Artikel 14 VO (EWG) 93/259
(1) Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen ist mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, verboten.
(2) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 ist jedoch jede Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in ein EFTA-Land verboten, wenn
- a)
- das EFTA-Land die Einfuhr solcher Abfälle generell verbietet oder nicht schriftlich seine Zustimmung zu der jeweiligen Einfuhr dieser Abfälle erteilt hat;
- b)
- die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft Grund zu der Annahme hat, daß die Abfälle in dem betreffenden EFTA-Land nicht auf umweltverträgliche Weise gehandhabt werden.
(3) Die zuständige Behörde am Versandort verlangt, daß die zur Beseitigung bestimmten Abfälle, deren Ausfuhr in EFTA-Länder genehmigt wird, während der Verbringung sowie im Bestimmungsland auf umweltverträgliche Weise gehandhabt werden.
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