Artikel 24 VO (EWG) 93/259

(1) Die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Anhänge III und IV aus einem Land, für das der OECD-Beschluß gilt, durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten zur Verwertung in einem Land, für das der OECD-Beschluß gilt, ist allen für die Durchfuhr zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu notifizieren.

(2) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins.

(3) Bei Erhalt der Notifizierung wird von der bzw. den für die Durchfuhr zuständigen Behörde(n) der notifizierenden Person und dem Empfänger innerhalb von drei Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung übermittelt.

(4) Von der bzw. den für die Durchfuhr zuständigen Behörde(n) können mit Gründen zu versehende Einwände gegen die geplante Verbringung aufgrund des Artikels 7 Absatz 4 erhoben werden. Alle Einwände sind der notifizierenden Person und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung schriftlich zu übermitteln.

(5) Die für die Durchfuhr zuständige Behörde kann in einem Zeitraum von weniger als 30 Tagen über die Erteilung einer schriftlichen Genehmigung entscheiden.

Im Falle der Durchfuhr von in Anhang IV aufgeführten Abfällen und Abfällen, die noch nicht dem Anhang II, Anhang III oder Anhang IV zugeordnet worden sind, ist die Genehmigung vor dem Beginn der Verbringung schriftlich zu erteilen.

(6) Die Verbringung kann nur erfolgen, wenn keine Einwände vorliegen.

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