Artikel 22 VO (EWG) 93/259

(1) Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus Ländern oder durch Länder hindurch, für die der OECD-Beschluß gilt, kommen die folgenden Kontrollverfahren sinngemäß zur Anwendung:

a)
für in Anhang III aufgeführte Abfälle: Artikel 6, 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 1, 3, 4 und 5 sowie Artikel 17 Absatz 5;
b)
für in Anhang IV aufgeführte Abfälle und für Abfälle, die noch nicht dem Anhang II, Anhang III oder Anhang IV zugeordnet worden sind: Artikel 10.

(2) Wenn zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III und IV aufgeführt oder die noch nicht dem Anhang II, Anhang III oder Anhang IV zugeordnet worden sind, aus Ländern eingeführt oder durch Länder befördert werden, für die der OECD-Beschluß nicht gilt, so

findet Artikel 20 sinngemäß Anwendung,

können mit Gründen versehene Einwände nur im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 erhoben werden,

sofern in gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist; hierbei werden die Kontrollverfahren nach Absatz 1 oder Artikel 20 zugrunde gelegt.

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