Artikel 35 VO (EWG) 93/259

Alle an die zuständigen Behörden gerichteten oder von diesen verschickten Dokumente sind von den zuständigen Behörden, der notifizierenden Person und vom Empfänger mindestens drei Jahre lang innerhalb der Gemeinschaft aufzubewahren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.