Artikel 31 VO (EWG) 93/259

(1) Für Druck und Ausfüllen des Begleitscheins sowie alle weiteren nach den Artikeln 4 und 6 erforderlichen Unterlagen und Angaben ist eine Sprache zu verwenden, die annehmbar ist für

die zuständige Behörde am Versandort nach den Artikeln 3, 7, 15 und 17 bei Abfallverbringung innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ausfuhr von Abfällen;

die zuständige Behörde am Bestimmungsort nach den Artikeln 20 und 22 bei der Einfuhr von Abfällen;

die für die Durchfuhr zuständige Behörde nach den Artikeln 23 und 24.

Auf Verlangen der übrigen zuständigen Behörden hat die notifizierende Person eine Übersetzung in einer Sprache vorzulegen, die für diese Behörden annehmbar ist.

(2) Weitere Einzelheiten können nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG geregelt werden.

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