ANHANG 76 VO (EWG) 93/2454

WIRTSCHAFTLICHE VORAUSSETZUNGEN IM RAHMEN DES UMWANDLUNGSVERFAHRENS (Artikel 552)

TEIL A

Für folgende Warenarten und Umwandlungsvorgänge gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt:
Spalte 1 Spalte 2
Lfd. Nr. Waren Umwandlung
1 Waren aller Art Umwandlung in Einzelmuster oder Musterkollektionen
2 Waren aller Art Umwandlung in Abfälle und Reste oder Zerstörung
3 Waren aller Art Denaturierung
4 Waren aller Art Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen
5 Waren aller Art Aussonderung und/oder Zerstörung beschädigter Teile
6 Waren aller Art Umwandlung zur Behebung von an Waren entstandenen Schäden
7 Waren aller Art Durchführung der im Zolllager oder einer Freizone zugelassenen üblichen Behandlungen
8 Waren aller Art Umwandlung in Erzeugnisse, die für zivile Luftfahrzeuge verwendet werden können, wenn hierfür Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen (airworthiness certificates) von einem Unternehmen ausgestellt werden, das hierzu von einer Europäischen Luftfahrtbehörde oder der Luftfahrtbehörde eines Drittlandes ermächtigt ist
8a Waren aller Art Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gewährt werden kann
9 Waren, die unter Artikel 551 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich fallen Jede Art der Umwandlung
10 Waren aller Art, die keiner Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme oder keinem vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder vorläufigen oder endgültigen Ausgleichszoll unterliegen Jede Art von Umwandlung, bei der der Einfuhrabgabenvorteil aufgrund der Anwendung des Verfahrens den Wert von 50000 EUR pro Antragsteller und pro Kalenderjahr nicht übersteigt
11 Jegliche elektronische Bau- oder Bestandteile, jegliche Baugruppen (einschließlich Unterbaugruppen) oder Materialien (auch nicht elektronisch), die für die elektronische Funktion der Umwandlungserzeugnisse unerlässlich sind, mit der Ausnahme von Solarglas, das bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll oder einem vorläufigen oder endgültigen Ausgleichszoll unterliegen würde.

Umwandlung in Waren der Informationstechnologie, die:

1.
unter das mit Beschluss 97/359/EG des Rates (ABl. L 155 vom 12.6.1997, S. 2) genehmigte Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie fallen, sofern am Tag der Bewilligung Zollfreiheit besteht, oder
2.
unter eine KN-Unterposition fallen, die in Artikel 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 2216/97 des Rates (ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 1.) vorgesehen ist, sofern am Tag der Bewilligung Zollfreiheit besteht

12 Feste Palmölfraktionen des KN-Codes 15119019 oderflüssige Palmölfraktionen des KN-Codes 15119091 oderKokosöl des KN-Codes 15131110 oder flüssige Kokosölfraktionen des KN-Codes ex15131930 oder Palmkernöl des KN-Codes 15132111 oder flüssige Palmkernölfraktionen des KN-Codes ex15132930 oder Babassuöl des KN-Codes 15132119

Umwandlung in:

Fettsäuregemisch der KN-Codes 38231100, 38231200, ex38231910, ex38231930 und ex38231990

reine Fettsäuren der KN-Codes 29157015, 29157025, ex29159010, ex29159080, ex29161500 und ex29161980

Fettsäuremethylestergemische des KN-Codes ex38249095

Fettsäuremethylester der KN-Codes ex29157020, ex29157080, ex29159080, ex29161500 und ex29161980

Fettalkoholgemische des KN-Codes 38237000

Fettalkohol der KN-Codes 29051680, 29051700 und 29051900

Glycerin des KN-Codes 15200000

13 Rizinusöl des KN-Codes 15153090

Umwandlung in:

hydriertes Rizinusöl (sog. Opal-Wachs) des KN-Codes 15162010

12-Hydroxystearinesäure (Reinheit weniger als 90 %) des KN-Codes ex38231910

12- Hydroxystearinesäure (Reinheit 90 % oder mehr) des KN-Codes ex29181999

Glycerin des KN-Codes 29054500

14 Tabak aus Kapitel 24 der Kombinierten Nomenklatur Umwandlung in „homogenisierten” oder „rekonstituierten” Tabak des KN-Codes 24039100 und/oder in Tabakpuder des KN-Codes 24039990
15

Tabake, unverarbeitet, des KN-Codes 240110

Teilweise oder vollständig entrippte Tabake des KN-Codes ex240120

Umwandlung in teilweise oder vollständig entrippte Tabake des KN-Codes 240120 und in Tabakabfälle des KN-Codes 24013000
16 Waren der KN-Codes 270710, 270720, 270730, 270750, 27079100, 27079930, 27079991, 27079999 und 271000 Umwandlung in Waren der KN-Codes 27100071 oder 27100072
17 Rohe Öle der KN-Codes 27079911 Umwandlung in Waren der KN-Codes 27071090, 27072090, 27073090, 27075090, 27079930, 27079999, 29022090, 29023090, 29024100, 29024200, 29024300, 29024490
18 Gasöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT des KN-Codes 27100068 Kerosin des KN-Codes 27100055 Testbenzin (white spirit) des KN-Codes 27100021 Vermischen der Waren in Spalte 1, sowie Vermischen der einen und/oder der anderen Ware mit Gasöl des KN-Codes 27100066 oder 27100067 mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger zum Erhalt eines Gasöls des KN-Codes 27100066 oder 27100067 mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger
19 PVC-Materialien des KN-Codes 39219060 Umwandlung in Lichtbildwände des KN-Codes 90106000
20

Schlittschuhe, ohne Kufen, des KN-Codes 64021900

Schlittschuhe, ohne Kufen, des KN-Codes 64031900

Umwandlung in:

    Schlittschuhe des KN-Codes 95067010

    Rollschuhe des KN-Codes 95067030

21 Fahrgestelle mit Fahrerhäusern des KN-Codes 87042131 Umwandlung in Feuerwehrwagen mit integrierter Feuerlösch- und/oder Rettungseinrichtung des KN-Codes 87053000

TEIL B

Für folgende Warenarten und Umwandlungsvorgänge, die nicht in Teil A enthalten sind, prüft der Ausschuss die wirtschaftlichen Voraussetzungen:
Spalte 1 Spalte 2
Waren Umwandlung
Alle Waren, die einer Agrarmaßnahme oder einem vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder vorläufigen oder endgültigen Ausgleichszoll unterliegen Jede Art der Umwandlung

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