Artikel 12 VO (EWG) 93/259

Bei einer Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten, bei der eine Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittländer erforderlich ist, gilt unbeschadet der Artikel 3 bis 10 folgendes:

a)
die notifizierende Person übermittelt der bzw. den zuständigen Behörde(n) des Drittlandes bzw. der Drittländer eine Kopie der Notifizierung;
b)
die zuständige Behörde am Bestimmungsort fragt bei der zuständigen Behörde des Drittlandes bzw. der Drittländer an, ob sie ihre schriftliche Zustimmung zu der geplanten Verbringung erteilen möchte, und zwar innerhalb folgender Fristen:

für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens innerhalb von 60 Tagen, sofern sie auf dieses Recht nicht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens verzichtet haben, oder

für Länder, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb einer Frist, auf die sich die zuständigen Behörden geeinigt haben.

In beiden Fällen wartet die zuständige Behörde am Bestimmungsort gegebenenfalls die erwähnte Zustimmung ab, bevor sie ihre Genehmigung erteilt.

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