Artikel 14 VO (EWG) 93/259

(1) Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen ist mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, verboten.

(2) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 ist jedoch jede Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in ein EFTA-Land verboten, wenn

a)
das EFTA-Land die Einfuhr solcher Abfälle generell verbietet oder nicht schriftlich seine Zustimmung zu der jeweiligen Einfuhr dieser Abfälle erteilt hat;
b)
die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft Grund zu der Annahme hat, daß die Abfälle in dem betreffenden EFTA-Land nicht auf umweltverträgliche Weise gehandhabt werden.

(3) Die zuständige Behörde am Versandort verlangt, daß die zur Beseitigung bestimmten Abfälle, deren Ausfuhr in EFTA-Länder genehmigt wird, während der Verbringung sowie im Bestimmungsland auf umweltverträgliche Weise gehandhabt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.