Anlage VO (EWG) 93/2454

1.
ALLGEMEINES

1.1.
Die Informationsblätter müssen dem Muster in diesem Anhang entsprechen und sind auf weißem holzfreiem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 65 g zu drucken.
1.2.
Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm.
1.3.
Das Drucken der Vordrucke obliegt den Zollverwaltungen. Jeder Vordruck muss die Kennbuchstaben des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß der ISO-Norm Alpha 2 gefolgt von einer individuellen Seriennummer tragen.
1.4.
Der Vordruck ist in einer Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen. Die Zollstelle, die die Auskünfte erteilen oder verwenden soll, kann eine Übersetzung der Angaben in den Vordrucken in die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen der Zollbehörden anfordern.

2.
VERWENDUNG DER INFORMATIONSBLÄTTER

2.1.
Allgemeine Vorschriften

a)
Ist die Zollstelle, die das Informationsblatt ausstellt, der Auffassung, dass zusätzliche Angaben zu den im Informationsblatt enthaltenen Angaben erforderlich sind, so trägt sie diese dort ein. Reicht der Platz auf dem Vordruck dafür nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden. Dies ist auf dem Original zu vermerken.
b)
Die Zollstelle, die das Informationsblatt ausgestellt hat, kann aufgefordert werden, die Echtheit des Informationsblattes und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben nachträglich zu prüfen.
c)
Bei aufeinanderfolgenden Sendungen kann die verlangte Anzahl an Informationsblättern für die Mengen an Waren oder Erzeugnissen ausgefertigt werden, die in das Verfahren übergeführt werden. Das ursprüngliche Blatt kann auch durch mehrere Informationsblätter ersetzt werden, und für den Fall, dass nur ein Informationsblatt verwendet wird, kann die Zollstelle, für die das Blatt ausgestellt wurde, auf dem Original die Mengen der Waren oder Erzeugnisse eintragen. Reicht der Platz auf dem Vordruck dafür nicht aus, kann ein weiteres Blatt beigefügt werden, auf das im Original hinzuweisen ist.
d)
Die Zollbehörden können zulassen, dass bei Handelsströmen im Dreieckverkehr mit einer Vielzahl von Transaktionen, auf die die gesamten Einfuhren/Ausfuhren in einem bestimmten Zeitraum entfallen, zusammenfassende Informationsblätter verwendet werden.
e)
Ausnahmsweise darf das Informationsblatt auch nachträglich, jedoch nicht nach Ablauf der Frist für die Aufbewahrung der Dokumente, ausgestellt werden.
f)
Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung des Informationsblatts kann der Wirtschaftsbeteiligte bei der Zollstelle, die das Informationsblatt ausgefertigt hat, die Ausstellung eines Duplikats beantragen.

Bei einer Duplikatausstellung tragen das Original und alle Kopien einen der folgenden Vermerke:

DUPLIKAT,

.

2.2.
Einzelvorschriften

2.2.1.
Informationsblatt INF 8 (Zolllagerverfahren)

a)
Das Informationsblatt INF 8 (nachstehend INF 8 genannt) kann für die Angaben zur Bestimmung der Bemessungsgrundlagen für die Zollschuld vor den üblichen Behandlungen verwendet werden, wenn die Waren zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung angemeldet werden.
b)
Das INF 8 wird in einem Original und einer Kopie ausgefertigt.
c)
Die Überwachungsstelle erteilt die Auskünfte in den Feldern 11, 12 und 13, bringt den Sichtvermerk in Feld 15 an und händigt dem Anmelder das Original des INF 8 aus.

2.2.2.
Informationsblatt INF 1 (Aktive Veredelung)

a)
Das Informationsblatt INF 1 (nachstehend INF 1 genannt) kann verwendet werden, zur Erteilung von Auskünften über

Abgabenbeträge und Ausgleichszinsen,

die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen,

die Höhe der Sicherheitsleistung.

b)
Das INF 1 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt.

Das Original und eine Kopie werden der Überwachungsstelle übermittelt, und eine Kopie wird von der Zollstelle aufbewahrt, die das INF 1 ausgestellt hat.

Die Überwachungszollstelle erteilt die gewünschten Auskünfte in den Feldern 8, 9 und 11 des INF 1, bringt ihren Sichtvermerk an, behält die Durchschrift und gibt das Original zurück.

c)
Wird die Überführung der Veredelungserzeugnisse oder der unveränderten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr bei einer anderen Zollstelle als der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren beantragt, so ersucht diese Zollstelle die Überwachungszollstelle mit einem von ihr ausgestellten INF 1 um folgende Angaben:

Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben;

Feld 9 b) Betrag der nach Artikel 519 zu erhebenden Ausgleichszinsen;

Menge, KN-Code und Ursprung der Einfuhrwaren, die zur Herstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Veredelungserzeugnisse verwendet worden sind.

