ANHANG 72 VO (EWG) 93/2454

LISTE DER ÜBLICHEN BEHANDLUNGEN NACH ARTIKEL 531 UND ARTIKEL 809

Sofern nichts anderes festgelegt ist, führt keine der folgenden Behandlungen zu einem anderen achtstelligen KN-Code.

Die nachstehend aufgeführten üblichen Behandlungen werden nicht bewilligt, wenn die Zollbehörden der Auffassung sind, dass diese Vorgänge geeignet sind, das Betrugsrisiko zu erhöhen.

1.
Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entstauben, einfache Reinigungsvorgänge, Ausbessern von Verpackungen, Ausbessern nach Transport- und Lagerschäden, sofern es sich um einfache Maßnahmen handelt, Anbringen und Entfernen einer schützenden Umhüllung für den Transport;
2.
Zusammensetzen der Waren nach dem Transport;
3.
Einlagerung, Probenahme, Sortieren, Sieben, mechanisches Klären und Wiegen der Waren;
4.
Entfernen von beschädigten oder kontaminierten Bestandteilen;
5.
Konservieren durch Pasteurisieren, Sterilisieren, Bestrahlen oder Zusatz von Konservierungsmitteln;
6.
Schädlingsbekämpfung;
7.
Rostschutzbehandlung;
8.
Behandlung

durch einfaches Erhöhen der Temperatur, ohne weitere Behandlung, auch wenn dies mit einem physikalischen Abtrennungsprozess verbunden ist; oder

durch einfache Temperatursenkung;

auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt.

9.
Behandlung von Textilien gegen Elektrostatik, Glätten und Bügeln von Textilien;
10.
Behandlungen, die folgende Tätigkeiten umfassen:

Entstielen und/oder Entsteinen von Früchten, Zerkleinern oder Zerschlagen von getrockneten Früchten oder Gemüse, Rehydratation von Früchten; oder

Dehydratisierung von Früchten, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt.

11.
Entsalzen, Waschen und Crouponieren;
12.
Hinzufügen von Waren beziehungsweise Hinzufügen oder Austauschen von Zubehörteilen, sofern dieses Hinzufügen oder Austauschen ein relativ unerheblicher Vorgang ist oder dazu dient, die Übereinstimmung mit technischen Normen zu gewährleisten, und die Art der ursprünglichen Waren nicht verändert und deren Leistung nicht verbessert wird, auch wenn diese Behandlung dazu führt, dass für die hinzugefügten oder ausgetauschten Waren ein anderer achtstelliger KN-Code angewendet wird;
13.
Verdünnen oder Konzentrieren von Flüssigkeiten ohne weitere Behandlung, auch wenn dies mit einem physikalischen Abtrennungsprozess verbunden ist, und diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;
14.
Vermischen von gleichartigen Waren unterschiedlicher Qualität, um eine gleichbleibende Qualität oder ein vom Käufer verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert;
14a.
Vermischen von Gas- oder Heizölen, die keinen Biodiesel enthalten, mit Biodiesel enthaltenden Gas- oder Heizölen, die beide zu Kapitel 27 der KN gehören, um eine gleichbleibende oder eine vom Kunden verlangte Qualität herzustellen, sofern dies die Art der Waren nicht verändert, auch wenn diese Behandlung zu einem anderen achtstelligen KN-Code führt;
14b.
Vermischen von Gas- oder Heizöl mit Biodiesel, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Biodiesel enthält, und Vermischen von Biodiesel mit Gas- oder Heizöl, wobei die gewonnene Mischung weniger als 0,5 Volumenprozent Gas- oder Heizöl enthält;
15.
Aufteilen oder Zuschneiden von Waren, sofern es sich um einfache Vorgänge handelt;
16.
Verpacken, Auspacken, Umpacken, Umfüllen und einfaches Umladen in Behälter, auch wenn diese Behandlungen dazu führen, dass ein anderer achtstelliger KN-Code anzuwenden ist; Anbringen, Entfernen und Ändern von Warenzeichen, Siegeln, Etiketten, Preisschildern oder anderen ähnlichen Unterscheidungsmerkmalen;
17.
Testen, Einstellen und Herstellen der Betriebsfertigkeit von Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen, insbesondere zur Kontrolle der Übereinstimmung mit technischen Normen, sofern es sich nur um einfache Vorgänge handelt.
18.
Mattieren von Rohrformstücken zur Vorbereitung der Waren für bestimmte Märkte.
19.
Andere als die vorgenannten üblichen Behandlungen, die darauf gerichtet sind, das Aussehen oder die Absetzbarkeit der Einfuhrwaren zu verbessern oder sie für den Vertrieb oder Wiederverkauf vorzubereiten, sofern diese Vorgänge weder die Art der ursprünglichen Waren verändern noch ihre Leistung verbessern. Etwaige durch die üblichen Behandlungen entstehende Kosten oder Wertzuwächse sind bei der Berechnung der Einfuhrabgaben nicht zu berücksichtigen, wenn der Anmelder zufrieden stellende Nachweise für diese Kosten vorlegt. In Bezug auf die bei den Vorgängen verwendeten Nichtgemeinschaftswaren jedoch sind Zollwert, Beschaffenheit und Ursprung bei der Berechnung der Einfuhrabgaben zu berücksichtigen.

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