Artikel 23 VO (EWG) 93/259

(1) Bei der Durchfuhr von zur Beseitigung oder — abgesehen von den in Artikel 24 erfaßten Fällen — zur Verwertung bestimmten Abfällen durch einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ist die Notifizierung in Form des Begleitscheins an die letzte zuständige Transitbehörde in der Gemeinschaft zu richten, wobei dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie den Ein- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft eine Kopie zuzuleiten ist.

(2) Die letzte zuständige Transitbehörde in der Gemeinschaft bestätigt der notifizierenden Person unverzüglich den Empfang der Notifizierung. Die anderen zuständigen Behörden teilen der letzten zuständigen Transitbehörde der Gemeinschaft ihre Antworten entsprechend Absatz 5 mit; diese nimmt dann innerhalb von 60 Tagen schriftlich gegenüber der notifizierenden Person Stellung, indem sie der Verbringung mit oder ohne Vorbehalt zustimmt, gegebenenfalls die von den anderen zuständigen Transitbehörden aufgestellten Bedingungen zur Auflage macht oder die Genehmigung der Verbringung ablehnt. Sie kann zusätzliche Angaben verlangen. Jede Ablehnung und jeder Vorbehalt sind zu begründen. Die zuständige Behörde übermittelt den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie den Ein- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft eine beglaubigte Kopie ihrer Entscheidung.

(3) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 kann die Verbringung in die Gemeinschaft nur zugelassen werden, wenn die notifizierende Person die schriftliche Genehmigung der letzten zuständigen Transitbehörde in der Gemeinschaft erhalten hat. Diese Behörde erteilt ihre Genehmigung durch entsprechendes Abstempeln des Begleitscheins.

(4) Die für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft zuständigen Behörden legen erforderlichenfalls binnen 20 Tagen nach Eingang der Notifizierung Auflagen für die Beförderung der Abfälle fest.

Diese Bedingungen, die der notifizierenden Person unter Weiterleitung einer Kopie an die betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen sind, dürfen nicht strenger sein als die für vergleichbare Verbringungen ausschließlich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der betreffenden Behörde festgelegten Bedingungen.

(5) Der Begleitschein wird von der letzten zuständigen Transitbehörde in der Gemeinschaft ausgestellt.

(6) Hat die notifizierende Person die Genehmigung erhalten, so füllt sie den Begleitschein aus und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie.

Jeder Sendung wird eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins, die mit dem Genehmigungsstempel versehen ist, beigefügt.

Der Transporteur legt der Ausgangszollstelle eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins vor, wenn die Abfälle die Gemeinschaft verlassen.

Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, füllen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.

(7) Sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der letzten zuständigen Transitbehörde in der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitscheins.

Die notifizierende Person erklärt oder bestätigt dieser zuständigen Behörde mit einer Kopie für die anderen zuständigen Transitbehörden außerdem spätestens 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, die Ankunft der Abfälle am vorgesehenen Bestimmungsort.

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