d)
Werden die durch aktive Veredelung (Verfahren der Zollrückvergütung) hergestellten Veredelungserzeugnisse einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt, die die Erstattung oder den Erlass der Einfuhrabgaben ermöglichen, und sind diese Gegenstand eines neuen Antrags auf Bewilligung der aktiven Veredelung, so können die diese Bewilligung erteilenden Zollbehörden das INF 1 verwenden, um den Betrag der zu erhebenden Einfuhrabgaben oder den Betrag der möglicherweise entstehenden Zollschuld festzulegen.
e)
Betrifft die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Veredelungserzeugnisse oder unveränderte Waren, die zum Zeitpunkt der Überführung in das Verfahren (Nichterhebungsverfahren) besonderen handelspolitischen Maßnahmen unterlagen, und werden diese Maßnahmen weiterhin angewandt, so ersucht die für die Annahme der Zollanmeldung und Ausstellung des INF 1 zuständige Zollstelle die Überwachungszollstelle um Mitteilung der für die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen notwendigen Angaben.
f)
Wird die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beantragt, nachdem ein INF 1 zur Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung ausgestellt worden ist, so kann dasselbe Informationsblatt INF 1 verwendet werden, sofern es folgende Angaben enthält:

in Feld 9 a) Betrag der nach Artikel 121 Absatz 1 oder Artikel 128 Absatz 4 des Zollkodex zu erhebenden Einfuhrabgaben und

in Feld 11 das Datum der ersten Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren der aktiven Veredelung oder der Erstattung oder des Erlasses der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex.

2.2.3.
Informationsblatt INF 9 (Aktive Veredelung)

a)
Das Informationsblatt INF 9 (nachstehend INF 9 genannt) kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr (IM/EX) einer anderen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden.
b)
Das INF 9 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren ausgefertigt.
c)
Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren bringt den Sichtvermerk in Feld 11 des INF 9 an und vermerkt, welche Nämlichkeitsmittel oder Kontrollmaßnahmen bei der Verwendung von Ersatzwaren (z. B. Probenentnahme, Zeichnungen oder technische Beschreibungen, Analysen) angewandt wurden.

Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren schickt die Kopie Nr. 3 an die Überwachungsstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus.

d)
Der Zollanmeldung zur Beendigung des Verfahrens sind das Original und die Kopien Nr. 1 und 2 des INF 9 beizufügen.

Die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vermerkt die Mengen der Veredelungserzeugnisse sowie das Datum der Annahme. Sie schickt die Kopie Nr. 2 an die Überwachungszollstelle, behält die Kopie Nr. 1 und händigt das Original dem Anmelder aus.

2.2.4.
Informationsblatt INF 5 (Aktive Veredelung)

a)
Das Informationsblatt INF 5 (nachstehend INF 5 genannt) kann verwendet werden, wenn aus Ersatzwaren hergestellte Veredelungserzeugnisse im Dreieckverkehr im Rahmen der vorzeitigen Ausfuhr (EX/IM) ausgeführt werden.
b)
Das INF 5 wird in einem Original und drei Kopien für die Mengen von Einfuhrwaren ausgestellt, die den Mengen der ausgeführten Veredelungserzeugnisse entsprechen.
c)
Die Zollstelle, die die Ausfuhranmeldung annimmt, bringt den Sichtvermerk in Feld 9 des INF 5 an und händigt dem Anmelder das Original und die drei Kopien aus.
d)
Die Ausgangszollstelle füllt Feld 10 aus, schickt Kopie Nr. 3 an die Überwachungsstelle und händigt dem Anmelder das Original und die übrigen Kopien aus.
e)
Wird Hartweizen des KN-Codes 10011000 zu Teigwaren der KN-Codes 19021100 und 190219 verarbeitet, kann der Name des zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren befugten Einführers, der in Feld 2 des INF 5 einzutragen ist, auch nach Vorlage des INF 5 bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, angegeben werden. Der Name ist auf dem Original und den Kopien Nr. 1 und 2 des INF 5 einzutragen, bevor die Zollanmeldung zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren abgegeben wird.
f)
Der Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren sind das Original und die Kopien Nr. 1 und 2 des INF 5 beizufügen.

Die Zollstelle, der die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren vorgelegt wird, trägt auf dem Original und den Kopien Nr. 1 und 2 des INF 5 die Menge der zur Überführung angemeldeten Einfuhrwaren und das Datum der Annahme der Zollanmeldung ein. Sie schickt die Kopie Nr. 2 an die Überwachungszollstelle, behält die Kopie Nr. 1 und händigt das Original dem Anmelder aus.

2.2.5.
Informationsblatt INF 7 (Aktive Veredelung)

a)
Das Informationsblatt INF 7 (nachstehend INF 7 genannt) kann verwendet werden, wenn die im Verfahren der Zollrückvergütung gewonnenen Veredelungserzeugnisse oder die unveränderten Waren ohne Stellung eines Erstattungsantrages zu einer der zollrechtlichen Bestimmungen nach Artikel 128 Absatz 1 des Zollkodex angemeldet werden, die eine Erstattung oder einen Erlass ermöglichen.

