Artikel 37 VO (EWG) 93/259

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils mindestens eine Anlaufstelle, welche Personen oder Unternehmen, die sich an sie wenden, informieren und beraten soll. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter und umgekehrt.

(2) Die Kommission hält, auf Verlangen der Mitgliedstaaten oder wenn anderweitig Bedarf hierfür besteht, regelmäßig Versammlungen von Vertretern dieser Anlaufstellen ab, um mit ihnen die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern.

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