Artikel 34 VO (EWG) 93/259
(1) Unbeschadet des Artikels 26 und der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung und unabhängig vom Ort der Abfallbeseitigung oder -verwertung trifft der Erzeuger von Abfällen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abfälle so zu beseitigen oder zu verwerten oder so für ihre Beseitigung oder Verwertung zu sorgen, daß die Qualität der Umwelt im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG und der Richtlinie 91/689/EWG gewahrt bleibt.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 zu gewährleisten.
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