Artikel 16 VO (EWG) 93/259

(1) Die Ausfuhr aller in Anhang V genannten, zur Verwertung bestimmten Abfälle ist verboten, ausgenommen die Ausfuhr in folgende Länder:

a)
Länder, für die die OECD-Entscheidung gilt;
b)
andere Länder,

die Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind und/oder mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale oder regionale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens und gemäß Absatz 2 geschlossen haben. Jedoch sind all diese Ausfuhren ab 1. Januar 1998 verboten;

mit denen einzelne Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen geschlossen haben, insoweit diese Übereinkünfte und Vereinbarungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens und mit Absatz 2 in Einklang stehen. Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen werden der Kommission binnen drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung oder nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, notifiziert und sie erlöschen, wenn Übereinkünfte und Vereinbarungen gemäß dem ersten Gedankenstrich geschlossen werden. Jedoch sind all diese Ausfuhren ab 1. Januar 1998 verboten.

Die Kommission überprüft und ändert Anhang V dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG so bald wie möglich, spätestens jedoch vor dem 1. Januar 1998, und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die Abfälle, die in dem gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle(1) angenommenen Verzeichnis und in sonstigen Verzeichnissen als gefährliche Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens aufgeführt sind.

Anhang V wird bei Bedarf nach demselben Verfahren überprüft und weiter geändert. Insbesondere überprüft die Kommission den Anhang, um Entscheidungen der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Abfälle, die im Sinne des Übereinkommens als gefährlich eingestuft werden sollten, Wirkung zu verleihen und Änderungen des gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG angenommenen Verzeichnisses vorzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen eine umweltverträgliche Abfallentsorgung im Einklang mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens gewährleisten und insbesondere

a)
sicherstellen, daß die Verwertung in einer genehmigten Anlage durchgeführt wird, die den Anforderungen hinsichtlich einer umweltverträglichen Abfallentsorgung genügt;
b)
die Bedingungen für die Behandlung der nichtverwertbaren Bestandteile der Abfälle festlegen und gegebenenfalls die notifizierende Person verpflichten, sie zurückzunehmen;
c)
gegebenenfalls die Möglichkeit bieten, die Einhaltung der Übereinkünfte im Benehmen mit den betreffenden Ländern vor Ort zu überprüfen;
d)
von der Kommission in regelmäßigen Abständen und erstmals spätestens am 31. Dezember 1996 überprüft werden, wobei die gewonnene Erfahrung und der Umstand zu berücksichtigen sind, inwieweit die betreffenden Länder in der Lage sind, Abfallverwertungstätigkeiten in einer Weise durchzuführen, die umfassende Garantien für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung bietet. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Überprüfung. Führt eine solche Überprüfung zu dem Ergebnis, daß die ökologischen Garantien unzureichend sind, ist die Fortsetzung der Abfallausfuhren unter den bis dahin geltenden Bedingungen auf Vorschlag der Kommission zu überprüfen, einschließlich der Möglichkeit, Verbote auszusprechen.

(3) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 ist jedoch jede Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die in Absatz 1 genannten Länder untersagt, wenn

a)
solch ein Land die Einfuhr solcher Abfälle generell verboten oder nicht schriftlich seine Zustimmung zu der jeweiligen Einfuhr dieser Abfälle erteilt hat;
b)
die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, daß die Abfälle in diesen Ländern nicht auf umweltverträgliche Weise gehandhabt werden.

(4) Die zuständige Behörde am Versandort verlangt, daß die zur Verwertung bestimmten Abfälle, deren Ausfuhr genehmigt wird, während der Verbringung sowie im Bestimmungsland auf umweltverträgliche Weise gehandhabt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 28).

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