Artikel 18 VO (EWG) 93/259
(1) Die Ausfuhr von Abfällen in AKP-Staaten ist verboten.
(2) Dieses Verbot hindert einen Mitgliedstaat, in den ein AKP-Staat Abfälle zur Aufbereitung ausgeführt hat, nicht daran, die aufbereiteten Abfälle wieder in den betreffenden AKP-Ursprungsstaat zurückzuführen.
(3) Bei der Wiederausfuhr in AKP-Staaten ist der Sendung eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins einschließlich des Genehmigungsstempels beizufügen.
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