Artikel 27 VO (EWG) 93/259

(1) Für jede Verbringung von Abfällen, die unter diese Verordnung fällt, ist die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung oder der Nachweis einer entsprechenden Versicherung erforderlich, durch die die Kosten der Beförderung einschließlich der Rückführung in den Fällen nach den Artikeln 25 und 26 und der Beseitigung oder Verwertung abgedeckt sind.

(2) Derartige Sicherheitsleistungen werden freigegeben, wenn

mit der Bescheinigung über die Beseitigung oder die Verwertung der Abfälle der Nachweis erfolgt ist, daß die Abfälle am Bestimmungsort eingetroffen und auf umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet worden sind;

mit dem Dokument T 5 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission(1) der Nachweis erfolgt ist, daß im Falle der Durchfuhr durch die Gemeinschaft die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben.

(3) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm im Rahmen dieses Artikels festgelegten innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Kommission leitet diese Information an alle Mitgliedstaaten weiter.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 270 vom 23. 9. 1987, S. 1.

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