Artikel 19 VO (EWG) 93/259

(1) Jede Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten, mit Ausnahme der Einfuhr aus

a)
EFTA-Ländern, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
b)
anderen Ländern,

die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder

mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehende bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die garantieren, daß die Beseitigung in einer zugelassenen Anlage entsprechend den Anforderungen an eine umweltverträgliche Entsorgung erfolgt, oder

mit denen einzelne Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehende bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die die gleichen wie die zuvor genannten Garantien enthalten und die garantieren, daß die Abfälle im Versandland angefallen sind und daß die Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgt, der die Übereinkunft oder Vereinbarung geschlossen hat. Diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen werden der Kommission binnen drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung oder nach Beginn der Anwendung jener Übereinkünfte oder Vereinbarungen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, notifiziert, und sie erlöschen, wenn Übereinkünfte und Vereinbarungen gemäß dem zweiten Gedankenstrich geschlossen werden, oder

mit denen einzelne Mitgliedstaaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung unter den Bedingungen des Absatzes 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen schließen.

(2) Der Rat ermächtigt hiermit einzelne Mitgliedstaaten, nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Ausnahmefällen zum Zwecke der Beseitigung besonderer Abfälle bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zu schließen, wenn die Entsorgung dieser Abfälle im Versandland nicht in umweltverträglicher Weise erfolgen würde. Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen mit den Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich übereinstimmen und werden der Kommission vor ihrem Abschluß notifiziert.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Länder werden ersucht, zuvor der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats einen ausreichend begründeten Antrag zu unterbreiten, der sich darauf stützt, daß sie die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die Beseitigung der Abfälle in einer umweltverträglichen Weise nicht besitzen und billigerweise nicht erwerben können.

(4) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort untersagt die Verbringung von Abfällen in ihren Zuständigkeitsbereich, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß diese Abfälle dort nicht in umweltverträglicher Weise behandelt werden.

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