Artikel 20 VO (EWG) 93/259
(1) Die Notifizierung ist an die zuständige Behörde am Bestimmungsort zu richten, wozu der Begleitschein gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu verwenden ist; eine Kopie ist dem Empfänger der Abfälle und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden zu übermitteln. Der Begleitschein wird von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort herausgegeben.
Nach Erhalt der Notifizierung übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort der notifizierenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen eine schriftliche Empfangsbestätigung, wobei die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine Kopie dieser Bestätigung erhalten.
(2) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort genehmigt die Verbringung nur, sofern ihrerseits oder seitens der anderen betroffenen zuständigen Behörden keine Einwände bestehen.
Die Genehmigung unterliegt den in Absatz 5 erwähnten Bedingungen für die Verbringung.
(3) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft können binnen 60 Tagen nach Absendung der Kopie der Empfangsbestätigung Einwände nach Artikel 4 Absatz 3 erheben.
Sie können auch zusätzliche Angaben verlangen. Diese Einwände werden der notifizierenden Person schriftlich mitgeteilt; eine Kopie des Schreibens wird den anderen betroffenen zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermittelt.
(4) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort entscheidet binnen 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung, ob sie die Verbringung mit oder ohne Auflagen genehmigt oder die Genehmigung verweigert. Sie kann auch zusätzliche Angaben verlangen.
Sie übermittelt den für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft zuständigen Behörden, dem Empfänger sowie den Eingangszollstellen der Gemeinschaft eine beglaubigte Kopie der Entscheidung.
Die zuständige Behörde am Bestimmungsort trifft ihre Entscheidung nicht vor Ablauf von 61 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung. Sie kann diese Entscheidung jedoch früher treffen, wenn die schriftliche Zustimmung der übrigen zuständigen Behörden vorliegt.
Die zuständige Behörde am Bestimmungsort erteilt ihre Genehmigung durch entsprechendes Abstempeln des Begleitscheins.
(5) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft zuständige Behörde legen binnen 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Bedingungen für die Verbringung der Abfälle fest. Diese Bedingungen, die der notifizierenden Person unter Übermittlung einer Kopie an die betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen sind, dürfen nicht strenger sein als die für vergleichbare Verbringungen ausschließlich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der betreffenden Behörde festgelegten Bedingungen.
(6) Die Verbringung kann erst erfolgen, wenn die notifizierende Person von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort die Genehmigung erhalten hat.
(7) Hat die notifizierende Person die Genehmigung erhalten, so trägt sie das Datum der Verbringung sowie die sonstigen Angaben in den Begleitschein ein und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie. Der Transporteur legt der Zollstelle, an der die Abfälle in die Gemeinschaft eingeführt werden, eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins vor.
Jede Sendung ist mit einer Kopie oder, auf Ersuchen der zuständigen Behörden, mit einer beglaubigten Kopie des Begleitscheins einschließlich des Genehmigungsstempels zu versehen.
Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, füllen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.
(8) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie des ausgefüllten Begleitscheins; dies gilt nicht für die in Absatz 9 genannte Bescheinigung.
(9) So bald wie möglich und nicht später als 180 Tage nach Erhalt der Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Bescheinigung über die Beseitigung der Abfälle unter seiner Verantwortung. Diese Bescheinigung ist in dem Begleitschein, der den Abfällen bei der Verbringung beigegeben ist, enthalten oder diesem angeheftet.
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