Artikel 21 VO (EWG) 93/259

(1) Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten, ausgenommen die Einfuhr aus:

a)
Ländern, für die der OECD-Beschluß gilt;
b)
anderen Ländern,

die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind und/oder mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehende bilaterale oder multilaterale oder regionale Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die garantieren, daß die Verwertung in einer zugelassenen Anlage entsprechend den Anforderungen an eine umweltverträgliche Entsorgung erfolgt, oder

mit denen einzelne Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die gleichen wie die zuvor genannten Garantien enthalten, geschlossen haben, sofern diese Übereinkünfte und Vereinbarungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens im Einklang stehen. Diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen werden der Kommission binnen drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung oder nach Beginn der Anwendung jener Übereinkünfte oder Vereinbarungen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, notifiziert, und sie erlöschen, wenn Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß dem ersten Gedankenstrich geschlossen werden, oder

mit denen einzelne Mitgliedstaaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung unter den Bedingungen des Absatzes 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen schließen.

(2) Der Rat ermächtigt hiermit einzelne Mitgliedstaaten, nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Ausnahmefällen zum Zwecke der Verwertung besonderer Abfälle bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zu schließen, falls ein Mitgliedstaat solche Übereinkünfte oder Vereinbarungen für erforderlich hält, um zu vermeiden, daß es zu einer Unterbrechung bei der Abfallentsorgung kommt, bevor die Gemeinschaft diese Übereinkünfte und Vereinbarungen geschlossen hat. Solche Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen; sie werden der Kommission vor ihrem Abschluß notifiziert, und sie erlöschen, wenn Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich geschlossen werden.

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