Artikel 17 VO (EWG) 93/259

(1) In bezug auf die in Anhang II aufgeführten Abfälle teilt die Kommission vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung allen Ländern, für die der OECD-Beschluß nicht gilt, die Liste der Abfälle mit und ersucht um die schriftliche Bestätigung, daß diese Abfälle im Empfängerland keinen Kontrollen unterliegen und daß dieses damit einverstanden ist, daß solche Abfallkategorien ohne Inanspruchnahme der für die Anhänge III und IV geltenden Kontrollverfahren befördert werden oder um Angaben dazu, wo auf solche Abfälle entweder die genannten Verfahren oder das Verfahren des Artikels 15 angewandt werden sollten.

Ist sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung eine solche Bestätigung nicht eingegangen, so unterbreitet die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge.

(2) Im Falle der Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden innerstaatlichen Recht im Einfuhrland in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt. Zudem wird ein Überwachungssystem auf der Grundlage einer vorherigen automatischen Ausfuhrlizenzerteilung in Fällen eingerichtet, die nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG festzulegen sind.

Ein solches System hat in jedem Fall vorzusehen, daß den Behörden des Empfängerlandes unverzüglich eine Kopie der Ausfuhrlizenz übermittelt wird.

(3) In Fällen, in denen solche Abfälle im Empfängerland überwacht werden, oder auf Antrag eines solchen Landes gemäß Absatz 1 oder in Fällen, in denen ein Empfängerland gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens notifiziert hat, daß es bestimmte in Anhang II aufgeführte Abfallarten als gefährlich ansieht, werden die Ausfuhren solcher Abfälle in dieses Land einer Kontrolle unterworfen. Der Ausfuhrmitgliedstaat oder die Kommission notifizieren diese Fälle dem Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG; die Kommission legt im Benehmen mit dem Empfängerland fest, welche Kontrollverfahren Anwendung finden, d. h. die für Anhang III oder Anhang IV oder das Verfahren gemäß Artikel 15.

(4) Bei der Ausfuhr zum Zwecke der Verwertung von in Anhang III aufgeführten Abfällen aus der Gemeinschaft in und durch Länder, für die der OECD-Beschluß gilt, finden die Artikel 6, 7 und 8 sowie Artikel 9 Absätze 1, 3, 4 und 5 Anwendung, wobei die Bestimmungen bezüglich der zuständigen Behörde am Versandort und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden nur für die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft gelten.

(5) Außerdem sind die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes sowie der der Gemeinschaft angehörenden Durchfuhrländer von der Entscheidung nach Artikel 9 zu unterrichten.

(6) Werden zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind oder die noch keinem der Anhänge II, III oder IV zugeordnet worden sind, zum Zwecke der Verwertung in Länder ausgeführt und durch Länder befördert, für die der OECD-Beschluß gilt, so findet Artikel 10 sinngemäß Anwendung.

(7) Außerdem gilt für die Ausfuhr von Abfällen nach den Absätzen 4 bis 6 folgendes:

Der Transporteur legt der letzten Abgangszollstelle, bevor die Abfälle die Gemeinschaft verlassen, eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins vor.

Sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Abgangszollstelle der für die Ausfuhr zuständigen Behörde eine Kopie des Begleitscheins.

Hat die für die Ausfuhr zuständige Behörde 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, vom Empfänger noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit.

Im Vertrag ist festzulegen, daß der Empfänger, wenn er eine unrichtige Bescheinigung ausstellt, in deren Folge die Sicherheitsleistung freigegeben wird, die Kosten zu tragen hat, die sich aus der Verpflichtung zur Rückführung der Abfälle in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde am Versandort und der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf eine andere, umweltverträgliche Weise ergeben.

(8) Wenn zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III und IV aufgeführt oder die noch keinem der Anhänge II, III oder IV zugeordnet worden sind, in Länder ausgeführt oder durch Länder befördert werden, für die der OECD-Beschluß nicht gilt, so

findet Artikel 15 mit Ausnahme des Absatzes 3 sinngemäß Anwendung,

können mit Gründen versehene Einwände nur im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 erhoben werden,

sofern in gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist; hierbei werden die Kontrollverfahren nach Absatz 4 oder 6 oder nach Artikel 15 zugrunde gelegt.

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