Artikel 11 VO (EWG) 93/259

(1) Damit die Verbringung der in Anhang II aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle besser verfolgt werden kann, sind diesen Abfällen folgende vom Besitzer unterzeichnete Angaben beizugeben:

a)
Name und Anschrift des Besitzers;
b)
handelsübliche Bezeichnung der Abfälle;
c)
Menge der Abfälle;
d)
Name und Anschrift des Empfängers;
e)
Art des Verwertungsverfahrens entsprechend der Liste in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG;
f)
voraussichtlicher Zeitpunkt der Verbringung.

(2) Die nach Absatz 1 gemachten Angaben sind nach Maßgabe der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln.

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