Artikel 13 VO (EWG) 93/259

(1) Die Titel II, VII und VIII gelten nicht für die Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats.

(2) Die Mitgliedstaaten legen jedoch eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Hierbei sollte der erforderlichen Kohärenz zwischen dieser Regelung und der gemeinschaftlichen Regelung nach dieser Verordnung Rechnung getragen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über die jeweiligen einzelstaatlichen Regelungen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Regelung nach den Titeln II, VII und VIII in ihrem Zuständigkeitsbereich anwenden.

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