Artikel 28 VO (EWG) 93/259
(1) Unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 3, 6, 9, 15, 17, 20, 22, 23 oder 24 kann die notifizierende Person ein Verfahren der Sammelnotifizierung anwenden, wenn zur Beseitigung oder Verwertung bestimmte Abfälle mit denselben physikalischen und chemischen Eigenschaften regelmäßig auf demselben Transportweg zu demselben Empfänger verbracht werden. Kann dieser Transportweg aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht eingehalten werden, so teilt die notifizierende Person dies den betroffenen zuständigen Behörden so rasch wie möglich oder vor Beginn der Verbringung mit, falls zu dieser Zeit die Notwendigkeit einer Änderung des Transportwegs bereits bekannt ist.
Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind andere als die an der Sammelnotifizierung beteiligten zuständigen Behörden davon betroffen, so wird dieses Verfahren nicht angewandt.
(2) Im Rahmen eines Verfahrens der Sammelnotifizierung kann sich eine Einzelnotifizierung auf mehrere Abfallverbringungen innerhalb eines Zeitraums von bis zu einem Jahr erstrecken. Der angegebene Zeitraum kann von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich verkürzt werden.
(3) Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu diesem Verfahren der Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Angaben abhängig machen. Entspricht die Zusammensetzung der Abfälle nicht den Angaben in der Notifizierung oder werden die Auflagen für die Verbringung nicht eingehalten, so ziehen die betreffenden zuständigen Behörden ihr Einverständnis zu einem solchen Verfahren durch amtliche Benachrichtigung der notifizierenden Person zurück. Den übrigen betroffenen zuständigen Behörden ist eine Ausfertigung dieser Benachrichtigung zu übermitteln.
(4) Die Sammelnotifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins.
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