICHEN VORAUSSETZUNGEN EINER AKTIVEN VEREDELUNG

01:
Bei Einfuhrwaren, die nicht in Anhang 73 genannt sind, sofern Code 30 nicht anwendbar ist.
10:

Nichtverfügbarkeit von in der Gemeinschaft hergestellten und unter denselben achtstelligen KN-Code fallenden Waren, die die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen Merkmale aufweisen wie die im Antrag genannten Einfuhrwaren (vergleichbare Waren).

Nichtverfügbarkeit bedeutet, dass keine vergleichbaren Waren in der Gemeinschaft hergestellt werden oder dass die hergestellte Menge für die geplante Veredelung nicht ausreicht oder dass die in der Gemeinschaft hergestellten vergleichbaren Waren dem Antragsteller nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden können, obwohl eine entsprechende Anfrage rechtzeitig erfolgte.

11:

Vergleichbare Waren sind zwar verfügbar, können jedoch nicht verwendet werden, weil sie das geplante Geschäft wegen ihres Preises unwirtschaftlich machen würden.

Bei der Prüfung, ob das beabsichtigte Geschäft wegen des Preises der in der Gemeinschaft erzeugten vergleichbaren Waren unwirtschaftlich wäre, müssen unter anderem die Auswirkungen der Verwendung von in der Gemeinschaft erzeugten Waren auf den Selbstkostenpreis der Veredelungserzeugnisse und damit auf deren Absatz auf dem Drittlandsmarkt berücksichtigt werden; dabei wird Folgendes zugrunde gelegt:

der Preis der unverzollten Waren, die zur Veredelung bestimmt sind, und der Preis vergleichbarer in der Gemeinschaft erzeugter Waren abzüglich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstattenden Inlandsabgaben unter Berücksichtigung der Verkaufsbedingungen sowie der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Erstattungen oder sonstigen Beträge;

der Preis, der für das Veredelungserzeugnis auf dem Drittlandsmarkt erzielt werden kann, wie er sich aus der Geschäftskorrespondenz oder anderen Anhaltspunkten ergibt.

12:
Die vergleichbaren Waren entsprechen nicht den ausdrücklichen Anforderungen des Käufers der Veredelungserzeugnisse im Drittland oder die Veredelungserzeugnisse müssen aus Einfuhrwaren hervorgehen, um die Vorschriften zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums einhalten zu können (vertragliche Verpflichtungen);
30:

1.
Veredelungsvorgänge an Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind;
2.
Veredelungsvorgänge innerhalb eines Lohnveredelungsvertrags;
3.
übliche Behandlungen im Sinne von Artikel 531;
4.
Ausbesserungen;
5.
Veredelungsvorgänge an Erzeugnissen, die aus einer vorausgegangenen aktiven Veredelung hervorgegangen sind, bei deren Bewilligung die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft worden sind;
6.
Veredelung von Hartweizen des KN-Codes 10011000 zu Teigwaren der KN-Codes 19021100 und 190219;
7.
Veredelungsvorgänge bei denen der Wert(1) der Waren, bezogen auf den achtstelligen KN-Code, je Antragsteller und Kalenderjahr 150000 EUR für Waren der Liste in Teil 73 oder 500000 EUR bei anderen Waren nicht überschreitet (Geringfügigkeitswert);oder
8.
Herstellung, Änderung oder Umrüstung von zivilen Luftfahrzeugen oder Satelliten oder Teilen davon.
9.
Herstellung, Änderung oder Umrüstung von zivilen Luftfahrzeugen oder Satelliten oder Teilen davon.

31:
Bei gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates in Abschnitt A des Anhangs 73 genannten Einfuhrwaren, für die der Antragsteller ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vorlegt, das es erlaubt, diese Waren im Rahmen der mit Hilfe eines Bedarfsrahmenplans festgelegten Mengen in das Verfahren zu überführen.
99:
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen aus anderen als den unter den vorbezeichneten Codes genannten Gründen erfüllt sind. Diese Gründe sind in seinem Antrag dargelegt.

Anmerkung: Die Codes 10, 11, 12, 31 und 99 können nur bei Waren angewendet werden, die in Anhang 73 genannt sind.

C.
DIE DER KOMMISSION FÜR DAS JEWEILIGE VERFAHREN ZU ÜBERMITTELNDEN ANGABEN

Die der Kommission zu übermittelnden Angaben entsprechen den Feldern des in der Anlage dargestellten Mustervordrucks.

C.1.
Aktive Veredelung

Die Angaben zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen sind anhand der unter Teil B genannten Codes zu übermitteln. Sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird der Grund für die Ablehnung des Antrags oder die Rücknahme bzw. den Widerruf der Bewilligung ebenfalls unter Verwendung von Codes angegeben. Dabei wird dem Code, der zur Kennzeichnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen benutzt wurde, ein Negationszeichen vorangestellt (z. B.: — 10).

Fälle, in denen die Angaben obligatorisch sind

In allen Fällen, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen mit Codes 01, 10, 11, 31 oder 99 gekennzeichnet werden. Bei in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 bezeichneter Milch und Milcherzeugnissen sind die Angaben ebenfalls obligatorisch, wenn der Code 30 im Zusammenhang mit den unter den Punkten 2, 5 und 7 dieses Codes aufgeführten Situationen verwendet wird.

Übermittlung der Angaben

Die in den Spalten 2 bis 10 des in der Anlage abgebildeten Mustervordrucks vorgesehenen Angaben werden elektronisch übermittelt. Ist die elektronische Übermittlung jedoch aufgrund technischer Probleme vorübergehend nicht möglich, können diese Angaben ausnahmsweise auch mit dem in der Anlage abgebildeten Vordruck übermittelt werden.

Fristen für die Übermittlung

Die Angaben sind so schnell wie möglich zu übermitteln. Wird der in der Anlage abgebildete Vordruck verwendet, so sind die Angaben innerhalb der darin genannten Frist zu übermitteln.

C.2.
Umwandlungsverfahren

Die Angaben sind für andere als in Anhang 76, Teil A aufgeführte Warenarten und Umwandlungsvorgänge zu übermitteln. Die Übermittelung der Angaben erfolgt unter Verwendung des in der Anlage abgebildeten Vordrucks innerhalb der darin vorgesehenen Frist.

C.3.
Passive Veredelung

Die Spalten (8) und (9) „erteilte Bewilligungen” sind lediglich auszufüllen, wenn eine Bewilligung nach Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex erteilt wird. In Spalte (10) „Gründe” ist außerdem anzugeben, ob die Ablehnung des Antrags oder die Rücknahme bzw. der Widerruf der Bewilligung einen Antrag oder eine Bewilligung gemäß Artikel 147 Absatz 2 des Zollkodex betrifft. Die Informationen sind unter Verwendung des in der Anlage abgebildeten Vordrucks innerhalb der darin vorgesehenen Frist zu übermitteln.

Fußnote(n):

(1)

Der Wert ist der Wert für Zollzwecke der Waren, der anhand der zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Angaben und vorgelegten Unterlagen geschätzt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.