Artikel 11 VO (EWG) 93/259
(1) Damit die Verbringung der in Anhang II aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle besser verfolgt werden kann, sind diesen Abfällen folgende vom Besitzer unterzeichnete Angaben beizugeben:
- a)
- Name und Anschrift des Besitzers;
- b)
- handelsübliche Bezeichnung der Abfälle;
- c)
- Menge der Abfälle;
- d)
- Name und Anschrift des Empfängers;
- e)
- Art des Verwertungsverfahrens entsprechend der Liste in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG;
- f)
- voraussichtlicher Zeitpunkt der Verbringung.
(2) Die nach Absatz 1 gemachten Angaben sind nach Maßgabe der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln.
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