Gibt der Inhaber sein Einverständnis, den Anspruch auf Erstattung nach Artikel 90 des Zollkodex auf eine andere Person zu übertragen, so erscheint diese Information auf dem INF 7.

b)
Das INF 7 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt.
c)
Die Zollstelle, die die Zollanmeldung zur Beendigung annimmt, stellt das INF 7 aus, händigt dem Anmelder das Original mit einer Kopie aus und behält die andere Kopie.
d)
Dem Erstattungsantrag ist das ordnungsgemäß ausgestellte Original des INF 7 beizufügen.

2.2.6.
Informationsblatt INF 6 (Vorübergehende Verwendung)

a)
Das Informationsblatt INF 6 (nachstehend INF 6 genannt) kann verwendet werden, zur Übermittlung von Angaben zu den Bemessungsgrundlagen der Zollschuld oder zu gegebenenfalls bereits erhobenen Abgabenbeträgen bei Beförderung von Einfuhrwaren im Zollgebiet der Gemeinschaft im externen Versandverfahren oder ohne Beendigung des Verfahrens.
b)
Das INF 6 enthält folgende für die Zollbehörden erforderlichen Angaben:

Datum der Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;

die zu diesem Zeitpunkt ermittelten Bemessungsgrundlagen der Zollschuld;

Betrag der im Rahmen einer teilweisen Befreiung bereits erhobenen Einfuhrabgaben sowie für dessen Berechnung zugrunde gelegter Zeitraum.

c)
Das INF 6 wird in einem Original und zwei Kopien ausgefertigt.
d)
Das INF 6 wird entweder bei der Überführung der Waren in das externe Versandverfahren oder zu Beginn der Beförderung oder zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt.
e)
Eine Kopie wird von der Zollstelle aufbewahrt, die es ausgestellt hat. Das Original und die andere Kopie werden dem Beteiligten ausgehändigt, der diese Kopie bei der Zollstelle für die Beendigung abgibt. Nachdem diese ihren Sichtvermerk angebracht hat, leitet der Beteiligte diese Kopie der Zollstelle zu, die das INF 6 ausgestellt hat.

2.2.7.
Informationsblatt INF 2 (Passive Veredelung)

a)
Das Informationsblatt INF 2 (nachstehend INF 2 genannt) kann verwendet werden, wenn Veredelungserzeugnisse oder Ersatzerzeugnisse im Dreieckverkehr eingeführt werden.
b)
Das INF 2 wird in einem Original und einer Kopie für die Mengen der in das Verfahren übergeführten Waren ausgefertigt.
c)
Der Antrag auf Ausstellung des INF 2 gilt als Einverständnis des Inhabers, den Anspruch auf vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben auf eine andere Person zu übertragen, die die Veredelungs- oder Ersatzerzeugnisse einführt.
d)
Die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren fertigt das Original und die Kopie des INF 2 aus. Sie behält die Kopie und händigt dem Beteiligten das Original aus.

Die Zollstelle der Überführung in das Verfahren gibt in Feld 16 an, welche Mittel zur Sicherung der Nämlichkeit der Waren der vorübergehenden Ausfuhr angewandt wurden.

Bei Entnahme von Mustern oder Proben oder bei Verwendung von Abbildungen oder technischen Beschreibungen sichert die Zollstelle diese Gegenstände durch Anbringen eines Zollverschlusses entweder an den Gegenständen selbst, wenn sich diese dazu eignen, oder an der Verpackung, die auf diese Weise verschlusssicher gemacht wird.

Ein Aufkleber mit dem Stempelabdruck der Zollstelle und den Hinweisen auf die Ausfuhranmeldung wird den Mustern oder Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen beigefügt, damit sie nicht ausgetauscht werden können.

Die Muster und Proben, Abbildungen und technischen Beschreibungen, die durch Verschluss gesichert sind, werden dem Ausführer übergeben, der sie bei der Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse oder Ersatzwaren mit unverletztem Verschluss wieder vorzulegen hat.

Wird eine Analyse vorgenommen, deren Ergebnis erst vorliegt, wenn die Zollstelle der Überführung in das Verfahren das INF 2 bereits ausgestellt hat, so wird dem Ausführer das Ergebnis der Analyse in einem verschlossenen, nicht manipulierbaren Umschlag übergeben.

e)
Die Ausgangszollstelle bestätigt auf dem Original, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, und händigt es dem Beteiligten aus.
f)
Der Einführer der Veredelungserzeugnisse oder der Ersatzerzeugnisse legt das Original des INF 2 gegebenenfalls unter Angabe der Nämlichkeitsmittel der Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vor.

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