Artikel 30 VO (EWG) 93/259

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verbringung von Abfällen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen können Überprüfungen von Anlagen und Unternehmen nach Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG und die stichprobenartige Überprüfung von Verbringungen umfassen.

(2) Überprüfungen können insbesondere wie folgt stattfinden:

am Herkunftsort beim Erzeuger, Besitzer oder bei der notifizierenden Person;

am Bestimmungsort beim Endempfänger;

an den Außengrenzen der Gemeinschaft;

während der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft.

(3) Die Überprüfungen können die Einsichtnahme in Dokumente, die Bestätigung der Identität und gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle umfassen.

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