Artikel 15 VO (EWG) 93/259

(1) Die notifizierende Person richtet die Notifizierung mittels des Begleitscheins nach Artikel 3 Absatz 5 an die zuständige Behörde am Versandort und übermittelt den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger eine Kopie. Der Begleitschein wird von der zuständigen Behörde am Versandort herausgegeben.

Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Notifizierung bestätigt die zuständige Behörde am Versandort der notifizierenden Person schriftlich den Empfang der Notifizierung; sie sendet den anderen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie davon.

(2) Die zuständige Behörde am Versandort muß innerhalb einer Frist von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung entscheiden, ob sie die Verbringung mit oder ohne Auflagen genehmigt oder die Genehmigung verweigert. Sie kann auch zusätzliche Angaben verlangen.

Sie erteilt ihre Genehmigung nur, sofern keine Einwände ihrerseits oder von seiten der anderen zuständigen Behörden bestehen und wenn sie von der notifizierenden Person die in Absatz 4 genannten Kopien erhalten hat. Die Genehmigung ist gegebenenfalls mit Beförderungsauflagen nach Absatz 5 verbunden.

Die zuständige Behörde am Versandort fällt ihre Entscheidung nicht vor Ablauf von 61 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung.

Sie kann ihre Entscheidung allerdings früher treffen, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden vorliegt.

Sie übermittelt den anderen betroffenen zuständigen Behörden, der Abgangszollstelle der Gemeinschaft sowie dem Empfänger eine beglaubigte Kopie der Entscheidung.

(3) Die zuständige Behörde am Versandort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft können innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Einwände aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 erheben. Sie können auch zusätzliche Angaben verlangen. Alle Einwände müssen der notifizierenden Person schriftlich mitgeteilt werden; eine Kopie des Schreibens geht an die übrigen betroffenen zuständigen Behörden.

(4) Die notifizierende Person übermittelt der zuständigen Behörde am Versandort Kopien folgender Unterlagen:

a)
die schriftliche Zustimmung des EFTA-Bestimmungslandes zu der geplanten Verbringung;
b)
die Bestätigung des EFTA-Bestimmungslandes über das Bestehen eines Vertrages zwischen der notifizierenden Person und dem Empfänger, in dem eine umweltverträgliche Entsorgung der betreffenden Abfälle zugesichert wird; auf Verlangen ist eine Kopie des Vertrages vorzulegen.

Im Vertrag ist ferner festzulegen, daß der Empfänger der notifizierenden Person und der betroffenen zuständigen Behörde folgende Unterlagen zu übermitteln hat:

binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten Abfälle eine Kopie des vollständig ausgefüllten Begleitscheins, mit Ausnahme der Bescheinigung gemäß dem zweiten Gedankenstrich;

so früh wie möglich und spätestens 180 Tage nach Erhalt der Abfälle eine Bescheinigung über die unter seiner Verantwortung durchgeführte Beseitigung. Der Vordruck dieser Bescheinigung ist in dem Begleitschein enthalten, der den Abfällen bei der Verbringung beigegeben wird.

Weiter ist im Vertrag festzulegen, daß der Empfänger, wenn er eine unrichtige Bescheinigung ausstellt, in deren Folge die Sicherheitsleistung freigegeben wird, die Kosten zu tragen hat, die sich aus einer Verpflichtung zur Rückführung der Abfälle in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde am Versandort und zu ihrer Beseitigung auf eine andere, umweltverträgliche Weise ergeben;

c)
der schriftlichen Zustimmung eines anderen (anderer) Durchfuhrstaats(staaten) zu der geplanten Verbringung, es sei denn, dieser Staat (diese Staaten) ist (sind) Partei(en) des Basler Übereinkommens und hat (haben) gemäß diesem Übereinkommen darauf verzichtet.

(5) Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft können binnen 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilen.

Diese Auflagen, die der notifizierenden Person unter Zusendung einer Kopie an die anderen betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen sind, dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Behörde durchgeführt werden.

(6) Die zuständige Behörde am Versandort erteilt ihre Genehmigung durch entsprechendes Abstempeln des Begleitscheins.

(7) Die Verbringung kann erst erfolgen, nachdem die notifizierende Person die Genehmigung von der zuständigen Behörde am Versandort erhalten hat.

(8) Hat die notifizierende Person die Genehmigung erhalten, so trägt sie das Datum der Verbringung sowie die sonstigen Angaben in den Begleitschein ein und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie. Jede Sendung ist mit einer Kopie oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit einer beglaubigten Kopie des Begleitscheins einschließlich des Genehmigungsstempels zu versehen.

Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, füllen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.

Der Transporteur legt der Abgangszollstelle eine beglaubigte Kopie des Begleitscheines vor, wenn die Abfälle die Gemeinschaft verlassen.

(9) Sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Abgangszollstelle der zuständigen Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, eine Kopie des Begleitscheins.

(10) Hat die zuständige Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, vom Empfänger noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit.

Sie verfährt in gleicher Weise, wenn sie 180 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, noch nicht vom Empfänger die in Absatz 4 genannte Bescheinigung über die Beseitigung erhalten hat.

(11) Die zuständige Behörde am Versandort kann im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften entscheiden, anstelle der notifizierenden Person die Notifizierung selbst vorzunehmen, wobei sie dem Empfänger und der für die Durchfuhr zuständigen Behörde eine Kopie übermittelt.

Die zuständige Behörde am Versandort kann entscheiden, keine Notifizierung vorzunehmen, wenn sie selbst unmittelbar Einwände nach Artikel 4 Absatz 3 gegen die Verbringung zu erheben hat. Sie unterrichtet die notifizierende Person unverzüglich von diesen Einwänden.

(12) Die nach den Absätzen 1 bis 4 gemachten Angaben sind nach Maßgabe der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln.

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